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Beschluss

2 Ta 60/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann zurückgewiesen werden, wenn die zu leistenden monatlichen Raten die maßgebliche Viermonatsgrenze nach § 115 Abs. 3 ZPO übersteigen. • Schulden werden bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens nur berücksichtigt, wenn sie tatsächlich getilgt werden; bloße Zahlungsrückstände ohne Tilgungsnachweis bleiben unberücksichtigt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; gegen die angegriffene Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen überschreitender Viermonatsgrenze • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann zurückgewiesen werden, wenn die zu leistenden monatlichen Raten die maßgebliche Viermonatsgrenze nach § 115 Abs. 3 ZPO übersteigen. • Schulden werden bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens nur berücksichtigt, wenn sie tatsächlich getilgt werden; bloße Zahlungsrückstände ohne Tilgungsnachweis bleiben unberücksichtigt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; gegen die angegriffene Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu. Der Beklagte beantragte in einem Arbeitsrechtsstreit Prozesskostenhilfe und die Abweisung der Klage seines früheren Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück; zugunsten des Klägers erging ein Urteil mit Streitwert 419,00 €. Die Anwaltsgebühren des Beklagten wurden mit etwa 120,06 € beziffert. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde mit Anlagen ein und behauptete, eine Ratenzahlung sei finanziell nicht möglich, legte aber Belege vor, die überwiegend zeigen, dass er vorhandene Schulden nicht tilgt. Die Richterin gab der Beschwerde nicht statt und stellte fest, dass aus den Unterlagen keine tatsächliche Tilgung der Schulden hervorgeht. Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens stützte sich auf einen Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit; danach verbleibt ein monatlicher Einsatzbetrag, der zu einer Ratenhöhe führt, die die Viermonatsgrenze übersteigt. • Statthaftigkeit und form- und fristgerechte Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO wurden festgestellt. • Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die Kosten der Prozessführung die viermonatlichen Raten voraussichtlich nicht übersteigen; das Arbeitsgericht hat dies zutreffend angewendet. • Ermittelte Einnahmen des Beschwerdeführers ergeben nach Abzug des Freibetrags und berücksichtigter Unterkunftskosten ein einzusetzendes Vermögen von 278,00 € monatlich, was zu einer Ratenberechnung von 95,00 € führt; diese monatlichen Raten übersteigen die für vier Monate zu berücksichtigenden Kosten des Prozessbevollmächtigten von rund 120,00 €. • Vorgelegte Schuldenbelege wurden nicht in Abzug gebracht, weil Schulden nur dann als Belastung gelten, wenn sie tatsächlich getilgt werden; die Unterlagen zeigen meist keine Tilgung. • Wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerde war diese gemäß § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu versagen. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zu Recht versagt, weil die berechneten monatlichen Raten die Viermonatsgrenze des § 115 Abs. 3 ZPO überschreiten. Vorgelegte Schulden konnten nicht berücksichtigt werden, da keine tatsächliche Tilgung nachgewiesen wurde, sodass ein hinreichendes einzusetzendes Vermögen verbleibt. Die Folge ist, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde zu tragen hat. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht erteilt.