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Beschluss

9 Ta 208/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem gerichtlichen Vergleich über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG maßgeblich. • Unstreitige oder lediglich deklaratorisch in den Vergleich aufgenommene Ansprüche (z. B. Übertragung einer Lebensversicherung, Zeugnis) begründen keinen eigenen, werterhöhenden Gegenstandswert, sofern sie nicht konstitutiv für den Vergleich sind. • Eine Freistellungsregelung als Modalität der Beendigung ist im Rahmen des für die Beendigung festzusetzenden Gegenstandswerts bereits berücksichtigt. • Die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts wird durch die Verneinung eines eigenen Gegenstandswerts für unstreitige Ansprüche nicht verletzt. • Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert im Vergleich über Beendigung: Vierteljahresverdienst maßgeblich • Bei einem gerichtlichen Vergleich über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG maßgeblich. • Unstreitige oder lediglich deklaratorisch in den Vergleich aufgenommene Ansprüche (z. B. Übertragung einer Lebensversicherung, Zeugnis) begründen keinen eigenen, werterhöhenden Gegenstandswert, sofern sie nicht konstitutiv für den Vergleich sind. • Eine Freistellungsregelung als Modalität der Beendigung ist im Rahmen des für die Beendigung festzusetzenden Gegenstandswerts bereits berücksichtigt. • Die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts wird durch die Verneinung eines eigenen Gegenstandswerts für unstreitige Ansprüche nicht verletzt. • Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Der Kläger war seit 02.03.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte zum 09.06.2004 fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Kläger erhob Klage und die Parteien schlossen am 14.07.2004 vor dem Arbeitsgericht einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2004 endete, der Kläger bis dahin freigestellt wurde, die Beklagte 2.500 EUR wegen Verlustes des sozialen Besitzstandes zahlt, eine Lebensversicherung auf den Kläger übertragen wird und ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt wird; mit Erfüllung des Vergleichs seien sämtliche geldwerten Forderungen erledigt. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 6.000 EUR (Vierteljahresverdienst) fest. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sofortige Beschwerde ein mit dem Vorwurf, unstreitige bzw. mitverglichene Ansprüche seien gesondert zu bewerten und führten zu einem erhöhten Wertansatz. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO, 10 Abs. 3 BRAGO eingelegt, in der Sache aber unbegründet. • Maßgeblicher Wertmaßstab: Für den gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Vierteljahresverdienst des Klägers nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG als Gegenstandswert heranzuziehen; der Vergleich betraf vorrangig den Beendigungsstreit. • Keine werterhöhenden Regelungen: Die im Vergleich enthaltenen weiteren Punkte (Freistellung, Übertragung der Lebensversicherung, Zeugnis) wirkten nicht wertsteigernd. Die Freistellungsvereinbarung ist lediglich eine Modalität der Beendigung und damit im Vierteljahresverdienst bereits berücksichtigt. • Keine Streitbefangenheit der zusätzlichen Punkte: Für die Übertragung der Lebensversicherung und das Zeugnis bestanden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte eines vorherigen Streits; diese Punkte sind deklaratorisch, nicht konstitutiv für den Vergleich (§ 779 Abs. 1 BGB verlangt vorherigen Streit oder Ungewissheit). • Mitvergleichene Ansprüche: Das vom Beschwerdeführer angeführte BAG-Urteil stützt nicht die Auffassung, dass unstreitige, protokollierte Ansprüche ohne vorherigen Streit eigenständig werterhöhend sind; die Rechtsprechung verlangt auch hier zumindest zuvor bestehende Uneinigkeit. • Berufsausübungsfreiheit: Die Entscheidung verletzt nicht die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts, weil ohne Streit kein Anlass zu anwaltlicher Tätigkeit und damit kein Anspruch auf Vergütung besteht. • RVG-Regelung: Die Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG, wonach für das bloße Protokollieren nicht anhängiger Ansprüche keine Terminsgebühr entsteht, bestätigt keine abweichende gesetzgeberische Wertung; auch dort setzt eine Einigung voraus, dass zuvor Uneinigkeit bestand. • Schlussfolgerung: Mangels konstitutiven Streits über zusätzliche Vergleichsregelungen war der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert zutreffend. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die vom Arbeitsgericht gewählte Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich auf Grundlage des Vierteljahresverdienstes des Klägers gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Zusätzliche, im Vergleich protokollierte Punkte wie Freistellung, Übertragung der Lebensversicherung und Zeugnis waren nicht streitig bzw. nicht konstitutiv und begründeten daher keinen eigenen, werterhöhenden Gegenstandswert. Die Beschwerde war damit in der Sache unbegründet; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 777,00 EUR festgesetzt und die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht möglich.