Beschluss
1 Ta 81/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0516.1TA81.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.03.2012 - 4 Ca 74/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe 1 I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes unter Hinweis auf die vergleichsweise mitgeregelte Sozialplanabfindung. 2 Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.12.2011 betriebsbedingt ordentlich zum 31.07.2012, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt. Im Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass nach § 5 des Sozialplans vom 19.12.2011 dem Kläger nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung zusteht. 3 Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist und die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.07.2012 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 4 Im Gütetermin haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.07.2012 enden wird. Weiter haben sie vereinbart, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Güteverhandlung (22. Februar 2012) bis zum 31.07.2012 unter Anrechnung sämtlicher Urlaubsansprüche aus den Vorjahren und dem Jahr 2012 unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung freigestellt wird. Die Beklagte hat sich verpflichtet, an den Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes eine Abfindung in Höhe von 22.000,00 EUR brutto zu zahlen. Weiter ist vereinbart, dass mit Zahlung dieser Abfindung die im Sozialplan vom 19.12.2011 geregelte Sozialplanabfindung abgegolten ist. Weiter haben die Parteien eine vorzeitige Beendigung nach Ankündigungsfrist vereinbart, festgehalten, dass die Abfindung entstanden und vererblich ist aber erst zum 31.07.2012 zur Zahlung fällig wird. De Kläger soll eine Zeugnis mit der Leistungsbewertung "stets zur vollen Zufriedenheit" und der Verhaltensbewertung "stets einwandfrei" erhalten. Weiter ist eine Ausgleichsklausel im Vergleich vereinbart. 5 Nachdem die Beschwerdeführer den Gegenstandswert für das Verfahren mit 3 Bruttomonatsgehältern á 2.390,00 EUR und für den Vergleich mit einem Wert von insgesamt 32.763,00 EUR beantragt haben, hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 7.170,00 EUR und für den Vergleich auf 10.763,00 EUR festgesetzt. Hierbei ist der Wert der vereinbarten Freistellung in Höhe von 1.203,00 EUR und das Zeugnis eingestellt worden. Im angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht eine Werterhöhung des Vergleichs in Höhe der geltend gemachten 22.000,00 EUR nicht vorgenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nach dem abgeschlossenen Sozialplan einen Abfindungsanspruch habe, sei zwischen den Parteien nicht im Streit. Im Verfahren hätten sich die Parteien vielmehr auf eine Erhöhung der Sozialplanabfindung verständigt. 6 Nachdem der Beschluss den Beschwerdeführern am 03.04.2012 zugestellt wurde, haben sie am 12.04.2012 hiergegen Beschwerde eingelegt. 7 Sie beantragen, den Gegenstandswert für den Vergleich auf 32.763,00 EUR, hilfsweise auf 21.638,00 EUR heraufzusetzen. 8 Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung bringen sie vor, das Additionsverbot des § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG greife nicht ein, weil eine vom Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreits unabhängige Abfindung geltend gemacht werde. So sei es hier. Bereits mit der Klage habe der Kläger Abfindungsansprüche geltend gemacht und klar gestellt, dass diese Geltendmachung auch Ansprüche aus seinem etwaigen Sozialplan erfasse. Auch sei die Beklagte mit der Sozialplanabfindung in Zahlungsverzug. Über Grund und Höhe der Sozialplanabfindung habe zwischen den Parteien auch keine Einigkeit bestanden. Insbesondere hätten die Parteien auch über das Zustandekommen und den behaupteten Inhalt des Sozialplans gestritten. 9 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert für den Vergleich auf 10.763,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wir auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. 11 II. Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. 12 In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nicht zu niedrig festgesetzt. Im Hinblick auf die Sozialplanabfindung hat das Arbeitsgericht die geforderte Werterhöhung zutreffend abgelehnt. Dabei ist es für die Entscheidung unerheblich, dass das Arbeitsgericht in der Abhilfeentscheidung dem Vergleichswert offenbar irrtümlich inklusive des Zeugnisses "erhöht" hat, obwohl im Beschluss vom 19.03.2012 dieser Mehrwert bereits enthalten war. 13 Gegenstand der Beschwerde ist allein die Bewertung der Sozialplanabfindung. 14 Zwar kann eine Sozialplanabfindung grundsätzlich streitwertrelevant werden und auch einen Vergleichsmehrwert begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruches bei Vergleichsabschluss in Verzug befand (ständige Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04). 15 Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Sachverhalt rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Parteien haben zwar kontroverse Verhandlungen über die Höhe einer an den Kläger zu zahlenden Abfindung geführt. Dabei war jedoch erkennbar zu keinem Zeitpunkt die Formel des Sozialplansanspruchs selbst angegriffen worden, insbesondere hat auch die Beklagte niemals in Abrede gestellt, dass sie an den Kläger eine Sozialplanabfindung zu zahlen hat. 16 Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführen, sie hätten die Wirksamkeit des Sozialplans in Frage gestellt, was Auswirkungen auf die Begründetheit des Kündigungsschutzantrages haben konnte, ist dies keine Verhandlung über den Bestand eines Sozialplananspruchs, den der beklagte Arbeitgeber anerkennt, der Kläger mit seiner Prozessführung aber gänzlich in Abrede stellt. Ist kein wirksamer Sozialplan zustande gekommen, steht dem Kläger auch keine Sozialplanabfindung zu. Von dieser Frage zu unterscheiden ist, ob der abgeschlossene Sozialplan mit möglicherweise erstellter Namensliste Auswirkungen auf den vom Kläger geltend gemachten Kündigungsschutzanspruch haben kann. Ein Streit über die Höhe oder den Grund der Sozialplanabfindung wird hiermit nicht geführt. 17 Die vom Kläger in der Klageschrift geltend gemachten Ansprüche allgemeiner Art, die verfolgt werden, haben nur den Zweck, etwaige tarifliche Ausschlussfristen zu wahren. Damit werden sie nicht Gegenstand eines Streites zwischen den Parteien. 18 Die weitere Argumentation, die Beklagte habe sich mit der Zahlung der Sozialplanabfindung nach der allgemein gehaltenen Aufforderung in der Klageschrift in Verzug befunden, greift schon deswegen zu kurz, weil nicht erkennbar, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Sozialplanabfindungsanspruch fällig gewesen sein könnte. In der Regel wird ein Sozialplananspruch, der zum Ausgleich des Verlustes eines Arbeitsplatzes dienen soll, erst fällig, wenn der Arbeitsplatz tatsächlich verlustig geht. Dies ist vorliegend nicht vor dem 31.07.2012 der Fall. 19 Dass die Parteien zu keinem Zeitpunkt über die Höhe der Sozialplanabfindung gestritten haben, ergibt sich auch aus dem Vergleich ausdrücklich. In der an den Kläger zu zahlenden Summe ist die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung enthalten. Dem Kläger ging es darum, mit der Beklagten einen höheren Abfindungsbetrag auszuhandeln, wozu er ihr im Gegenzug die Erledigung des Rechtsstreits durch akzeptieren der betriebsbedingten Kündigung zum vorgesehenen Zeitpunkt anbot. Damit drehte sich der Rechtstreit nicht um eine fehlerhafte Berechnung der Abfindung. Der Kläger versuchte vielmehr, unter Aufführung von sozialen Aspekten eine der Höhe nach über den Sozialplan hinausgehende und daher insoweit vom Sozialplan unabhängige Abfindung auszuhandeln. Bei dieser Abfindung handelte es sich aber um eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG. Damit greift die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer doch ein. 20 Die Einbeziehung des Anspruchs auf Sozialplanabfindung, die unterhalb der nach §§ 9, 10 KSchG vereinbarten Abfindung lag, wirkt sich damit nicht werterhöhend aus. Dass die Existenz dieses Anspruchs Grundlage für die Erhöhung im Rahmen einer gütlichen Einigung war, führt nicht dazu, dass der Sozialplananspruch streitig oder ungewiss gewesen wäre und daher im Wege eines Vergleichs hätte klargestellt werden müssen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04). 21 Die mit Schriftsatz vom 27.04.2012 erneut eingelegte Beschwerde ist eine bloße Wiederholung des bereits gegen den Beschluss vom 29.03.2012 eingelegten Rechtsmittels. 22 Da das Arbeitsgericht somit zutreffend den Wert festgesetzt hat, war die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 23 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.