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Beschluss

2 TaBV 63/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zeitweilige Zuweisung von Kassiererinnen zum Überwachen von Selbstscanning-Kassen stellt keine Versetzung i.S.v. § 99 BetrVG dar, wenn sich das Gesamtbild der Tätigkeit nicht erheblich ändert. • Technische Modernisierungen oder Änderungen der Art der Ausführung begründen nicht automatisch eine Versetzung; maßgeblich ist, ob die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines betriebserfahrenen Beobachters als andere anzusehen ist (§ 95 Abs.3, § 99 BetrVG). • Das tarifliche Merkmal 'Kassenaufsicht' bzw. 'Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung' (Gehaltsgruppe G IV) liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Mitarbeiterin mehrere Selbstscanning-Kassen überwacht; Voraussetzungen für zusätzliche kassentechnische Aufgaben müssen konkret erfüllt sein (§ 9 Nr.3 MTV Einzelhandel RP).
Entscheidungsgründe
Keine Versetzung durch Einsatz an Selbstscanning-Kassen; Keine Höhereingruppierung • Die zeitweilige Zuweisung von Kassiererinnen zum Überwachen von Selbstscanning-Kassen stellt keine Versetzung i.S.v. § 99 BetrVG dar, wenn sich das Gesamtbild der Tätigkeit nicht erheblich ändert. • Technische Modernisierungen oder Änderungen der Art der Ausführung begründen nicht automatisch eine Versetzung; maßgeblich ist, ob die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines betriebserfahrenen Beobachters als andere anzusehen ist (§ 95 Abs.3, § 99 BetrVG). • Das tarifliche Merkmal 'Kassenaufsicht' bzw. 'Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung' (Gehaltsgruppe G IV) liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Mitarbeiterin mehrere Selbstscanning-Kassen überwacht; Voraussetzungen für zusätzliche kassentechnische Aufgaben müssen konkret erfüllt sein (§ 9 Nr.3 MTV Einzelhandel RP). Die Arbeitgeberin betrieb in ihrem SB-Warenhaus neu eingerichtete Selbstscanning-Kassen, die von Kunden selbst bedient werden. Mitarbeiterinnen wurden zeitweise zur Überwachung dieses zusammenhängenden Kassenbereichs eingesetzt; eine Mitarbeiterin überwacht vier Kassen zugleich, teils über Monitor. Die Zuordnung erfolgte ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat sah hierin eine Versetzung i.S.v. § 99 BetrVG und beantragte Unterlassung und Feststellung sowie Eingruppierung in Gehaltsgruppe G IV des Gehaltstarifvertrags. Die Arbeitgeberin hielt den Einsatz für keine Versetzung und verneinte Erfüllung der Tarifmerkmale. Das Arbeitsgericht und das Beschwerdegericht wiesen die Anträge zurück. • Zuständigkeit und Form: Die Beschwerde war statthaft und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet (§ 87 Abs.1 ArbGG). • Begriff der Versetzung: Nach § 95 Abs.3, § 99 BetrVG liegt eine Versetzung nur vor, wenn sich die Arbeitsumstände 'erheblich' ändern, sodass das Gesamtbild der Tätigkeit eine andere ist. Maßgeblich ist die Sicht eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters. • Tätigkeitswürdigung: Die eingesetzten Mitarbeiterinnen bleiben im Kassenbereich tätig und behalten Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber Kunden; wesentliche Teile der Kassiertätigkeit entfallen zwar, doch ändert dies nicht den generellen Charakter des Kassiervorgangs. Die bloße Verlagerung von Teilfunktionen und technische Modernisierung führt nicht automatisch zu einer anderen Tätigkeit. • Aufmerksamkeitsanforderungen: Zwar unterscheiden sich Anforderungen (z.B. Überwachung mehrerer Kassen), diese Unterschiede erreichen jedoch nicht die von § 95 Abs.3 BetrVG geforderte Qualität und Intensität, um eine Versetzung anzunehmen. • Tarifliche Eingruppierung: Das Merkmal 'Kassenaufsicht' bzw. 'Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung' der Gehaltsgruppe G IV setzt konkrete zusätzliche, kassentechnisch erschwerte oder verantwortliche Aufgaben voraus. Das gleichzeitige Überwachen mehrerer Selbstscanning-Kassen begründet keine zusätzliche Verantwortung im tariflichen Sinne (§ 9 Nr.3 MTV). • Zeitliche Verteilung: Eingruppierung richtet sich nach der überwiegenden Tätigkeit; die vorgelegte Aufstellung zeigte, dass nur eine von 17 Mitarbeiterinnen überwiegend im neuen Bereich eingesetzt war, sodass eine höhere Eingruppierung nicht gegeben ist. • Rechtsfolgen: Liegt keine Versetzung vor, sind Unterlassungs- und Feststellungsanträge unbegründet. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach §§ 92 Abs.1 Satz2, 72 Abs.2 ArbGG nicht erfüllt waren. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Begründend stellte das Gericht fest, dass der zeitweilige Einsatz von Kassiererinnen an Selbstscanning-Kassen keine Versetzung i.S.v. § 99 BetrVG darstellt, weil das Gesamtbild der Tätigkeit nicht in der erforderlichen Weise erheblich verändert wird. Ebenso ist die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G IV nicht gerechtfertigt, da das Erfordernis zusätzlicher kassentechnischer Aufgaben oder einer darüber hinausgehenden Verantwortung nicht vorliegt. Damit bleiben die Arbeitgeberin und ihre Organisationsentscheidung rechtlich wirksam; die beantragten Unterlassungs- und Feststellungsansprüche des Betriebsrats sind abgewiesen. Das Gericht hat die Begründungen des Arbeitsgerichts übernommen und die Beschwerden als unbegründet beurteilt.