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Beschluss

5 TaBV 22/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0418.5TABV22.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu einem Zustimmungsersetzungsverfahren im Hinblick auf die Ein-/Umgruppierung zweier Kassiererinnen in einem Baumarkt im Einzelhandel nach dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2008 (MTV) und dem Gehaltstarifvertrag des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2019 (GTV).(Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Februar 2023, Az. 9 BV 16/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einem Zustimmungsersetzungsverfahren im Hinblick auf die Ein-/Umgruppierung zweier Kassiererinnen in einem Baumarkt im Einzelhandel nach dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2008 (MTV) und dem Gehaltstarifvertrag des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2019 (GTV).(Rn.22) 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Februar 2023, Az. 9 BV 16/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von zwei Kassiererinnen zu ersetzen ist. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) betreibt mehrere Baumärkte. In ihrem Baumarkt in A-Stadt beschäftigt sie rund 80 Arbeitnehmer, die einen fünfköpfigen Betriebsrat (Beteiligter zu 2) gewählt haben. Die Arbeitgeberin ist Mitglied im Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V.; sie wendet in ihrem Baumarkt in A-Stadt die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz an. Der Baumarkt hat eine Verkaufsfläche von ca. 11.000 m² und ist in verschiedene Warenbereiche aufgeteilt (ua. Garten, Elektro, Baustoffe, Sanitär, Holzzuschnitt, Farben, Werkzeuge, Maschinen sowie Kleinmetallteile), es werden fast 20.000 Artikel angeboten. Im Markt gibt es acht oder neun Bedienkassen, einschließlich einer Drive-in-Kasse im Baustoffzentrum, sowie in der sog. Expresszone vier Self-Scan-Kassen (SB-Kassen). An den SB-Kassen wird der eigentliche Kassiervorgang einschließlich des Scannens der Ware von der Kundschaft selbst durchgeführt. Die Arbeitgeberin beschäftigt die zwei Angestellten Z. (eingestellt am 1. August 2015) und Y. (eingestellt am 15. März 2017) im Arbeitsbereich „Kasse/ SB-Kasse“. Sie setzt beide Angestellten zeitlich überwiegend an den Bedienkassen und mit ca. 18 % ihrer Arbeitszeit an den SB-Kassen ein. Welche Aufgaben die Angestellten an den SB-Kassen zu übernehmen haben, ist zwischen den Beteiligten in den Einzelheiten streitig. Der Betriebsrat trägt insoweit vor, die Angestellten seien für die Überwachung zuständig. Es sei zu kontrollieren, ob die Kunden die Ware korrekt und vollständig einscannen und ob die Ware und der Wert, der auf dem Kassendisplay angezeigt werde, plausibel erscheine. Sobald Probleme oder Fehler beim Bedienen der SB-Kassen auftreten, müssten sie aktiv in den Kassiervorgang eingreifen. Außerdem seien Stichproben durchzuführen, bei denen der komplette Einkauf einzelner Kunden umfassend kontrolliert werde. Die Arbeitgeberin vergütet beide Angestellten seit ihrer Einstellung nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags (GTV), obwohl sie seinerzeit die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung in die höhere Gehaltsgruppe III GTV beantragt und erhalten hatte. Die monatliche Gehaltsdifferenz beträgt ca. 300,00 EUR. In einem Vorprozess 8 TaBV 30/21 (1 BV 27/20) einigten sich die Beteiligten in einem am 1. Juni 2022 gerichtlich festgestellten Vergleich darauf, dass die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung der beiden Angestellten in Gehaltsgruppe II GTV beantragt und im Falle der beachtlichen Verweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleitet. Die Zustimmungsanträge zur beabsichtigten Umgruppierung der zwei Angestellten stellte die Arbeitgeberin am 14. Juni 2022, der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung am 21. Juni 2022 unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begründung, dass „laut Manteltarifvertrag die Eingruppierung in G 3 richtig“ sei. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Frau Z. in Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2019 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Frau Z. in Gehaltsgruppe G II des Gehaltstarifvertrags des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2019 zu ersetzen, 2. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Frau Y. in Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2019 als erteilt gilt, hilfsweise, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Frau Y. in Gehaltsgruppe G II des Gehaltstarifvertrags des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2019 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 23. Februar 2023 die Hauptanträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen und den Hilfsanträgen stattgegeben. Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Umgruppierung zu Unrecht verweigert, weil beide Angestellten zutreffend in Gehaltsgruppe II GTV eingruppiert seien. Die zwei Angestellten seien nicht „ausschließlich“ an Kassen beschäftigt, die für mehrere Abteilungen zuständig seien, sondern unstreitig auch an den SB-Kassen. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 137 ff) sei die Tätigkeit in der Expresszone eines Baumarktes (der im Streitfall beteiligten Arbeitgeberin) keine Tätigkeit an Kassen im Sinne der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV. Die allgemeinen Anforderungen aus dem Oberbegriff der Gehaltsgruppe III GTV - „Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert“ - seien nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses vom 23. Februar 2023 Bezug genommen. Gegen den ihm am 18. Juli 2023 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 9. August 2023 Beschwerde eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18. Oktober 2023 mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 begründet. Der Betriebsrat macht geltend, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die zwei Angestellten nicht überwiegend an Sammelkassen im Sinne der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV beschäftigt würden. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Beschäftigung der Angestellten an den SB-Kassen keine Kassiertätigkeit darstelle, widerspreche bereits dem Wortlaut der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV. Eine Kassiertätigkeit sei nach dem Wortlaut der Fußnote 2 gerade nicht erforderlich. Ausreichend sei, dass die Angestellten an Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind, „beschäftigt“ werden. Die Angestellten seien an den SB-Kassen auch als „Kassiererinnen“ beschäftigt, denn ihr Einsatz an den SB-Kassen sei von ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit als Kassiererin umfasst. Das Landesarbeitsgericht sei im herangezogenen Urteil (LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19) davon ausgegangen, dass an den SB-Kassen eine Tätigkeit als „Beobachterin“ oder „Unterstützerin“ der Kundschaft vorliege. Hierbei sei jedoch übersehen worden, dass die Angestellten nicht nur dann als Kassiererin tätig seien, wenn sie einen Kassiervorgang durchführen, sondern bei jeder arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Die Angestellten seien schließlich als „Kassiererinnen“ und nicht als „Beobachterinnen“ oder „Unterstützerinnen“ eingestellt worden. Die beobachtende und unterstützende Tätigkeit an den SB-Kassen sei lediglich ein Aspekt der Tätigkeit als „Kassiererin“ im arbeits- und tarifvertraglichen Sinne. Die vom Arbeitsgericht vertretene Ansicht, wonach der Einsatz an den SB-Kassen keine Kassiertätigkeit darstelle, widerspreche zudem der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 4. April 2006 (LAG Rheinland-Pfalz - 2 TaBV 63/05), wonach sich bei der Tätigkeit an den SB-Kassen lediglich die „Akzente“ der Tätigkeit verschöben. Eine Unterscheidung zwischen der Tätigkeit an den SB-Kassen und den anderen Kassen sei ohnehin nicht zulässig, weil der Baumarkt der Arbeitgeberin als Selbstbedienungsladen, Selbstbedienungsmarkt oder Selbstbedienungswarenhaus zu bezeichnen sei. Alle Kassen seien somit „Selbstbedienungskassen“ im tarifrechtlichen Sinne, sodass es nicht darauf ankomme, wie diese gestaltet seien. Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23. Februar 2023, Az. 9 BV 16/22, teilweise abzuändern, soweit das Arbeitsgericht den Hilfsanträgen stattgegeben hat und die Anträge der Arbeitgeberin insgesamt abzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 8 TaBV 30/21 (ArbG Mainz 1 BV 27/20). II. Die nach §§ 87 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der beiden Angestellten Z. und Y. in Gehaltsgruppe II GTV zu ersetzen ist. Der hierauf nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtete Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig und begründet. Der Betriebsrat konnte die Zustimmung zu der geplanten Umgruppierung nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern. Diese verstößt nicht gegen die Bestimmungen des maßgebenden Tarifvertrags für die Angestellten des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2019. Die Tätigkeiten der beiden Angestellten entsprechen den tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe II GTV. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und der Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen, dass die tariflichen Voraussetzungen der Gehaltsgruppe III GTV nicht erfüllt sind. 1. Bei den Regelungen des GTV handelt es sich um die im Baumarkt A-Stadt der Arbeitgeberin geltende Vergütungsordnung. Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2008 (MTV) enthält folgende Eingruppierungsgrundsätze: „§ 9 Eingruppierung, Entgeltberechnung, Entgeltzahlung 1. Die Gehalts- und Lohngruppen sowie die Tarifsätze werden in gesonderten Tarifverträgen geregelt. 2. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 3. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst mögliche Tarifgruppe. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe. 4. …“ Der GTV vom 9. Juli 2019 lautet auszugsweise: „§ 2 Eingruppierung und Einstufung 1. Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in eine der in § 3 aufgeführten Gehaltsgruppen eingruppiert. … § 3 Gehaltsgruppen Gehaltsgruppe I Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Gehaltsgruppe II Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z.B. … einfache Kassiertätigkeit (z.B. Ladenkassierer/in)¹, … Gehaltsgruppe III Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z.B. … Kassierer/in mit höheren Anforderungen², Kassierer/in in Verbrauchermärkten, … __________________ ¹ Kassierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe hinausreicht, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten ab 01.09.2002 eine Tätigkeitszulage von 52,- €. ² Die für Kassierer/innen geforderten höheren Anforderungen werden in der Regel von Kassierer/innen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind. Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden, sind Sammelkassen gleichzusetzen.“ 2. Die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe III GTV sind durch die Tätigkeit der Angestellten Z. und Y. nicht erfüllt. Sie werden mit keiner Tätigkeit beschäftigt, die „erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung“ erfordert. Sie erfüllen insbesondere nicht die Tätigkeitsbeispiele „Kassierer/in mit höheren Anforderungen“ oder „Kassierer/in in Verbrauchermärkten“. a) Die beiden Angestellten sind nicht als Kassiererinnen „mit höheren Anforderungen“ tätig. Sie sind nicht im Sinne des Regelbeispiels der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV als Kassiererinnen tätig, die „überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt“ sind. Sie sind auch nicht an „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden“ tätig. Dabei ist nicht nur § 3 GTV eine Tarifnorm, sondern auch die Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV (vgl. BAG 05.09.2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 10; 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 16 ff; LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 123). aa) Die Arbeitgeberin betreibt unstreitig keinen Lebensmittel-Supermarkt, so dass das Tätigkeitsbeispiel nach Satz 1 der Fußnote 2 schon deshalb nicht erfüllt wird. Hierüber herrscht kein Streit. Der Baumarkt der Beklagten in A-Stadt hat keine Lebensmittel in der erforderlichen Breite im Sortiment. bb) Die Angestellten sind aber auch nicht als Kassiererinnen „mit höheren Anforderungen“ tätig, denn sie werden nicht „ausschließlich“ an Kassen beschäftigt, die „für mehrere Abteilungen“ zuständig sind. Sie werden zwar im Baumarkt A-Stadt an „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“ beschäftigt (vgl. hierzu BAG 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 21; LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 130 ff), dies aber nicht „ausschließlich“, da sie auch in der sog. Expresszone eingesetzt werden. Die Kammer folgt der Ansicht der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 137 ff), dass die Angestellten an den SB-Kassen in der sog. Expresszone nicht als Kassiererinnen, sondern als Beobachterinnen und Unterstützerinnen der Kunden tätig werden. Der Kassiervorgang als solcher wird durch die Kunden selbst durchgeführt. Die Kunden scannen die Ware selbst und wickeln auch den Bezahlvorgang mittels Bargeld- oder Kartenzahlung selbst ab. Die Angestellten des Baumarkts haben im Regelfall weder Kontakt zu den zu bezahlenden Artikeln noch zu Bargeld oder EC- oder Kreditkarte der Kunden. Sie sind nicht für etwaige Kassendifferenzen verantwortlich. Eine Echtheitsprüfung von Geld findet nicht statt ebensowenig wie die Prüfung der Berechtigung des Inhabers von Geld- oder Kreditkarten durch die Angestellten. Wechselgeld wird durch die Angestellten nicht ausgegeben. Sie haben mangels Schlüsselgewalt keinen Zugriff auf das im Cash-Recycler befindliche Geld. Der Cash-Recycler wird ohne Mitwirkung der Angestellten befüllt und entleert. Bei der Tätigkeit in der Expresszone sind die Angestellten nicht einem durch Kundenandrang entstehenden Zeitdruck bei Eingaben in die Kasse ausgesetzt. Dass sich ihre Tätigkeit auf das Beobachten der Kunden und etwaige kurzzeitige Unterstützungshandlungen beschränken muss, ergibt sich bereits daraus, dass sich in der Expresszone vier SB-Kassen befinden, die von einer Angestellten gleichzeitig beobachtet werden müssen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 137). Daraus, dass die Angestellten in der Expresszone teilweise in den Prozess eingreifen müssen, ergibt sich auch nach Auffassung der Beschwerdekammer keine abweichende Beurteilung. Es handelt sich um Fälle wie Stichprobenkontrollen, die manuelle Erfassung von Warenbegleitscheinen ohne QR-Code, die Erfassung reduzierter Artikel, die nach der Ausschilderung nicht in der Expresszone bezahlt werden sollen, Fälle, in denen die EAN vom Handscanner nicht erfasst wird, sowie Änderungen des Kaufentschlusses des Kunden erst in der Expresszone, Mengenänderungen, falsche Maßangaben, unbekannte EAN, das Freischalten einer sogenannten Profikarte als Bezahlmittel und die Abwicklung von Aufträgen/Lieferscheinen, Gasverkäufen und Preisgarantien. In all diesen Fällen wird von den Angestellten nicht der vollständige Bezahlvorgang übernommen, sondern nur punktuell ein auftretendes Problem behoben oder - bei der Abwicklung von Aufträgen/Lieferscheinen, Gasverkäufen und Preisgarantien - eine Hilfestellung gegeben, ohne den eigentlichen Kundenmodus zu verlassen. Auch in diesen Fällen bezahlt der Kunde ohne Hilfe mittels Kreditkarte oder Eingabe von Bargeld in den Bezahlautomaten. Die Angestellten haben weder Kontakt zu Bargeld noch überprüften sie die zur Zahlung verwendete Karte auf Echtheit und Gültigkeit oder fordern den Kunden zur Eingabe der PIN auf. Dies übernimmt der Kassenautomat. Für etwaig entstehende Kassendifferenzen sind die Angestellten in keinem Fall verantwortlich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 138). Soweit sich der Betriebsrat zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. April 2006 (2 TaBV 63/05) beruft, folgt aus diesem nichts anderes. In dem herangezogenen Fall war zu entscheiden, ob der zeitweilige Einsatz einer Angestellten an einer SB-Kasse eine zustimmungspflichtige Versetzung ist. Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat insoweit auch die Unterschiede zwischen dem herkömmlichen Kassiervorgang und dem Einsatz an den SB-Kassen herausgearbeitet und ausgeführt, dass die betroffene Angestellte im Gegensatz zum herkömmlichen Kassiervorgang nicht mit der körperlich beschwerlichen Bewegung der Waren im Zusammenhang mit dem Einscannen beauftragt und insbesondere auch nicht mit dem verantwortungsvollen Kassiervorgang betraut sei. Da die an den SB-Kassen eingesetzte Angestellte jedoch gleichzeitig vier Kassen zu überwachen habe, seien hier andere Anforderungen an ihre Aufmerksamkeit gestellt, als dies am herkömmlichen Arbeitsplatz der Fall sei. Die 2. Kammer konnte in der „Verschiebung der Akzente“ der Tätigkeit im Ergebnis keine „erhebliche“ Änderung der Arbeitsumstände iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG feststellen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 04.04.2006 - 2 TaBV 63/05 - Rn. 27). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem von der 2. Kammer entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Die zutreffende Eingruppierung war kein Streitgegenstand. b) Die Angestellten Z. und Y. sind auch nicht in Gehaltsgruppe III GTV eingruppiert, weil sie als Kassiererinnen in „Verbrauchermärkten“ tätig werden. Der Baumarkt der Arbeitgeberin ist kein Verbrauchermarkt im Tarifsinn. Nach der Rechtsprechung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG 05.02.2020 - 7 Sa 11/19 - Rn. 148 mwN), der die Beschwerdekammer folgt, ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. „Non-Food-Bereich“) anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zB. in Stadtrandlage. Die Arbeitgeberin bietet in ihrem Baumarkt in Mainz kein nennenswertes Sortiment an Nahrungs- und Genussmitteln sowie sog. Non-Food-Artikeln an. c) Die Angestellten Z. und Y. erfüllen auch die allgemeinen Anforderungen aus dem Oberbegriff der Gehaltsgruppe III GTV nicht. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass deren Tätigkeit keine „erweiterten Fachkenntnisse“ und keine „größere Verantwortung“ erfordert. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht. III. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.