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Urteil

3 Sa 681/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist teilweise unzulässig, soweit die Abänderung der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses begehrt wird, weil die Berufungsbegründung die Urteilsgründe nicht substantiiert angreift. • Leistet der Arbeitgeber an Dritte, insbesondere an die Ehefrau des Arbeitnehmers, ohne hinreichende Ermächtigung des Arbeitnehmers, so wirkt diese Leistung nach § 362 BGB regelmäßig nicht schuldbefreiend. • Zahlungen Dritter an den Arbeitnehmer mindern den Anspruch des Arbeitnehmers nur, wenn sie dem Arbeitgeber zuzurechnen sind oder eine aufrechenbare Gegenforderung besteht; derjenige, der Aufrechnung oder Anspruchsminderung geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast. • Zinsen auf geschuldete Bruttovergütung sind bei Zahlungsrückstand zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Teilweise zurückgewiesene Berufung; Zahlungen an Dritte und Darlegungsbelastung • Die Berufung ist teilweise unzulässig, soweit die Abänderung der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses begehrt wird, weil die Berufungsbegründung die Urteilsgründe nicht substantiiert angreift. • Leistet der Arbeitgeber an Dritte, insbesondere an die Ehefrau des Arbeitnehmers, ohne hinreichende Ermächtigung des Arbeitnehmers, so wirkt diese Leistung nach § 362 BGB regelmäßig nicht schuldbefreiend. • Zahlungen Dritter an den Arbeitnehmer mindern den Anspruch des Arbeitnehmers nur, wenn sie dem Arbeitgeber zuzurechnen sind oder eine aufrechenbare Gegenforderung besteht; derjenige, der Aufrechnung oder Anspruchsminderung geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast. • Zinsen auf geschuldete Bruttovergütung sind bei Zahlungsrückstand zuzusprechen. Der Kläger klagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung, Urlaubsabgeltung und Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Teils der geforderten Vergütung und zur Erteilung des Zeugnisses, wies im Übrigen ab. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere, eine Auszahlung von 1.850 € an die Ehefrau des Klägers und eine Zahlung der Firma Y. GmbH in Höhe von 2.280 € seien anzurechnen. Er behauptete, die Zahlungen seien zur Begleichung seiner Ansprüche erfolgt bzw. stünden ihm zu. Der Kläger hielt die Berufung zur Zeugnis‑Verurteilung für unzulässig und verteidigte das erstinstanzliche Urteil. Das Landesarbeitsgericht prüfte Zulässigkeit und Erfolg der Berufung und nahm ergänzend die Vorlageakten des Arbeitsgerichts inhaltlich hinzu. • Die Berufung ist unzulässig, soweit mit ihr die Änderung der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses begehrt wird, weil der Beklagte die Urteilsgründe nicht substantiiert angegriffen hat (§§ 64 Abs.6 ArbGG, 520 Abs.1,3 ZPO; § 522 Abs.1 ZPO). • Soweit die Berufung die Zahlung von 2.552,78 € brutto nebst Zinsen betrifft, ist sie zulässig, in der Sache aber unbegründet; die erstinstanzliche Entscheidung wird gemäß § 69 Abs.2 ArbGG übernommen. • Leistung an die Ehefrau des Klägers wirkt nicht schuldbefreiend, weil Gläubiger die Klägerperson war und der Beklagte nicht darlegte, dass die Ehefrau zur Entgegennahme ermächtigt war (§ 362 BGB, in Verbindung mit § 185 BGB). • Die Zahlung der Fa. Y. GmbH an den Kläger vermindert den Anspruch des Klägers nicht, weil die Zahlung an den Kläger als Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger erfolgte und nicht als Leistung an den Beklagten; damit fehlt eine aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten und es bestehen Darlegungs‑ und Beweisdefizite beim Beklagten hinsichtlich der behaupteten Vertragsverhältnisse mit der Fa. Y. GmbH. • Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen Beklagtem und Kläger scheidet mangels näherer Darlegung des Beklagten aus; Vorrang der Leistungskondiktion spricht gegen eine Eingriffskondiktion. • Die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auf die geschuldete Bruttovergütung ist nicht zu beanstanden; maßgeblich sind die einschlägigen arbeitsgerichtlichen Grundsätze zur Verzinsung. Die Berufung des Beklagten wird insgesamt zurückgewiesen, soweit sie die Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses anfechten will ist sie unzulässig; im Übrigen bleibt die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 2.552,78 € brutto nebst Zinsen bestehen. Der Beklagte hat die Darlegungslast für eine etwaige Ermächtigung der Ehefrau des Klägers oder für eine zurechenbare Leistung der Firma Y. GmbH nicht erfüllt; daher mindern diese Zahlungen den Vergütungsanspruch nicht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte; die Revision wird nicht zugelassen.