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Urteil

8 Sa 356/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0905.8SA356.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu einer nicht ordnungsgemäßen Berufungsbegründung.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.10.2022, Az. 4 Ca 564/22, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einer nicht ordnungsgemäßen Berufungsbegründung.(Rn.21) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.10.2022, Az. 4 Ca 564/22, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 u. 2 lit. a) ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist bereits unzulässig. Zwar wurde sie gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Allerdings genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. 1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, der gem. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Zwar kann eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - Rdnr. 16; 25.04.2007 - 10 AZR 586/06 - Rdnr. 20; 14.05.2019 - 3 AZR 274/18 - Rdnr. 18; LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 Sa 294/14 - Rdnr. 29; 26.03.2015 - 3 Sa 707/14 - Rdnr. 39; 15.05.2018 - 8 Sa 1/18 - Rdnr. 40; 26.02.2019 - 8 Sa 298/18 - Rdnr. 70; BGH 20.10.2015 - VI ZB 18/15 - Rdnr. 8; 10.05.2022 - VI ZB 4/20 - Rdnr. 6, juris). Die Berufung muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art und aus welchen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - Rdnr. 16, juris). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Erstgerichts darlegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die angegriffene Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - Rdnr. 16; 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - Rdnr. 14; 14.05.2019 - 3 AZR 274/18 - Rdnr. 19, juris). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin nicht. Die insgesamt eine Seite umfassende Berufungsbegründungsschrift (Bl. 121 d.A.) setzt sich an keiner einzigen Stelle mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander. Sie besteht nicht nur aus einer zusammenfassenden, sondern überwiegend sogar aus einer wörtlichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Das Arbeitsgericht wird lediglich in der Einleitung erwähnt (Ziffer I), in der es heißt, es habe den Klageantrag zu Unrecht abgewiesen, sowie unter Ziffer II im ersten Textabsatz, in dem die Klägerin ausführt, das Arbeitsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sie keinen Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift habe. Darin liegt ersichtlich keine inhaltliche, argumentative Auseinandersetzung. Vielmehr bringt die Klägerin lediglich zum Ausdruck, dass sie mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung stellt dies nicht dar (LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 Sa 294/14 - Rdnr. 30; 26.03.2015 - 3 Sa 707/14 - Rdnr. 40, juris). Die unter Ziffer II im zweiten, dritten und vierten Textabsatz erfolgenden inhaltlichen Ausführungen beinhalten ebenfalls keine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht, sondern beschränken sich auf eine bloße, in keinster Weise auf die Urteilsgründe eingehende oder auch nur auf sie Bezug nehmende Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens: Der zweite Textabsatz unter Ziffer II beinhaltet eine wörtliche Wiederholung ("copy and paste") des letzten Textabsatzes von Seite 2 der Klageschrift (Bl. 2 d.A.). Der dritte Textabsatz unter Ziffer II beinhaltet ebenfalls eine wörtliche Wiederholung ("copy and paste") des einzigen Textabsatzes von Seite 3 der Klageschrift. Der vierte und letzte Textabsatz unter Ziffer II schließlich beinhaltet zusammengefasst das Vorbringen der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 27.07.2022 (dort auf S. 2, Bl. 64 d.A.). Er rügt einen Verstoß gegen Art. 3 GG, da Arbeitnehmer ohne Zeitguthaben ohne Weiteres Entgeltfortzahlung erhielten (ohne hierfür eine Verrechnung mit einem Zeitguthaben hinnehmen zu müssen), sowie gegen Art. 6 GG, da die meisten Überstunden von Teilzeitkräften aufgebaut würden und dies hauptsächlich Mütter seien. Genau dieses kurze, knappe und pauschale Vorbringen findet sich bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 27.07.2022. Auch insoweit erfolgt nicht im Ansatz eine Auseinandersetzung mit den sorgfältigen und ausführlichen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ohne eine solche inhaltliche, argumentative Auseinandersetzung mit dem Urteil des Erstgerichts genügt für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aber gerade nicht (BAG 25.04.2007 - 10 AZR 586/06 - Rdnr. 21; LAG Rheinland-Pfalz 24.11.2006 - 3 Sa 681/06 - Rdnr. 11; 02.10.2014 - 3 Sa 294/14 - Rdnr. 30; 26.03.2015 - 3 Sa 707/14 - Rdnr. 40; BGH 20.10.2015 - VI ZB 18/15 - Rdnr. 8 f., juris). Das arbeitsgerichtliche Urteil hat die hier streitentscheidenden Punkte klar und deutlich herausgearbeitet und seine rechtliche Wertung ausführlich begründet. So hat es darauf hingewiesen, die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, dass für ihre Tochter in der hier streitgegenständlichen Zeit keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten bestanden hätten, wie es § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 IfSG verlangt. Auch im Hinblick auf § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 IfSG hat es unter Verweis auf die damalige Gesetzesbegründung vom 24.03.2020 (BT-Drucks. 19/18111 S. 10, 24 [zu Nr. 7 Buchstabe a]) ausgeführt, es handle sich um eine dem Sozialrecht bzw. Sozialstaatsprinzip zuzuordnende Billigkeitsentschädigung, was sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung (Entschädigung) wie auch aus deren Sinn und Zweck ergebe und nicht zuletzt durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt werde. Eine Entschädigung sei weder eine Lohnfortzahlung im Quarantänefall noch ein Schadensersatz für entgangenen Arbeitsverdienst, sondern eine soziale Regelung für Bedürftige, die ausweislich der Gesetzesbegründung im Falle eines vom Arbeitnehmer aufgebauten Zeitguthabens erst dann zu gewähren sei, wenn das Guthaben abgebaut sei. Darin liege keine sachgrundlose Ungleichbehandlung der Klägerin als Mutter gegenüber kinderlosen Arbeitnehmern oder als Frau gegenüber Männern, da die Entschädigung Müttern wie auch Vätern geleistet werde und an die (geschlechtsunabhängige) Voraussetzung der Bedürftigkeit geknüpft sei. Wenn der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum zur Bereitstellung von Sozialleistungen nutze, stehe ihm dies frei, ohne dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin gesehen werden könne, dass er Sozialleistungen nur wirtschaftlich bedürftigen Personen zur Verfügung stellen wolle. Mit all diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsbegründung in keinster Weise auseinander, sondern beschränkt sich auf eine knappe, von den arbeitsgerichtlichen Gründen vollkommen unabhängige Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Von einer Berufungsbegründung verlangt der Gesetzgeber indes nicht nur, dass sie vorbringt, die Rechtsauffassung des Berufungsführers treffe zu, sondern darüber hinaus eben auch i.S.v. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, dass sie anführt, aus welchen konkreten Gründen die tatsächlichen und/oder rechtlichen Erwägungen der erstgerichtlichen Entscheidung unzutreffend sein sollen. Hierzu beinhaltet die Berufungsbegründung der Klägerin keinerlei Ausführungen. 3. Daher war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten um eine Zeitgutschrift. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.05.2019 als Telefonserviceberaterin beschäftigt. Mit Quarantänebescheid vom 29.12.2021 ordnete das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung des W: in M. für die damals achtjährige Tochter der Klägerin wegen ihrer Infizierung mit dem Coronavirus eine Absonderungspflicht für den Zeitraum vom 28.12.2021 bis einschließlich 11.01.2022 an. Die Klägerin betreute ihre Tochter in dieser Zeit und nahm am 12.01.2022 ihre Arbeit bei der Beklagten wieder auf. Am 13.01.2022 sandte ihr die Beklagte eine Mail mit folgendem Inhalt: "Im Anhang finden Sie den gültigen … Vordruck zur Arbeitsbefreiung nach § 56 Abs. 1a IfSG bzw. Sonderurlaub gem. § 22 Abs. 2 SUrlV, mit der Bitte diesen auszufüllen … Im BMI Rundschreiben Corona XII auf der Seite 7 finden Sie folgenden Hinweis: Positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden- und Gleitzeitguthaben) sind vorrangig abzubauen. Ich bitte Sie um eine Mitteilung, ob Sie sich für die Arbeitsbefreiung oder Kinderkrankengeld nach RS mit Ihrer Krankenkasse entscheiden." Zum 02.01.2022 verfügte die Klägerin über ein Arbeitszeitguthaben von 16:35 Stunden. Nach – mangels Reaktion der Klägerin – neuerlichem Hinweis der Beklagten vom 03.02.2022 teilte ihr die Klägerin über ihren Prozessvertreter am 13.02.2022 mit, ihr stehe "definitiv das volle Gehalt ohne (!!!) Verrechnung von Überstunden" zu. Mit Schreiben vom 16.02.2022 verwies die Beklagte erneut auf das Rundschreiben des BMI Corona XII vom 22.12.2021, in dem explizit geregelt sei, dass im Rahmen eines möglichen Anspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG positive Arbeitszeitsalden vorrangig abzubauen seien. Der Klägerin stehe ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem IfSG und einem möglichen Anspruch auf Kinderkrankengeld zu, von dem sie gebeten werde, Gebrauch zu machen und ihre Entscheidung der Beklagten mitzuteilen. Eine Ausübung dieses Wahlrechts durch die Klägerin erfolgte nicht. Nachdem auch die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 04.05.2022 insoweit ergebnislos verlief, verrechnete die Beklagte am 12.05.2022 auf dem Arbeitszeitkonto der teilzeitbeschäftigten Klägerin 4 Arbeitstage zu jeweils 3:54 Stunden (03. - 06.01.2022) mit dem Zeitguthaben der Klägerin. Ihre weiteren drei Abwesenheitstage (07., 10. und 11.01.2022) vergütete sie regulär. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Verrechnung ihres Arbeitszeitguthabens nicht berechtigt gewesen. Das Schreiben Corona XII des BMI entspreche nicht der speziellen gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 1a IfSG, nach der sie einen Anspruch auf Wiedergutschrift der verrechneten Arbeitszeiten habe. Kinderkrankengeld könne nicht einschlägig sein, da mit einer Infektion nach dem Coronavirus nicht notwendigerweise auch eine Krankheit des Kindes einhergehe. Zudem setze dies eine ärztliche Krankschreibung voraus, die indes nicht vorliege, da ein Arzt gerade wegen der Infektion nicht aufgesucht worden sei. Die gesetzliche Regelung sei verfassungsgemäß auszulegen. Das Vorgehen der Beklagten beinhalte einen Verstoß gegen Art. 3 GG, da Personen, die über kein Zeitguthaben verfügten, einen Vorteil hätten, da bei ihnen keine Anrechnung auf ein Zeitguthaben erfolgen könne. Damit werde Fleiß ohne jedwede Rechtfertigungsgründe bestraft, sie müsse ihre Quarantäne sozusagen selbst bezahlen. Zudem verstoße ein solches Verständnis der Regelung gegen Art. 6 GG, da die meisten Überstunden, die zur Verrechnung herangezogen würden, durch Teilzeitbeschäftigte aufgebaut würden und die meisten Teilzeitbeschäftigten Mütter seien. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, ihr 15,36 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, an die Vorgaben des BMI-Rundschreibens gebunden zu sein und die Verrechnung mit dem Zeitguthaben der Klägerin daher zu Recht vorgenommen zu haben. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG seien zudem nicht erfüllt, da die Klägerin schon keinen Verdienstausfall für die hier streitgegenständliche Zeit erlitten habe. § 56 Abs. 1a IfSG sei subsidiär anzuwenden, da er eine Billigkeitsentschädigung beinhalte, die dem Grunde nach dem sozialen Leistungsrecht zuzuordnen sei. Daher fehle es an einem Verdienstausfall, wenn aufgrund Gesetz, Tarifvertrag, arbeitsvertraglicher oder betrieblicher Vereinbarung ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bestehe. So liege es hier, da die Klägerin einen Entgeltausfall über den Abbau ihres Zeitguthabens habe abfedern können. Die Gesetzesbegründung zu § 56 Abs. 1a IfSG führe ausdrücklich an, dass dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch zustehende Zeitguthaben vorrangig abzubauen seien, ehe ein Entschädigungsanspruch greife. Das Ziel der gesetzlichen Regelung sei kein Schadensersatz, sondern die Sicherung des Betroffenen vor wirtschaftlicher Not. Vor diesem Hintergrund habe sie die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass diese wählen könne, ob sie einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG oder einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V geltend machen wolle. Dieses Wahlrecht habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Eine Ungleichbehandlung oder Benachteiligung von Müttern liege nicht vor, da es für die gesetzliche Regelung keine Rolle spiele, ob Mütter oder Väter betroffen seien. Vielmehr seien beide vor aus einem Verdienstausfall resultierender wirtschaftlicher Not zu schützen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2022 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei schon nicht zweifelsfrei, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 IfSG vorlägen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten für ihre Tochter, etwa durch andere Familienmitglieder, nicht bestanden hätten. Zudem fehle es an der Voraussetzung des § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 IfSG, da die Klägerin nicht allein durch die notwendige Kinderbetreuung einen Verdienstausfall erlitten habe. Vielmehr habe sie über ein vorrangig einzusetzendes Arbeitszeitguthaben für die Betreuungszeiten im Umfang von 15:36 Stunden verfügt. Bei der in § 56 Abs. 1a IfSG geregelten Entschädigung handle es sich weder um eine "Lohnfortzahlung im Quarantänefall" noch um einen Schadenersatzanspruch hinsichtlich entgangenen Arbeitsverdienstes, sondern um eine Billigkeitsentschädigung, die einen sozialen Zweck verfolge und daher eher dem Sozialrecht bzw. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG zuzuordnen sei. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe erkannt, dass es sich bei der Entschädigung in diesem Sinne um eine Billigkeitsregelung handle, die besonders durch die Seuche betroffenen, hilfsbedürftigen natürlichen Personen, die durch gezielt personenbezogene staatliche Beschränkungsmaßnahmen von der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen würden, gewährt werde. Mit der gesetzlich angeordneten Absonderungspflicht für ihre Tochter habe sich daher ein allgemeines Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht, das sie möglicherweise durch den Bezug von Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V sozialversicherungsrechtlich hätte ausgleichen lassen können. Ein solcher Anspruch hätte zwar lediglich 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts betragen, wäre aber nicht durch anderweitiges Vermögen ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe sich mit ihrer Klage jedoch – wohl in der Hoffnung auf einen unbeschränkten Zahlungsanspruch – für die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG entschieden. Die Beklagte habe des Weiteren zutreffend auf die Gesetzesbegründung vom 24.03.2020 zur Einführung von § 56 Abs. 1a IfSG verwiesen, wonach der Arbeitnehmer, ehe er eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls erhalten solle, vorrangig ein existierendes Arbeitszeitguthaben einzubringen habe. Angesichts dieser Wertung sei die Beklagte weder verpflichtet noch berechtigt gewesen, für den hier streitgegenständlichen Zeitraum staatliche Mittel für die Klägerin nach § 56 Abs. 1a IfSG zu beantragen. Schließlich bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine sachgrundlose Ungleichbehandlung der Klägerin als Mutter gegenüber kinderlosen Arbeitnehmern oder als Frau gegenüber Männern. Ebenso wie andere Sozialleistungen lediglich an wirtschaftlich Bedürftige geleistet würden, werde auch die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG lediglich an solche Bedürftige geleistet, die nicht über ein ausreichendes Arbeitszeitguthaben oder andere finanzielle Ausgleiche anstelle des entgehenden Verdienstes verfügten. Mit der Argumentation der Klägerin, damit werde Fleiß bestraft und sie müsse die Quarantäneanordnung ihrer Tochter letztlich selbst zahlen, müsste man es ebenso als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ansehen, dass wohlhabende Bürger mit ausreichendem Geldguthaben keine Sozialhilfe beziehen könnten und ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren müssten. Die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG sei lediglich eine Billigkeitsentschädigung mit sozialrechtlichem Charakter. Der Gesetzgeber habe insoweit von seinem weitem Gestaltungsspielraum zur Bereitstellung von Sozialleistungen Gebrauch gemacht. Die aus dem Vorbringen der Klägerin ersichtliche Anmahnung eines stärkeren Schutzes von Müttern sei rechtspolitischer Natur. Die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung in § 56 Abs. 1a IfSG seien nicht begründet. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 87 ff. d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 25.11.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit beim Landesarbeitsgericht am 22.12.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 03.02.2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb verlängerter Frist begründet. Zur Begründung hat sie nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 03.02.2023 (Bl. 120 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, angeführt, das Arbeitsgericht habe ihren Antrag zu Unrecht abgewiesen und sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sie keinen Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 26.10.2022 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Az.: 4 Ca 564/22, die Beklagte zu verurteilen, ihr 15,36 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 05.04.2023 (Bl. 145 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, die Berufung sei bereits unzulässig, da die Klägerin sich nicht mit der tragenden Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt habe, sie habe die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 IfSG nicht dargelegt und nicht vorgetragen, dass andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten für ihre Tochter nicht bestanden hätten. Zudem fehle es an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 IfSG. Die Norm regle einen Entschädigungsanspruch und sei daher subsidiär gegenüber Entgeltfortzahlungsansprüchen. Am erforderlichen Verdienstausfall fehle es, wenn zu Gunsten des Anspruchstellers, hier der Klägerin, ein Zeitguthaben in Form von Freizeitausgleich bestehe. Diese Subsidiarität habe bereits der Bundesgerichtshof bzgl. des seinerzeit noch geltenden § 49 BSeuchG festgestellt. Daher habe die Klägerin für die ersten vier Tage (03. - 06.01.2022) einen Verdienstausfall durch Abbau ihres Arbeitszeitguthabens vermeiden können und sei erst ab dem fünften Tag zu entschädigen gewesen. Es spiele keine Rolle, ob für ihre Tochter eine Krankschreibung vorgelegen habe oder nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor, da es sich um eine Billigkeitsentschädigung mit sozialem Charakter handle, die lediglich an Bedürftige zu leisten sei, welche nicht über ein ausreichendes Arbeitszeitguthaben oder andere finanzielle Ausgleiche anstelle des entgehenden Verdienstes verfügten. Mit den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts habe sich die Klägerin gar nicht auseinandergesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.