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Urteil

10 Sa 429/06

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einseitige Reduzierung der tarifwidrig verlängerten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist nach § 9 TVAL II wirksam, wenn sie der Wiederherstellung des tarifgemäßen Zustands dient. • Eine erstmalige Verlängerung der Arbeitszeit, die dem Tarifvertrag widerspricht, ist unwirksam, rechtfertigt aber nicht den Erhalt der erhöhten Arbeitszeit gegenüber einer späteren tarifkonformen Reduzierung. • Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit über denselben Leistungszeitraum bereits eine bezifferte Leistungsklage anhängig ist. • Die Änderung der Lage der täglichen Arbeitszeit bedarf nur dann einer Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung, wenn eine individualvertragliche Fixierung vorliegt; bloße Mitteilungen oder langjährige Praxis begründen dies nicht ohne weitere Anhaltspunkte.
Entscheidungsgründe
Tarifrechtliche Reduzierung unwirksam verlängerter Arbeitszeit zulässig • Die einseitige Reduzierung der tarifwidrig verlängerten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist nach § 9 TVAL II wirksam, wenn sie der Wiederherstellung des tarifgemäßen Zustands dient. • Eine erstmalige Verlängerung der Arbeitszeit, die dem Tarifvertrag widerspricht, ist unwirksam, rechtfertigt aber nicht den Erhalt der erhöhten Arbeitszeit gegenüber einer späteren tarifkonformen Reduzierung. • Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit über denselben Leistungszeitraum bereits eine bezifferte Leistungsklage anhängig ist. • Die Änderung der Lage der täglichen Arbeitszeit bedarf nur dann einer Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung, wenn eine individualvertragliche Fixierung vorliegt; bloße Mitteilungen oder langjährige Praxis begründen dies nicht ohne weitere Anhaltspunkte. Der Kläger, seit 1978 bei US-Stationierungsstreitkräften als Küchenchef beschäftigt, arbeitete seit 1992 nach internen Mitteilungen offenbar 43 Stunden wöchentlich. Nach schriftlicher Anordnung der Dienststellenleitung vom 01.06.2005 wurde seine wöchentliche Arbeitszeit ab 01.07.2005 auf 38,5 Stunden reduziert; Zahlung und Beschäftigung erfolgten ab Juli 2005 auf dieser Grundlage. Der Kläger focht die Maßnahme an und begehrte sowohl die Fortgeltung der 43-Stunden-Woche als auch Zahlung der höheren Vergütung. Parallel liefen weitere Verfahren über die Vergütungsforderungen und Feststellungsanträge. Das Arbeitsgericht wies die Klage als unzulässig ab; der Kläger legte Berufung ein. Die Parteien stritten insbesondere über die Anwendbarkeit und Auslegung von § 9 TVAL II sowie darüber, ob durch frühere Absprachen oder langjährige Praxis die erhöhte Arbeitszeit vertraglich fixiert worden sei. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, die Klage im Wesentlichen zulässig; ein Feststellungsantrag war aber für den Zeitraum 16.01.2006–30.06.2006 unzulässig, weil für diesen Zeitraum bereits eine bezifferte Leistungsklage vorliegt (§ 256 ZPO). • Anwendbarer Tarif: Auf das Arbeitsverhältnis findet wegen einzelvertraglicher Bezugnahme der TVAL II Anwendung; als aufsichtsführender Küchenchef unterfällt der Kläger nicht den Sonderregelungen für Küchenpersonal, sondern der allgemeinen Regelung des § 9 TVAL II (Normalarbeitszeit 38,5 Std., Erweiterungsmöglichkeit bei Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst). • Recht zur Reduzierung: § 9 Ziffer 4 TVAL II räumt den US-Streitkräften das Recht ein, die Arbeitszeit mit einwöchiger Ankündigungsfrist zu ändern; die Reduzierung von 43 auf 38,5 Stunden durch Schreiben vom 01.06.2005 war wirksam und diente der Wiederherstellung des tarifgemäßen Zustands. • Tarifwidrige Verlängerung rechtfertigt Rücknahme: Die früher erfolgte Verlängerung auf 43 Stunden war tarifwidrig, weil die Voraussetzungen (Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst) nicht vorlagen; dies schließt nicht das Recht ein, die tarifwidrige Verlängerung wieder rückgängig zu machen, um den tarifgemäßen Zustand herzustellen. • Keine individualvertragliche Fixierung: Aus Gesprächsvermerken, internen Mitteilungen und langjähriger Praxis ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle Vereinbarung, die der tariflichen Regelung die Wirksamkeit entziehen würde; eine bloße Angabe der Arbeitszeit im Arbeitsverhältnis begründet nicht den Verzicht auf tarifliche Änderungsbefugnisse. • Billiges Ermessen: Die Maßnahme entsprach auch dem billigen Ermessen nach § 106 GewO; das Interesse der US-Streitkräfte an der Wiederherstellung des tarifgemäßen Zustands überwog das Interesse des Klägers an der Beibehaltung der höheren, tarifwidrigen Arbeitszeit. • Arbeitszeitverteilung und Vergütung: Da die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden beträgt, war der Anspruch auf die vom Kläger begehrte spezifische Verteilung und auf die höhere Vergütung (berechnet aus 43 Stunden) unbegründet. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung über den 16.01.2006 hinaus mit 43 Wochenstunden noch auf Zahlung der von ihm geltend gemachten höheren Vergütung, weil die Arbeitszeit wirksam auf die tarifliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden reduziert wurde. Die Reduzierung war nach § 9 TVAL II zulässig und entsprach auch billigem Ermessen, zumal die frühere Verlängerung tarifwidrig war. Feststellungsanträge für Zeiträume, für die bereits bezifferte Klagen anhängig sind, sind unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.