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Beschluss

8 TaBV 65/06

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2007:0126.8TABV65.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.09.2006 - 8 BV 12/06 - abgeändert. 2. Die Beschwerde des Antragstellers (Beteiligter zu 1) wird zurückgewiesen. 3. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Streit geht um die Verpflichtung des Arbeitgebers (Beteiligten zu 2.) dem Betriebsrat (Beteiligten zu 1.) einen dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Personalcomputer (PC) mit Internetanschluss und die entsprechenden Peripheriegeräten sowie einen Computerarbeitsplatz mit bestimmten Leistungsmerkmalen zur Verfügung zu stellen. 2 Der antragstellende Betriebsrat, der für 96 Verkaufsstellen mit über 400 Mitarbeiter gebildet ist und aus 11 Mitgliedern - davon 2 freigestellt - besteht, verfügt bisher über einen PC, der ihm 1998 überlassen worden war, so wie diverse Peripheriegeräte, deren Funktionsfähigkeit zwischen den Beteiligten teilweise umstritten ist. 3 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, 4 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller kostenlos einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Personalcomputer mittlerer Art und Güte mit folgenden Leistungsmerkmalen zur Verfügung zu stellen: Pentium IV, 2400 MHz, Arbeitsspeicher 256 MB, 32 MB Grafikkarte, 40 GB Festplatte, 40-xCD-Rom-Laufwerk, CD-Brenner, Diskettenlaufwerk oder ein gleichwertiges Gerät mittlerer Art und Güte, 5 hilfsweise 6 die Beteiligte Ziff. 2 wird verpflichtet, der Bet. Ziff. 1 einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Personalcomputer mittlerer Art und Güte inklusive CD-Rom-Laufwerk, CD-Brenner und Diskettenlaufwerk zur Verfügung zu stellen. 7 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller kostenlos folgende kompatible, handelsübliche und dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechende Peripheriegeräte und derzeit aktuelle Software (deutsche Version) mittlerer Art und Güte nebst Kabelzubehör für die Peripherie kostenlos zur Verfügung zu stellen; Strahlungsarmer 17 Zoll-Farbmonitor, Tastatur, Maus, Farbtintenstrahldrucker, 2 Ersatzpatronen für den Drucker, Scannergerät, Betriebssystem Windows XP oder ein gleichwertiges Betriebssystem sowie die Softwareprogramme World, Excel und Access (Versionen ab dem Jahr 2000). 8 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Installation und den Aufbau der unter Nr. 1 und 2 genannten Sachmittel in dem Betriebsratsbüro in der A-Straße Nr. 1234 in A-Stadt durch einen Fachbetrieb oder eine sonstige kundige Person durchführen zu lassen. 9 4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einen Computerarbeitsplatz (Bürostuhl und Schreibtisch) mittlerer Art und Güte mit folgenden Leistungsmerkmalen kostenlos zur Verfügung zu stellen: 10 Sitztiefenverstellbarer Bürostuhl mit drehbarem Unterteil, einer verstellbaren Rückenlehne, einer gewichtsabhängigen Gegendruckeinstellung, mit 5 Auslegern mit gebremsten Rollen, einen federnden Sitz, eine Armlehne mit einer Sitzbreite von 480 mm, eine Sitztiefe von 380 - 440 mm und einer Rückenlehnenbreite von 360 - 480 mm und einer Höhe der Rückenlehnenoberkante von mindestens 450 mm. Ein zwischen 68 und 76 cm höhenfeststellbarer standsicherer Bürotisch mit einer Tischtiefe von 100 cm und einer Tischbreite von 160 cm. 11 5. Für den PC des Betriebsrates im Büro A-Straße Nr. 1234 in A-Stadt einen Internetanschluss herzustellen und die für die Internetnutzung erforderliche Software zur Verfügung zu stellen. 12 Der Arbeitgeber hat, 13 Zurückweisung der Anträge beantragt. 14 Er hat erstinstanzlich die bisher zur Verfügung gestellten Geräte für ausreichend und einen Internetanschluss nicht für erforderlich gehalten. 15 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Arbeitgeber durch Beschluss vom 25.09.2006 - 8 BV 12/06 - verpflichtet, einen PC mittlerer Art und Güte, bestimmte Peripheriegeräte sowie aktuelle Software zur Verfügung zu stellen, sowie deren Installation vornehmen zu lassen und einen Internetanschluss herzustellen. 16 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, 17 dass dem Betriebsrat zur Verfügung gestellte Gerät entspräche nach 8 Jahren nicht mehr dem Stand der Technik. Die Anschaffung eines Neugerätes sei günstiger als die Reparatur des alten Gerätes. Welche Mängel die bisherigen Geräte auswiesen, sei unerheblich. Dazu könne sich der Arbeitgeber nicht auf Nichtwissen berufen, da er auf Grund des bereits im Mai 2006 gestellten Antrages die Möglichkeit gehabt habe, die Geräte zu inspizieren. Nicht ersichtlich sei, weshalb der Betriebsrat einen PC mit den im Hauptantrag zu 1) bezeichneten Leistungsmerkmalen bräuchte. Das Erfordernis eines CD-Brenners läge im Beurteilungsspielraum des Betriebsrats. Dasselbe gelte hinsichtlich der Softwareprogramme. Ob der Betriebsrat sich mit handschriftlichen Listen begnüge oder Daten im PC verwalten wolle, sei eine Frage des Arbeitsstils. Arbeitszeit und Pausen würden täglich geändert, Statistiken und Überstunden geführt, was dem Betriebsrat eine Überwachung der Einheit und des Arbeitszeitgesetzes nach § 80 Abs. 1 Nr. BetrVG ermögliche; auch würden bei dem Personal Stammdaten und Angaben wie Sachkundennachweise erfasst, worauf es bei Versetzungen und kurzfristigen Vertretungen ankäme. Nach 8 Jahren seien Tastatur und Maus erneuerungsbedürftig. Ein neuer Monitor sei weniger strahlungsintensiv. Nicht erkennbar sei die Erforderlichkeit eines Scanners. Der Arbeitgeber sei auch dazu verpflichtet, die Sachmittel durch einen Fachbetrieb oder eine kundige Person installieren zu lassen, sowie einen funktionsfähigen Internetanschluss einzurichten. Dessen Erforderlichkeit stünde nicht entgegen, dass der Bezirksleiter keinen Internetanschluss habe. Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimme sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Informationen über E-Mail gingen schneller. Betriebsratsmitglieder, die in mehreren Filialen zu unterschiedlichen Zeiten arbeiteten, könnten kurzfristig zu Sitzungen eingeladen werden. Angesichts des rasanten Preisverfalls für die Internetnutzung könnten hierdurch bedingte Mehrkosten durch Einsparung bei Portokosten teilweise, wenn nicht sogar ganz, ausgeglichen werden. Für den Antrag zu 4) auf einen Bürostuhl und Bürotisch sei die Erforderlichkeit nicht gegeben, da diese nicht mit hoher Bequemlichkeit gleichzusetzen sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe im angefochtenen Beschluss wird auf S. 4 bis 9 des Beschlusses = Bl. 89 bis 94 d. A. verwiesen. 19 Gegen den den Beteiligten am 16.10.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.10.2006 eingelegte Beschwerde des Arbeitgebers und die am 16.11.2006 eingelegte und zugleich begründetet Beschwerde des Betriebsrats. 20 Der Arbeitgeber beanstandet in seiner Beschwerde, 21 das Arbeitsgericht habe die Bestimmung des § 40 Abs. 2 BetrVG verkannt. Nach der Rechtsprechung des BAG in den Entscheidungen vom 11.11.1998 und 11.03.1998 genüge für das Kriterium der Erforderlichkeit eines Sachmittels nicht, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrats lediglich erleichtert würde bzw. sich rationeller gestalten lassen. Ein Sachmittel würde erst erforderlich, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müssten. Nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG gehörten zwar Informations- und Kommunikationstechniken zu den Sachmitteln eines Betriebsrats; nicht geregelt sei die Frage, unter welchen Voraussetzungen von dem Arbeitgeber welche konkreten Sachmittel aus dem einschlägigen Bereich dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden müssten. An dem Merkmal der Erforderlichkeit sei festzuhalten, wie die zahlreiche Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte zeige. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, zum Anspruch des Betriebsrats auf eine aktuelle computermäßige Ausstattung sei falsch, da der PC funktionsfähig sei (Sachverständigengutachten). Ein CD-Brenner sei nicht erforderlich. Es bedürfe auch keiner neuen Softwareprogramme. Statistiken und Überstunden könnten ohne weiteres mit der zur Verfügung gestellten Software erstellt werden. Auch hinsichtlich der Zurverfügungsstellung einer Tastatur, Maus usw. käme es auf die Erforderlichkeit an. Gleiches gelte für einen Monitor. Da der Arbeitgeber ein Kombigerät zur Verfügung gestellt habe, bedürfe es auch keines neuen Tintenstrahldruckers. Auch bestünde kein Anspruch auf eine Installation durch Dritte oder ein solcher auf einen Internetanschluss. Von den 400 Arbeitnehmern in 96 Verkaufsstellen habe kein einziger einen PC oder Internetanschluss. Daher sei auch eine Kommunikation über das Internet gerade nicht möglich. Mit Nichtwissen würde die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Einleitung des Beschlussverfahrens, sowie die Einladung und die Anwesenheit sämtlicher Betriebsratsmitglieder zu einem einstimmigen Beschluss bestritten. 22 Der Arbeitgeber beantragt zweitinstanzlich, 23 der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.09.2006 Az.: 8 BV 12/06 wird abgeändert. Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen. 24 Der Betriebsrat hat 25 Zurückweisung der Beschwerde des Arbeitgebers beantragt 26 und erwidert, 27 er - der Betriebsrat - habe einen Beurteilungsspielraum. Der vorhandene PC sei alt und defekt. Auf Mängel sei bereits 2004 aufmerksam gemacht worden. 2005 sei eine Zusage durch den Geschäftsführer K. für einen neuen PC erfolgt. Das Gerät selbst sei älter als 8 Jahre. Es fiele extrem viel Schreibarbeit an. Einen hohen Arbeitszeitaufwand erforderten die Verwaltung und Erfassung von Mitarbeiterdaten. Ein PC würde für die Erfassung des so genannten Paketshoppings benötigt. Dabei würden bestimmte Verkäufe mit Datum und Namen der Verkäuferin in Tabellen festgehalten (Beweis: Zeuginnen V., U., T.). 28 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Betriebsrat vor, 29 das Arbeitsgericht habe den Antrag auf Beschaffung eines computergeeigneten Tisches und Bürostuhls zu Unrecht abgewiesen. Die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung hinsichtlich des Arbeitstisches seien nicht erfüllt. Der aktuelle Bürostuhl sei ein Kassenstuhl, der ein Arbeiten mit einer ergonomischen Körperhaltung nicht ermögliche. Ein Farbdrucker würde wegen der Übersichtlichkeit bestimmter Druckergebnisses für erforderlich gehalten. 30 Der Betriebsrat hat zweitinstanzlich beantragt, 31 der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.09.2006 zu dem Az.: 8 BV 12/06 wird abgeändert und der Antragsgegner und Beteiligte Ziff. 2) wird über den bereits zuerkannten Anspruch auf PC nebst Zubehör verpflichtet, 1) der Beteiligten Ziff. 1) einen Computerarbeitsplatz bestehend aus Bürostuhl und Schreibtisch mittlerer Art und Güte mit folgenden Leistungen kostenlos zur Verfügung zu stellen: sitztiefenverstellbarer Bürostuhl mit drehbarem Unterteil, einer verstellbaren Rückenlehne, mit fünf Auslegern und gebremsten Rollen, einem federnden Sitz von 400 - 480 mm Breite und 380 - 440 mm Tiefe, einer Rücken lehnenbreite von 360 - 480 mm und einer Höhe der Rückenlehnenoberkante von mind. 450 mm. ein zwischen 68 und 76 cm höhenverstellbarer Bürotisch mit einer Tischtiefe von 110 cm und einer Tischbreite von 160 cm. dem Antragsteller und Beteiligten Ziff. 1 anstelle des zuerkannten schwarz-weiß Tintenstrahldruckers einen Farbtintenstrahldrucker nebst 2 Ersatzpatronen zur Verfügung zu stellen. 32 Der Arbeitgeber hat, 33 Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats beantragt und erwidert, Sitzgelegenheit und Schreibtisch entsprächen den Unfallverhütungs- und den Arbeitsschutzvorschriften. Die Bezirksleiter hätten keinen PC. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberseite vom 23.10.2006 (Bl. 101 - 113) nebst sämtlichen vorgelegten Unterlagen, ferner auf die Beschwerdebegründung des Betriebsrats im Schriftsatz vom 30.11.2006 (Bl. 409 - 415) nebst sämtlichen vorgelegten Unterlagen und bezüglich der Beschwerdebeantwortung des Arbeitgebers auf den Schriftsatz vom 08.12.2006 (Bl. 425 - 428 ), sowie die des Betriebsrats vom 30.11.2006 (Bl. 409 bis 415 d. A.) verwiesen. Auf den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen. II. 35 Die statthaften Beschwerden des Arbeitgebers und Betriebsrats sind in gesetzlicher Form fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie sind somit zulässig. 36 Die Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet , die des Betriebsrats hingegen unbegründet . 37 1. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Antrag des Betriebsrats nicht begründet, da sich ein Anspruch auf die begehrte PC-Ausstattung mit den entsprechenden Peripheriegeräten und zur Einrichtung eines Computerarbeitsplatzes ohne Nachweise einer diese begründenden Erforderlichkeit nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG ergibt. Nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse vom 11.11.1998 - 7 ABR 57/97 = AP Nr. 64 zu § 40 BetrVG und vom 12.05.1999 - 7 ABR 36/97= AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG) bestimmt sich die Erforderlichkeit der zur Verfügungstellung sachlicher Mittel für die laufende Geschäftsführung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach dem Inhalt und dem Umfang der vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben an Hand der konkreten betrieblichen Verhältnisse. Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang "Informations- und Kommunikationstechnik" zur Verfügung zu stellen hat, ist ein Abrücken von den aufgezeigten Rechtsprechungsanforderungen nicht geboten, da das Merkmal "in erforderlichem Umfang" vom Gesetzgeber ausdrücklich aufrecht erhalten wurde. Das Kriterium der Erforderlichkeit gilt damit auch für einen PC nebst Zubehör. Hier schließt sich die Beschwerdekammer der von den Instanzgerichten entwickelten Rechtsprechung, die der Arbeitgeber angeführt hat, aus Rechtsgründen an (vgl. LAG Berlin Beschluss vom 16.07.2002 - 5 TaBV 432/02, LAG Baden Württemberg, Beschluss vom 27.01.2003 - 18 TaBV 3/02 m.w.N. auf Reichold NZA 2001, 857 ff, LAG Schleswig Holstein, Beschluss vom 20.06.2003 - 6 TaBV 21/02). Auch in der Literatur wird die entsprechende Auffassung vertreten (vgl. Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 6. Auflage, § 40 BetrVG Rz. 85 d m.w.N.). Für die Erforderlichkeit eines Sachmittels genügt es nicht, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrats lediglich erleichtert wird bzw. sich rationeller gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit nicht vor. Aus Gründen der Effektivität der Betriebsratsarbeit ist ein Sachmittel daher erst dann als erforderlich anzusehen, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.11.1998 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze auch für die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat einen PC zur Verfügung zu stellen, gelten würden. Auch insoweit müsse trotz der eingetretenen technischen Entwicklung angesichts der fortgeltenden gesetzlichen Regelung des § 40 Abs.2 BetrVG die Erforderlichkeit des Sachmittels von den Gerichten im konkreten Einzelfall festgestellt werden, was unabhängig von der Betriebsgröße gelte. 38 2. Der Betriebsrat hat sich in diesem Zusammenhang im Beschlussverfahren zu den für ihn günstigen Tatsachen abschließend zu erklären. Nach § 83 Abs. 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge zwar von Amts wegen, jedoch haben die Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BAG, Beschlüsse vom 10.12.1992 - 2 ABR 32/92 = AP Nr. 4 zu § 87 ArbGG 1979 und Beschlüsse vom 22.04.2004 - 8 ABR 10/03 = ZTR 2004, 582). Ist ein strittiger Punkt nicht aufklärbar, ist die Entscheidung insoweit nach der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu treffen. Nicht erwiesene Umstände gehen zu Lasten des Beteiligten, der vom Vorliegen des Umstandes ein Vorteil gehabt hätte (vgl. Ostrowicz u.a., Der Arbeitsgerichtsprozess, 2. Auflg. Rz. 41). 39 Im vorliegenden Fall kommt es daher auf das vom Betriebsrat angeführte Alter des zur Verfügung gestellten PCs und dessen eingeschränkter Funktionsfähigkeit nicht an, auch nicht auf die Ausführungen in der Beschwerde des Betriebsrats, wonach "angesichts der hohen Anzahl von Verkaufsstellen und Mitarbeitern extrem viel Schreibarbeit anfällt", sondern auf eine Darstellung, dass ohne den Einsatz des PC die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müssten. 40 Angesichts des - zugegebenermaßen - strengen Rechtsmaßstabs hat der antragstellende Betriebsrat zurzeit keinen Anspruch auf eine entsprechende Ersatzinvestition mit den entsprechenden Peripheriegeräten und die Einrichtung eines entsprechenden Computerarbeitsplatzes. Es fehlt an konkreten nachvollziehbaren Ausführungen, dass der Betriebsrat ohne den Einsatz eines neuen PC seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nicht oder nur eingeschränkt nachkommen könnte. Die konkret anfallenden Aufgabenstellungen des Betriebsrats, ihre zeitliche Verteilung und Ausführungen dazu, dass die - wohl zwei - freigestellten Betriebsratsmitglieder ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten und Pflichten nicht nachkommen könnten, fehlt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Sachvortrages (Schriftsatz vom 31.08.2006), wo die Schreibarbeit lediglich abstrakt, jedoch nicht konkret dargestellt wurde und im Übrigen Tätigkeitsfelder im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen angesprochen werden, die nicht in die originäre Kompetenz des Betriebsrats sondern des Wahlvorstandes fallen. Die bloße Erleichterung der Arbeit des Betriebsrats durch einen Einsatz eines PCs reicht nach dem Stand der Rechtsprechung - wie bereits ausgeführt - nicht aus. 41 3. Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass das mit der Beschwerde des Betriebsrats verfolgte Begehren auf die von seiner Antragstellung umfassten Arbeitsmittel ebenfalls nicht begründet sein kann. Dies gilt unabhängig davon, dass die Arbeitgeberseite eingewandt hat, dass die Sitzgelegenheit und der Schreibtisch den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften entsprächen. 42 4. Ob die verfahrensmäßige Vorgehensweise des Betriebsrats und die Beschlusslage formell beanstandungsfrei ist, kann offen bleiben. III. 43 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 44 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.