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Beschluss

1 Ta 232/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anträgen nach §99 Abs.4 BetrVG handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände; Maßstab der Wertfestsetzung nach §23 Abs.3 S.2 RVG ist grundsätzlich der Hilfswert von 4.000 Euro, sofern keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine andere Schätzung vorliegen. • Für Umgruppierungsstreitigkeiten kann bei genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten analog auf die Regelung des §42 Abs.4 S.2 GKG zurückgegriffen werden; regelmäßig ist der dreijährige Unterschiedsbetrag zugrundezulegen, jedoch sind einschränkende Abschläge zu berücksichtigen. • Bei Umgruppierungen in Beschlussverfahren ist wegen der Fortsetzungswirkung des Arbeitsverhältnisses gegenüber Individualarbeitsrechtlichen Fällen ein Abschlag vorzunehmen; daher kann statt des vollen 36fachen Differenzbetrags ein geringerer Wert (z. B. 1,5 Monatsgehälter) festgesetzt werden. • Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nach §33 Abs.3 RVG ist nicht gebührenfrei; die Kosten sind anteilig zuzuweisen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Versetzung und Umgruppierung im Beschlussverfahren • Bei Anträgen nach §99 Abs.4 BetrVG handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände; Maßstab der Wertfestsetzung nach §23 Abs.3 S.2 RVG ist grundsätzlich der Hilfswert von 4.000 Euro, sofern keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine andere Schätzung vorliegen. • Für Umgruppierungsstreitigkeiten kann bei genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten analog auf die Regelung des §42 Abs.4 S.2 GKG zurückgegriffen werden; regelmäßig ist der dreijährige Unterschiedsbetrag zugrundezulegen, jedoch sind einschränkende Abschläge zu berücksichtigen. • Bei Umgruppierungen in Beschlussverfahren ist wegen der Fortsetzungswirkung des Arbeitsverhältnisses gegenüber Individualarbeitsrechtlichen Fällen ein Abschlag vorzunehmen; daher kann statt des vollen 36fachen Differenzbetrags ein geringerer Wert (z. B. 1,5 Monatsgehälter) festgesetzt werden. • Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nach §33 Abs.3 RVG ist nicht gebührenfrei; die Kosten sind anteilig zuzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragte beim Arbeitsgericht die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer Versetzung des Arbeitnehmers (Betriebsbuchhalter → Kreditorenbuchhalter) und dessen Umgruppierung von Vergütungsgruppe K5 nach K4 gemäß §99 Abs.4 BetrVG. Das Arbeitsgericht stellte das Verfahren nach Antragsrücknahme ein. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Betriebsratsvertreters pauschal auf 4.000 Euro je Antrag (insgesamt 8.000 Euro) fest. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats legten Beschwerde ein und verlangten höhere Werte: für die Versetzung das Bruttomonatsgehalt (4.088,92 Euro) und für die Umgruppierung den 36fachen Unterschiedsbetrag (25.452,00 Euro). Das Landesarbeitsgericht prüfte Zulässigkeit und materielle Begründung der Wertfestsetzung. • Die Beschwerde ist nach §33 Abs.3 RVG statthaft und formgerecht eingelegt. • Anträge nach §99 Abs.4 BetrVG sind nicht vermögensrechtlich; daher ist nach §23 Abs.3 S.2 RVG grundsätzlich der Hilfswert von 4.000 Euro heranzuziehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine abweichende Schätzung bestehen. • Für die Versetzungsanträge lagen keine besonderen tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine Abkehr vom Hilfswert rechtfertigten; der Vortrag des Betriebsratsvertreters, ein Bruttomonatsgehalt sei anzusetzen, blieb unzureichend substantiiert, daher bleibt es bei 4.000 Euro. • Bei der Umgruppierung bestanden ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte zur Schätzung des Wertes; analog §42 Abs.4 S.2 GKG ist regelmäßig der dreijährige Unterschiedsbetrag maßgeblich, jedoch ist zu berücksichtigen, dass eine Herabgruppierung im Regelfall nur durch Änderungskündigung erreichbar wäre und hier das Arbeitsverhältnis fortbesteht. • Auf diese Besonderheit ist ein Abschlag vorzunehmen; unter Berücksichtigung der analogen Heranziehung und der vergleichenden Rechtsprechung ist der Wert für die Umgruppierung auf 1,5 Monatsgehälter festzusetzen (1,5 x 4.088,92 = 6.133,38 Euro). • Damit ergibt sich ein Gesamtgegenstandswert von 10.133,38 Euro (4.000,00 Euro Versetzung + 6.133,38 Euro Umgruppierung). • Die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren nach §33 Abs.3 RVG ist nicht gebührenfrei; die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens zu 9/10 zu tragen. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Betriebsratsvertreters wird insgesamt auf 10.133,38 Euro festgesetzt (4.000,00 Euro für die Versetzung; 6.133,38 Euro für die Umgruppierung). Die weitergehenden Begehrlichkeiten der Beschwerdeführer werden zurückgewiesen, weil für die Versetzung keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung vorlagen und für die Umgruppierung ein Abschlag auf den die dreijährige Differenzkörper vorzunehmenden Wert gerechtfertigt ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Beschwerdeführern zu 9/10 zu tragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.