Beschluss
7 TaBV 60/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Bestellung der Einigungsstelle ist zurückzuweisen, wenn das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, dass ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt und die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist.
• Eine Einigungsstelle ist nicht ausgeschlossen, nur weil der Arbeitnehmer geltend macht, ein Unterlassungsanspruch bestehe; bei Zweifeln an der materiellen Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs ist das Einigungsstellenverfahren zulässig (§ 85 BetrVG).
• Wird die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt, beginnt die richtige Frist mit Zugang der Berichtigung; danach kann die Beschwerde fristgerecht eingelegt werden (§ 98 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Begründetheit der Bestellung einer Einigungsstelle bei Gemeinschaftsbetrieb • Die Beschwerde gegen die Bestellung der Einigungsstelle ist zurückzuweisen, wenn das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, dass ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt und die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. • Eine Einigungsstelle ist nicht ausgeschlossen, nur weil der Arbeitnehmer geltend macht, ein Unterlassungsanspruch bestehe; bei Zweifeln an der materiellen Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs ist das Einigungsstellenverfahren zulässig (§ 85 BetrVG). • Wird die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt, beginnt die richtige Frist mit Zugang der Berichtigung; danach kann die Beschwerde fristgerecht eingelegt werden (§ 98 ArbGG). Die Parteien stritten über die Bestellung des Vorsitzenden und der Beisitzer einer Einigungsstelle wegen einer Beschwerde einer Psychologischen Psychotherapeutin Z. wegen angeblichen Mobbings. Der Betriebsrat (Beteiligter 1) beantragte die Bestellung eines Vorsitzenden und die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer; die Arbeitgeber A. und C. (Beteiligte 2 und 3) beantragten die Rücknahme der Anträge. Die Betriebsparteien hatten zuvor am 25.01.2007 eine schriftliche Betriebsvereinbarung getroffen, wonach mehrere Unternehmen als ein Betrieb im Sinne des BetrVG zu behandeln seien. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben und die Einigungsstelle für den Gesamtbetrieb bejaht; dagegen erhoben A. und C. Beschwerde. Sie rügten mangelnde Passivlegitimation der A., offensichtliche Unzuständigkeit wegen eines Rechtsanspruchs sowie fehlende schriftliche Beschwerde der Arbeitnehmerin. Ferner war die ursprüngliche Rechtsmittelbelehrung unrichtig, worauf das Arbeitsgericht die Belehrung berichtigte; die Beschwerdefristen wurden anschließend eingehalten. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Beteiligten 2 und 3 ist form- und fristgerecht; eine zunächst unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung führte dazu, dass mit Zugang der Berichtigung die zweifache Wochenfrist des § 98 Abs. 2 S. 2 ArbGG begann und gewahrt wurde. • Passivlegitimation: Die Betriebsvereinbarung vom 25.01.2007 begründet einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit beim Betriebsrat der A. verbleibt; daraus folgt die Passivlegitimation beider Unternehmen für das Einigungsstellenverfahren. • Zuständigkeit der Einigungsstelle: § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG schließt ein Einigungsstellenverfahren nur aus, wenn der streitige Gegenstand offensichtlich ein durchsetzbarer Rechtsanspruch ist. Ob ein Unterlassungsanspruch wegen Mobbing besteht, ist häufig unsicher, da Mobbing ein tatsächliches Phänomen ist und die Darlegung des systematischen Elements schwer fällt. • Praktische Erwägung: Betriebsparteien und gegebenenfalls eine Einigungsstelle sind wegen ihrer Sachnähe oft besser geeignet, arbeitsorganisatorische oder zwischenbetriebliche Konflikte zu lösen als staatliche Gerichte, weshalb das Einigungsstellenverfahren insbesondere bei zweifelhaften Rechtsansprüchen nicht von vornherein versperrt ist. • Abwehr weiterer Einwände: Das Arbeitsgericht hat sich hinreichend mit den vorgebrachten Argumenten (fehlende schriftliche Beschwerde, mangelnde Anhaltspunkte für Mobbing) auseinandergesetzt und diese zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten 2 und 3 wird zurückgewiesen; der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.08.2007 bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Begründet wurde dies damit, dass beide Arbeitgeber aufgrund der bestehenden Betriebsvereinbarung als Gemeinschaftsbetrieb passivlegitimiert sind und die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass die Beschwerde der Arbeitnehmerin ausschließlich einen klar durchsetzbaren Rechtsanspruch im Sinne des § 85 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat; bei Zweifeln an der Durchsetzbarkeit eines Unterlassungsanspruchs steht das Einigungsstellenverfahren offen. Die Beschwerdefrist wurde nach Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung eingehalten, sodass das Verfahren materiell entschieden werden konnte.