Beschluss
1 Ta 123/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wirtschaftlicher Teilidentität zwischen Kündigungsschutz- und Entgeltantrag ist nur insoweit auf den höheren Wert abzustellen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht.
• Die typisierte Bemessung des Kündigungsschutzantrags richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses: bis 6 Monate ein Monatsverdienst, 6–12 Monate zwei Monatsverdienste, über 12 Monate drei Monatsverdienste.
• Zur Ermittlung des Gegenstandswerts sind bei Teilidentität die Werte für den sich deckenden Zeitraum zu vergleichen und der höhere Wert zugrunde zu legen; darüber hinausgehende Entgeltansprüche sind gesondert zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Teilidentität von Kündigungsschutz- und Entgeltantrag: Teilverrechnung der Gegenstandswerte • Bei wirtschaftlicher Teilidentität zwischen Kündigungsschutz- und Entgeltantrag ist nur insoweit auf den höheren Wert abzustellen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht. • Die typisierte Bemessung des Kündigungsschutzantrags richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses: bis 6 Monate ein Monatsverdienst, 6–12 Monate zwei Monatsverdienste, über 12 Monate drei Monatsverdienste. • Zur Ermittlung des Gegenstandswerts sind bei Teilidentität die Werte für den sich deckenden Zeitraum zu vergleichen und der höhere Wert zugrunde zu legen; darüber hinausgehende Entgeltansprüche sind gesondert zu bewerten. Der Kläger war seit September 2001 bei der Beklagten als Lagerist mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.195,19 EUR beschäftigt. Die Beklagte kündigte ordentlich zum 31.05.2007; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und beantragte Weiterbeschäftigung. Später machte er zusätzlich Verzugslohnansprüche für Juni 2007 bis März 2008 in Höhe von insgesamt 13.466,08 EUR geltend. Die Parteien verglichen vor dem Arbeitsgericht den zugrundeliegenden Rechtsstreit. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zunächst auf 13.466,66 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beschwerten sich hiergegen und beantragten hilfsweise eine höhere Gegenstandswertfestsetzung unter Berücksichtigung von Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag sowie der Zahlungsansprüche. • Beschwerde ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt (§ 33 Abs. 3 RVG). • Die Einzelanträge sind grundsätzlich gesondert zu bewerten: Kündigungsschutzantrag typisiert nach Dauer des Arbeitsverhältnisses (bis 6 Monate 1 Monatsverdienst, 6–12 Monate 2, über 12 Monate 3 Monatsverdienste). • Bei wirtschaftlicher Identität zwischen Kündigungsschutz- und Entgeltantrag ist nicht stets vollständige Addition vorzunehmen; vielmehr besteht nur insoweit Teilidentität, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht. • Bei mehr als zwölfmonatiger Beschäftigungsdauer ist der Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten (hier 6.585,57 EUR). • Die Entgeltansprüche für die ersten drei Monate nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses sind mit diesem Wert zu vergleichen; der höhere Wert ist maßgeblich. Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche sind eigenständig zu bewerten. • Der Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht wirtschaftlich identisch mit dem Kündigungsschutzantrag und mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten. • Vor diesem Hintergrund war der ursprünglich festgesetzte Gegenstandswert abzuändern und auf insgesamt 18.750,53 EUR festzusetzen. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten hatte teilweise Erfolg: Der Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit wurde neu auf 18.750,53 EUR festgesetzt (Kündigungsschutzantrag 6.585,57 EUR, Weiterbeschäftigungsantrag 2.195,19 EUR, übrige Zahlungsansprüche 9.969,77 EUR). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 40 %. Rechtsmittel sind gegen den Beschluss nicht gegeben. Die Entscheidung beruht auf der Maßgabe, bei wirtschaftlicher Teilidentität zwischen Kündigungs- und Entgeltantrag nur für den jeweils von der Kündigungsbewertung erfassten Zeitraum auf den höheren Wert abzustellen; darüberhinausgehende Forderungen sind gesondert zu bemessen.