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Urteil

11 Sa 474/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Eingruppierung ist die insgesamt übertragene Arbeitsaufgabe maßgeblich; Niveaubeispiele sind nur Hilfsmittel (§ 3, § 5 ERA). • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Arbeitsaufgabe die Heraushebungsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt. • Ein erweiteter Aufgabenbereich und teilweise Erledigung nur im Rahmen allgemeiner Richtlinien sind konkret darzulegen; bloße Hinweise auf vielfältige Tätigkeiten genügen nicht. • Führung externer Ingenieure ersetzt nicht die Personalverantwortung i.S.v. ERA-Niveaubeispiel für E11; fehlende Mitarbeiterführung spricht gegen E11. • Berufung ist unbegründet, wenn bereits das Feststellungsinteresse entfällt oder die Leistungsklage mangels Begründetheit abzuweisen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung in E11 bei fehlendem erweiterten Aufgabenbereich • Für die Eingruppierung ist die insgesamt übertragene Arbeitsaufgabe maßgeblich; Niveaubeispiele sind nur Hilfsmittel (§ 3, § 5 ERA). • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Arbeitsaufgabe die Heraushebungsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt. • Ein erweiteter Aufgabenbereich und teilweise Erledigung nur im Rahmen allgemeiner Richtlinien sind konkret darzulegen; bloße Hinweise auf vielfältige Tätigkeiten genügen nicht. • Führung externer Ingenieure ersetzt nicht die Personalverantwortung i.S.v. ERA-Niveaubeispiel für E11; fehlende Mitarbeiterführung spricht gegen E11. • Berufung ist unbegründet, wenn bereits das Feststellungsinteresse entfällt oder die Leistungsklage mangels Begründetheit abzuweisen ist. Der Kläger, seit 1976 als Entwicklungsingenieur und seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt, wurde mit Einführung des ERA zum 01.01.2008 in Entgeltgruppe E10 eingruppiert. Die Eingruppierung erfolgte auf Basis von Arbeitsaufgabenbeschreibungen; der unmittelbare Vorgesetzte bestätigte die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Der Kläger verlangt Feststellung und Vergütung nach Entgeltgruppe E11 und rügt, sein Aufgabenbereich sei erweitert, er betreue mehrere Fachgebiete und verfüge über langjährige spezifische Berufserfahrung. Die Beklagte hält die Einstufung in E10 für zutreffend und weist fehlende Heraushebungsmerkmale sowie fehlende Personalverantwortung hervor. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlagen: ERA §§3,5 mit Zuordnungskatalog und Niveaubeispielen; Feststellungsklageregelungen und Darlegungs-/Beweislast des Klägers. • Eingruppierung bemisst sich nach der übertragenden Arbeitsaufgabe (ganzheitliche Betrachtung); Niveaubeispiele nach §5 Abs.6 dienen nur als Orientierung, maßgeblich sind die Merkmale der Entgeltgruppe. • Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sein Aufgabenbereich gegenüber dem Aufgabenbereich der Entgeltgruppe E10 als "erweitert" hervortritt; bloße Aufzählung verschiedener Tätigkeitsbereiche ist unzureichend. • Er hat nicht konkret dargestellt, welche allgemeinen Richtlinien für seinen Bereich nur noch teilweise gelten; damit fehlt der Nachweis, dass seine Tätigkeit nur teilweise an Richtlinien gebunden ist, wie für E11 vorausgesetzt. • Die Niveaubeispiele (z.B. Leitung einer Konstruktionsgruppe) setzen ausdrücklich Personal- und Führungsverantwortung im eigenen Betrieb voraus. Der Kläger weist insoweit keine Personalverantwortung für eigene Mitarbeiter nach; fachliche Anleitung externer Ingenieure ersetzt nicht die im Niveaubeispiel verlangte Mitarbeiterführung. • Mangels des erforderlichen Vortrags und Beweises sind die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe E11 nicht erfüllt; daher ist die Eingruppierung in E10 tarifgerecht. • Feststellungsinteresse war darlegungsbedürftig, aber selbst bei dessen Bestehen wäre die Klage unbegründet gewesen, weshalb die Berufung zurückzuweisen war und die Revision nicht zuzulassen ist. Der Kläger verliert; die Berufung wird zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung fehlt es am erforderlichen Vortrag und Beweis, dass der Kläger einen gegenüber E10 herausgehobenen, "erweiterten" Aufgabenbereich innehat oder dass sein Aufgabenbereich nur teilweise im Rahmen allgemeiner Richtlinien erledigt wird, wie §5 ERA für Entgeltgruppe E11 verlangt. Die vorgelegten Arbeitsaufgabenbeschreibungen und die Feststellungen des Vorgesetzten belegen vielmehr Tätigkeiten, die dem Niveaubeispiel für E10 (z. B. Erarbeiten konstruktiver Lösungen) entsprechen. Zudem fehlt die im Niveaabeispiel vorausgesetzte Personalverantwortung; fachliche Anleitung externer Ingenieure ersetzt diese nicht. Mangels erfüllter tariflicher Merkmale ist die Eingruppierung in E10 zutreffend, so dass dem Kläger keine Vergütungsansprüche nach E11 zustehen.