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Urteil

9 Sa 452/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0114.9SA452.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung in Entgeltgr 5 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (ERA).(Rn.23) 2. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die begehrte Eingruppierung ergeben. Zu einem schlüssigen Sachvortrag gehört insoweit, dass der jeweilige Kläger angibt, welche fachspezifische Ausbildung er für einschlägig hält und weshalb er die regelmäßig in einer solchen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten für die auszuübende Tätigkeit benötigt. Dies wiederum erfordert eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausbildungsinhalten und die Herstellung eines Bezugs zwischen diesen Inhalten und der auszuübenden Tätigkeit. Hinsichtlich des Ausbildungsinhalts kann dabei auf die einschlägigen Rahmenlehrpläne und Ausbildungsordnungen zurückgegriffen werden.(Rn.25)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.06.2010, Az.. 6 Ca 1512/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung in Entgeltgr 5 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (ERA).(Rn.23) 2. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die begehrte Eingruppierung ergeben. Zu einem schlüssigen Sachvortrag gehört insoweit, dass der jeweilige Kläger angibt, welche fachspezifische Ausbildung er für einschlägig hält und weshalb er die regelmäßig in einer solchen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten für die auszuübende Tätigkeit benötigt. Dies wiederum erfordert eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausbildungsinhalten und die Herstellung eines Bezugs zwischen diesen Inhalten und der auszuübenden Tätigkeit. Hinsichtlich des Ausbildungsinhalts kann dabei auf die einschlägigen Rahmenlehrpläne und Ausbildungsordnungen zurückgegriffen werden.(Rn.25) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.06.2010, Az.. 6 Ca 1512/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO im Rahmen der Berufungsbegründung erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ist zwar denkbar knapp und lässt insbesondere jede Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts vermissen. Im Hinblick darauf, dass die Berufung aber geltend macht, das Arbeitsgericht sei im Ansatz von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und damit auch Beweislast ausgegangen, geht die Kammer von einer (noch) ausreichend begründeten Berufung aus. II. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die die begehrte Eingruppierung ergeben. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage nach ERA (LAG Rheinland-Pfalz 06.12.2007 -2 Sa 511/07- juris; 12.02.2009 -11 Sa 474/08- juris). a) Entgegen der Auffassung des Klägers findet vorliegend keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast deshalb statt, weil der Kläger früher von der Beklagten Lohngruppe 5 des Tarifvertrages für die Schmuck- und Metallwarenindustrie C-Stadt eingruppiert war. Zunächst ist schon darauf hinzuweisen, dass die genannte Lohngruppe nach eigenem Sachvortrag des Klägers voraussetzte, dass der Beschäftigte Spezialarbeiten durchführt, die eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf oder ein Anlernen mit zusätzlichen Erfahrungen erfordert. Die Eingruppierung nach dieser Lohngruppe setzte also gerade nicht in jedem Fall eine abgeschlossene Ausbildung voraus. Da es sich bei dem vom Kläger herangezogenen Tarifvertrag zudem um eine nach fachlichem und räumlichem Geltungsbereich völlig andersartige tarifliche Regelung handelte, liegt auch kein Fall einer sog. (korrigierenden) Rückgruppierung vor. Vielmehr hatten mit Einführung von ERA aufgrund der neu strukturierten Eingruppierungsmerkmale Ersteingruppierungen zu erfolgen, vgl. § 3 ERA-Einführungstarifvertrag. 2. Es kann dahinstehen, ob der Kläger der ihm demnach dafür obliegenden Darlegungslast dafür gerecht geworden ist, dass er zumindest im Sinne der Entgeltgruppe E 4 Tätigkeiten ausführt, deren Ablauf und Ausführung teilweise festgelegt sind und hierzu Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt, wie sie in der Regel durch eine mindestens 2-jährige fachspezifische Ausbildung erworben werden. Zu einem schlüssigen Sachvortrag gehört insoweit, dass der jeweilige Kläger angibt, welche fachspezifische Ausbildung er für einschlägig hält und weshalb er die regelmäßig in einer solchen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten für die auszuübende Tätigkeit benötigt. Dies wiederum erfordert eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausbildungsinhalten und die Herstellung eines Bezugs zwischen diesen Inhalten und der auszuübenden Tätigkeit. Hinsichtlich des Ausbildungsinhalts kann dabei auf die einschlägigen Rahmenlehrpläne und Ausbildungsordnungen zurückgegriffen werden (LAG Rheinland-Pfalz 31.01.2008 -9 Sa 58/07- juris). a) Jedenfalls steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die vom Kläger ausgeübte und auszuübende Tätigkeit derartige Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert. Ebenso wenig wie das Arbeitsgericht hält auch die Berufungskammer das im Parallelverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Herrn L. für überzeugend. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens. Eine inhaltliche Auseinandersetzung im Sinne eines Abgleichs der auszuübenden Tätigkeit mit den Inhalten des einschlägigen Rahmenlehrplans im Gutachten des Sachverständigen L. findet nicht statt. Der Sachverständige L. kommt zwar unter „Fazit/Zusammenfassung“ zu der Wertung, dass der Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer den größten Teil der sich aus den übertragenen Aufgaben des Klägers ergebenden Anforderungen an Kenntnissen abdeckt. Dies ist indessen nicht entscheidend. Es mag durchaus sein, dass ein ausgebildeter Maschinen- und Anlagenführer die vom Kläger auszuführenden Aufgaben erfüllen kann. Diese Aussage wäre jedoch auch dann zutreffend, wenn bei Vorhandensein einer derartigen Ausbildung ein Qualifikationsüberschuss besteht. Der Sachverständige L. lässt sich des Weiteren von wirtschaftlichen Erwägungen leiten, nämlich der Fragestellung, ob (aus seiner Sicht) der Einsatz systematisch angelernter Mitarbeiter im Vergleich zum Einsatz von Mitarbeitern mit fachspezifischer Ausbildung sinnvoller ist. So führt er auf Seite 35 des Gutachtens aus, dass zwar die für die Arbeitsaufgabe erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten durch „ein systematisches Anlernen –d.h. auch mit Methoden hinterlegt- nicht zu vermitteln bzw. der erforderliche Zeitaufwand wäre erheblich und somit nicht wirtschaftlich.“ Ebenso führt er auf Seite 32 des Gutachtens aus: „…. Betrachtet man noch einmal den Sinn der Anlernqualifikation - Produktivität durch spezialisierte, d. h. unflexiblere Anlernkräfte zu sichern, wobei der höhere betriebliche Aufwand in der Qualifizierung (begründet im Anlernen) durch eine niedrigere Entlohnung bei gleicher Produktivität über die Beschäftigungsdauer ausgeglichen werden kann - wäre es ebenso der Vernunft widersprechend den oben genannten Angelernten durch einen neuen Anzulernenden zu ersetzen. … Damit liegt der praktisch wirksame Unterschied zwischen einer Anlern- und einer fachspezifischen bzw. Berufsqualifikation darin begründet, wie die Art und Weise der individuellen Bewältigung einer neuen Arbeitsaufgabe erfolgt. Im Gegensatz zu einem Facharbeiter, der sich die erforderlichen Handlungsmuster selbstständig erschließt, muss der Angelernte Mitarbeiter darin unterwiesen werden. Bei beiden ist, vom Beherrschen der übertragenen Aufgabe bis zum Erreichen der betriebsüblichen Leistung eine Einlerndauer zu erwarten. In selber Weise ist die Behandlung von Fehlern, der Umgang mit Abweichungen oder Störungen zu sehen. Während der Facharbeiter dieses selbständig erkennen kann, ist der Angelernte darauf zu schulen, Fehler, Abweichungen oder auch Störungen als solche zu erkennen. …" Dies verdeutlicht, dass der Sachverständige L. ein Erlangen der zur Ausübung der Aufgabe des Klägers erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durchaus auch auf dem Weg eines systematischen Anlernens für möglich hält, wenn auch dieses Anlernen seiner Ansicht nach eine erhebliche Zeit beansprucht, ohne allerdings den zeitlichen Aufwand näher zu präzisieren. Der Sachverständige L. stellt insbesondere darauf ab, dass es einem Facharbeiter aufgrund der Ausbildung bei neuen Arbeitsaufgaben möglich ist, sich die erforderlichen Handlungsmuster selbständig zu erschließen, während der Angelernte Mitarbeiter darin unterwiesen werden muss. Entsprechendes gelte für die Behandlung von Fehlern, und den Umgang mit Abweichungen oder Störungen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger neue, wechselnde Arbeitsaufgaben zu erfüllen hat. Seine Tätigkeit ist nebst den hierfür erforderlichen Maschinen, Anlagen, Werkzeugen, Arbeitsabläufen und Produkten gleich bleibend. Inwieweit konkret ein im Rahmen einer Ausbildung vermitteltes Wissen notwendig ist, um neue Situationen bewältigen zu können, ist nicht ersichtlich. b) Diese im Gutachten L. selbst angelegten Zweifel werden bestärkt durch die Ausführungen des im vorliegenden Verfahren bestellten Sachverständigen S. in dessen unter dem 03.07.2009 vorgelegten Gutachten. Der Sachverständige S. hat die Arbeitsaufgabe des Klägers und die damit verbundenen Tätigkeiten detailliert in Beziehung gesetzt zu den Inhalten des einschlägigen Ausbildungsrahmen- und Rahmenlehrplans und aufgezeigt, welche und in welchem Maß die Ausbildungsinhalte für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit relevant sind (3. zu 1 und zu 2 des Gutachtens). Insbesondere hat dieser Sachverständige aufgezeigt, dass bei vielen Einzelaspekten der Arbeitsaufgabe zwar Ausbildungsinhalte tangiert sind, aber die im Rahmen der Ausbildung vermittelte Fähigkeit zur selbständigen Bewertung von Vorgängen und hieraus abgeleiteten Maßnahmen nicht oder nur in einem eng umrissenen und vorgegebenen Rahmen erforderlich ist. In dem Fazit des Gutachtens führt der Gutachter erneut unter Angabe von Tatsachen nachvollziehbar aus, dass viele Positionen des Ausbildungsrahmenplans eines Maschinen- und Anlagenführers nicht und viele nur zum Teil erfüllt werden. Das von diesem Gutachter gewonnene Ergebnis, dass die benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse auch auf der Grundlage eines systematischen Anlernens, z. B. auf der Grundlage des von der Beklagten erstellten Anlernplans von 157 Tagen vermittelt werden können und keine weitergehende Qualifikation im Sinne einer Ausbildung zum Facharbeiter Maschinen- und Anlagenführer erforderlich ist, ist aufgrund der aufgezeigten Tatsachen und Bewertungsmaßstäbe plausibel und nachvollziehbar und begründet deshalb erhebliche, vernünftige Zweifel am Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen L.. Dies schließt eine Überzeugungsbildung der Berufungskammer dahingehend, dass der Kläger Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe E 4 ERA ausübt, für die Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 2-jährige fachspezifische Ausbildung erworben werden, aus. 3. Stehen damit die tatsächlichen Voraussetzungen einer Eingruppierung in Entgeltgruppe E 4 ERA nicht fest, scheidet erst recht eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 5 ERA aus. Dort wird u. a. darauf abgestellt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden. Auch der Sachverständige L. hat in seinem Gutachten nicht bestätigt, dass der Kläger Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt, die in der Regel durch die vom Kläger insoweit genannte Ausbildung zum Industriemechaniker vermittelt werden. III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (ERA), der seit dem 07.09.1967 bei der Beklagten, zuletzt als Einrichter in der Topffertigung tätig ist. Der Kläger vertritt die Auffassung, es sei eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 5, jedenfalls aber in Entgeltgruppe E 4 gerechtfertigt, da für die von ihm ausgeführten Facharbeiten Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich seien, wie sie in der Regel durch eine 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung zum Industriemechaniker, zumindest aber regelmäßig durch eine zweijährige fachspezifische Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer erworben würden. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten könnten durch ein systematisches Anlernen im zeitlichen Umfang von 157 Tagen nach Maßgabe des von ihr erstellten Anlernplans mit Datum vom 17.3.2008 vermittelt werden. Neben dem Kläger ist mit identischer Tätigkeit bei der Beklagten auch der Arbeitnehmer K. S. beschäftigt. Dieser ist Kläger im sachverhalts- und antragsidentischen Verfahren Arbeitsgericht Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, Az. 6 Ca 1515/07, nunmehr LAG Rheinland-Pfalz, Az. 9 Sa 455/10. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- , Az. 6 Ca 1512/07- vom 15.06.2010 (Bl. 225 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat im vorliegenden Verfahren gem. Beschluss vom 25.11.2008 ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen S. zu der Behauptung des Klägers, zur Durchführung seiner Tätigkeit in der Fertigung benötige er die Ausbildung eines Industriemechanikers, zumindest aber eine 2-jährige fachspezifische Ausbildung als Maschinen- und Anlagenführer, eingeholt. Im genannten Parallelverfahren hat das Arbeitsgericht ebenfalls einen gleichlautenden Beweisbeschluss erlassen, zum Sachverständigen dort aber den Sachverständigen L. bestellt. Der Sachverständige L. kam zum Ergebnis, dass aus seiner Sicht eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer erforderlich sei, während der Sachverständige S. in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangte, dass lediglich ein systematisches Anlernen nach Maßgabe des von der Beklagten aufgestellten Anlernplans erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten der Gutachten wird auf die Beiakte im Verfahren 9 Sa 455/10 (Gutachten L.) sowie auf Bl. 164 ff. d.A. (Gutachten S.) Bezug genommen. Beide Gutachten wurden erst- und zweitinstanzlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung –zusammengefasst- ausgeführt: Dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger sei auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen L. nicht gelungen zu beweisen, dass für die vom Kläger auszuführenden Aufgaben eine fachspezifische Berufsausbildung erforderlich sei. Dieser Beweis sei durch das Gutachten L. nicht geführt. Dies gelte erst recht unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen S. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 29.07.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 23.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 27.09.2010 bis zum 27.10.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 27.10.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 264 ff. d.A,), macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Aufgrund des Vortrags des Klägers sowie der eingeholten Sachverständigengutachten, sei eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 5 gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht sei von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen. Da der Kläger –unstreitig- vormals in Lohngruppe 5 des Tarifvertrages für die Metall- und Schmuckwarenindustrie C-Stadt eingruppiert gewesen sei, welche die Durchführung von Spezialarbeiten forderte, die eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf oder ein Anlernen mit zusätzlichen Erfahrungen erforderte, entspreche schon dieses Anforderungsprofil einer Eingruppierung in Entgeltgruppe E 4. Die Eingruppierung in Entgeltgruppe E 3 stelle daher eine Rückgruppierung dar, für deren Voraussetzungen die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig sei. Unerheblich sei nach § 3 Abs. 2 ERA auch, mit welchem zeitlichen Anteil Arbeiten anfielen, bei denen der Kläger Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen müsse, wie sie in der Regel durch eine 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben würden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.06.2010 - 6 Ca 1512/07 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in Entgeltgruppe E 5 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 06.07.2004 einzugruppieren; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in Entgeltgruppe E 4 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 06.07.2004 einzugruppieren. Die Beklagte beantragt,. die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung unter dem Gesichtspunkt nicht ausreichender Begründung bereits für unzulässig und verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 02.12.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 276 ff. d. A.) als zutreffend. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.