Urteil
3 Sa 542/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe endet, wenn der Arbeitnehmer die gesetzlichen Voraussetzungen für vorgezogene Altersrente erfüllt (§ 8 Nr.1 c TV SozSich).
• Eine tarifliche Regelung, die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe bei Beginn des Bezugs einer Altersrente ausschließt, ist angesichts ihres Wortlauts und Zwecks nicht zugunsten einer anderslautenden AGG- oder europarechtskonformen Auslegung offen.
• Eine mittelbare Benachteiligung wegen Alters kann vorliegen, ist hier aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt; Tarifautonomie und der Zweck der Überbrückungsbeihilfe rechtfertigen die Differenzierung.
• Die Berufung ist unbegründet; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe bei Bezug vorgezogener Altersrente (§ 8 Nr.1 c TV SozSich) • Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe endet, wenn der Arbeitnehmer die gesetzlichen Voraussetzungen für vorgezogene Altersrente erfüllt (§ 8 Nr.1 c TV SozSich). • Eine tarifliche Regelung, die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe bei Beginn des Bezugs einer Altersrente ausschließt, ist angesichts ihres Wortlauts und Zwecks nicht zugunsten einer anderslautenden AGG- oder europarechtskonformen Auslegung offen. • Eine mittelbare Benachteiligung wegen Alters kann vorliegen, ist hier aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt; Tarifautonomie und der Zweck der Überbrückungsbeihilfe rechtfertigen die Differenzierung. • Die Berufung ist unbegründet; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger, 1946 geboren, war bis 31.05.2006 bei US-Stationierungskräften beschäftigt und erhielt ab 01.06.2006 monatlich Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung (TV SozSich). Nach Arbeitslosigkeit erfüllte der Kläger ab 31.05./01.06.2007 die Voraussetzungen des § 237 Abs.1 SGB VI für eine Rente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe ein mit der Begründung, § 8 Nr.1 c) TV SozSich schließe die Zahlung nach Beginn eines vorgezogenen Altersruhegeldbezugs aus. Der Kläger klagte und rügte insbesondere Altersdiskriminierung nach dem AGG und europarechtliche Unvereinbarkeit; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos; die Kammer ließ die Revision zu. • Anwendbarkeit: Der TV SozSich ist auf die streitige Rechtsbeziehung anwendbar; Leistungsanspruch besteht nur nach den tariflichen Voraussetzungen. • Wortlaut und Zweck: § 8 Nr.1 c) TV SoSich schließt Überbrückungsbeihilfe nach Ablauf des Monats aus, in dem die Voraussetzungen zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes oder einer Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllt sind; hierzu gehören auch Renten nach § 237 SGB VI. • Kein Verstoß gegen AGG/Europarecht: Eine von Klägerseite geforderte einschränkende, AGG- oder europarechtskonforme Auslegung ist wegen eindeutigen Wortlauts und Zweckes nicht möglich, führt aber auch nicht zu einem Verstoß gegen das AGG oder die Richtlinie 2000/78/EG. • Mittelbare Benachteiligung und Rechtfertigung: Zwar kann eine mittelbare Benachteiligung wegen Alters vorliegen, diese ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt, weil Überbrückungsbeihilfen nur vorübergehend Risiken ausgleichen sollen und rentenberechtigte Arbeitnehmer regelmäßig besser abgesichert sind. • Tarifautonomie: Die Differenzierung liegt im Spielraum der Tarifvertragsparteien; Artikel 9 GG/Art.139 EG gewähren Gestaltungsspielraum, der Gerichte zu respektieren haben. • Vergleichende Rechtsprechung: Hinweise auf anderslautende Entscheidungen (z.B. LAG Hessen) sind für den vorliegenden Fall nicht übertragbar; die Kammer folgt dem Zweck- und Systemzusammenhang der Regelung. • Kosten und Verfahrensrecht: Die Berufung war form- und fristgerecht, jedoch unbegründet; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, das die Klage abwies, bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe für die ab 01.07.2007 streitigen Monate, weil er die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente erfüllte und § 8 Nr.1 c) TV SozSich die Leistung nach Beginn eines solchen Rentenbezugs ausschließt. Eine mittelbare Altersbenachteiligung liegt allenfalls vor, ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt, da die Überbrückungsbeihilfe nur eine vorübergehende Unterstützung darstellen soll und rentenberechtigte Personen in der Regel wirtschaftlich besser abgesichert sind. Die tarifliche Differenzierung fällt in den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien und verletzt weder das AGG noch die europäische Richtlinie; deswegen hat der Kläger auch in der Sache nicht obsiegt. Die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zugelassen.