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Urteil

3 Sa 716/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der K. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. • Tarifliche Eingruppierungs- und Bewährungsregelungen des MTV Pro Seniore sind maßgeblich und gelten ab den dort bestimmten Zeitpunkten; Vorbeschäftigungszeiten außerhalb der Anwendungszeit des MTV sind nicht ohne Weiteres anrechenbar. • Die tarifliche Besitzstandswahrung (§ 24 MTV) sichert nur die am 30.09.2004 bestehende Stufung; daraus folgt keine weitergehende Höherstufung der K. • Die Zahlung einer bestimmten Vergütung durch den A. begründet nicht die Vermutung, die Tätigkeit entspreche den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen oder dass eine höherere tarifliche Stufe zuerkannt wurde.
Entscheidungsgründe
Abweisung von Vergütungsdifferenzklagen wegen fehlender tariflicher Voraussetzungen • Die Berufung der K. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. • Tarifliche Eingruppierungs- und Bewährungsregelungen des MTV Pro Seniore sind maßgeblich und gelten ab den dort bestimmten Zeitpunkten; Vorbeschäftigungszeiten außerhalb der Anwendungszeit des MTV sind nicht ohne Weiteres anrechenbar. • Die tarifliche Besitzstandswahrung (§ 24 MTV) sichert nur die am 30.09.2004 bestehende Stufung; daraus folgt keine weitergehende Höherstufung der K. • Die Zahlung einer bestimmten Vergütung durch den A. begründet nicht die Vermutung, die Tätigkeit entspreche den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen oder dass eine höherere tarifliche Stufe zuerkannt wurde. Die K., seit 01.10.1996 als Altenpflegerin bei der B. beschäftigt, verlangt Differenzvergütungen für zwei Zeiträume (Jan 2005–Dez 2006 und Jan 2007–Aug 2008) wegen angeblich gebührender Höherstufungen in die tariflichen Vergütungsstufen. Sie beruft sich auf Zeitaufstiege und auf Besitzstandswahrung nach dem MTV Pro Seniore sowie auf Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten. Die B. verweist auf das Inkrafttreten des Pro Seniore-Tarifwerks (01.10.2004/01.01.2005) und bestreitet die Voraussetzungen für die von der K. behaupteten Stufenaufstiege. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die K. legte Berufung ein. Das LAG prüfte insbesondere, ob und seit wann die K. die Voraussetzungen für höhere Tarifstufen erfüllt habe und ob Besitzstandsvorschriften oder arbeitsvertragliche Anerkennungen Vorwirkung hätten. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden und seine Ausführungen werden gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG übernommen. • Anwendung und Rang: Das MTV Pro Seniore gilt für das Arbeitsverhältnis ab 01.10.2004 bzw. einzelne Bestimmungen ab 01.01.2005; dieses Tarifwerk verdrängt frühere, in Arbeitsvertrag erwähnte Tarifregelungen. • Bewährung und Eingruppierung: Die K. war nach den MTV-Regeln als Altenpflegerin in AP IV FG 1 eingruppiert; ein Bewährungsaufstieg in AP V setzt zweijährige Bewährung nach Inkrafttreten der MTV-Eingruppierungsregeln voraus; solche Zeiten sind erst seit 01.01.2005 zu berücksichtigen, sodass die K. die Voraussetzungen für AP V nicht erfüllte. • Stufen- und Besitzstandsansprüche: § 24 Ziff. 1a MTV sichert lediglich die am 30.09.2004 bestehende Stufung; eine darüber hinausgehende Höherstufung kann nicht aus dieser Vorschrift abgeleitet werden. • Vorbeschäftigungszeiten: Zeiten vor dem Anwendungsbeginn des MTV bzw. bei anderen Arbeitgebern sind nicht ohne weiteres auf spätere Bewährungszeiten oder Stufenanrechnungen anrechenbar; die vom A. ursprünglich angenommene Stufung bindet nicht zu einer weitergehenden Höherstufung nach Inkrafttreten des neuen Tarifwerks. • Tatsächliche Zahlungen: Die bloße Zahlung eines bestimmten Entgelts durch die B. begründet keine Vermutung, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung vorgelegen hätten. • Konsequenz: Weder die Voraussetzungen für AP V noch für die in Rede stehenden Kr-/AP-Höherstufungen (Stufe 9 AP IV bzw. Stufe 7 Kr V) waren erfüllt; somit bestehen die geltend gemachten Differenzansprüche nicht. Die Berufung der K. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die K. hat die tariflichen Voraussetzungen für die begehrten Höherstufungen und damit für die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen nicht nachgewiesen. Die Besitzstandsvorschrift des MTV sichert nur die am 30.09.2004 bestehende Stufung und führt nicht zu einer darüber hinausgehenden höheren Vergütung. Vorbeschäftigungszeiten außerhalb der Anwendungszeit des MTV sind nicht anzurechnen; außerdem begründet die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Gehalts durch den A. keine Vermutung für eine höhere tarifliche Eingruppierung. Die K. trägt die Kosten der Berufung. Der Streitwert der Berufung wurde auf 2.866,30 EUR festgesetzt.