Beschluss
10 Ta 86/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist auch bei Bezug von Krankengeld möglich; maßgeblich ist das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife.
• Bei Krankengeldbezug ist der Freibetrag nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.1 Buchst. b ZPO (für Erwerbstätigkeit) nicht anwendbar.
• Wohnkosten können ausnahmsweise nicht zwischen Ehegatten geteilt werden, wenn das Einkommen eines Ehegatten so weit zurückbleibt, dass eine hälftige Beteiligung unzumutbar ist.
• Bei bewilligtem PKH kann das Gericht Ratenzahlungen anordnen; die Höhe richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen und der Tabelle zu §115 Abs.2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Krankengeldbezug mit Ratenverpflichtung • Prozesskostenhilfe ist auch bei Bezug von Krankengeld möglich; maßgeblich ist das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife. • Bei Krankengeldbezug ist der Freibetrag nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.1 Buchst. b ZPO (für Erwerbstätigkeit) nicht anwendbar. • Wohnkosten können ausnahmsweise nicht zwischen Ehegatten geteilt werden, wenn das Einkommen eines Ehegatten so weit zurückbleibt, dass eine hälftige Beteiligung unzumutbar ist. • Bei bewilligtem PKH kann das Gericht Ratenzahlungen anordnen; die Höhe richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen und der Tabelle zu §115 Abs.2 ZPO. Der Kläger, seit November 2007 als Kraftfahrer beschäftigt, war ab September 2008 durchgehend arbeitsunfähig und bezog seit Oktober 2008 Krankengeld. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15.12.2008; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und beantragte am 11.12.2008 Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Im Gütetermin einigten sich die Parteien auf Vergleich und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; der Kläger erklärte wieder arbeitsfähig zu sein. Das Arbeitsgericht lehnte PKH ab, weil ein Einsatzbetrag aus dem Einkommen des Klägers möglich erscheine; hiergegen wandte sich der Kläger mit sofortiger Beschwerde. Das Landesarbeitsgericht änderte den Beschluss teilweise und bewilligte rückwirkend PKH mit Beiordnung und der Auflage, monatlich Raten zu zahlen. • Zumutbares Einkommen: Maßgeblich ist das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife; der Kläger erhielt monatlich netto 1.101,00 € (Krankengeld). • Freibeträge: Vom Einkommen sind abzuziehen der persönliche Freibetrag des Klägers (386,00 €) und ein Freibetrag für die Ehefrau (33,00 €). Ein weiterer Freibetrag für Erwerbstätigkeit (§115 Abs.1 Satz3 Nr.1 Buchst. b ZPO) kommt wegen Krankengeldbezugs nicht zur Anwendung. • Wohn- und Nebenkosten: Strom und Wasser sind bereits im Freibetrag nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.2 Buchst. a ZPO enthalten und daher nicht zusätzlich abzugsfähig. Die belegten Unterkunfts- und Heizkosten betragen monatlich 100,98 €. • Aufteilung der Wohnkosten: Wegen der erheblichen Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten ist eine Ausnahme von der sonstigen Kopfteiligkeit der Wohnkosten geboten; die Ehefrau erzielt nur 353,00 € netto und trägt eigene Kredit- und Versicherungsraten. • Berechnung des einzusetzenden Einkommens: Nach Abzug aller zulässigen Freibeträge und Wohnkosten verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 576,86 € monatlich. • Ratenfestsetzung: Nach der Tabelle zu §115 Abs.2 ZPO sind vom einzusetzenden Einkommen monatliche Raten in Höhe von 200,00 € an die Landeskasse zu zahlen; die so ermittelte Summe von vier Monatsraten übersteigt die voraussichtlichen Prozessführungskosten nicht. • Verfahrensfolgen: Deshalb war der ursprüngliche PKH-Ablehnungsbeschluss teilweise abzuändern; die PKH wird rückwirkend ab dem 11.12.2008 mit Ratenauflage bewilligt. Die weitere Nachprüfung möglicher veränderter Einkommensverhältnisse bleibt im Nachprüfungsverfahren nach §120 Abs.4 ZPO vorbehalten. Der Kläger hat in der Beschwerde teilweise Erfolg: Ihm wird rückwirkend ab dem 11.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Auflage, monatlich 200,00 € an die Landeskasse zu zahlen, weil nach Abzug der zulässigen Freibeträge und der Unterkunftskosten ein einzusetzendes Einkommen von 576,86 € verbleibt, woraus sich die Ratenpflicht nach der Tabelle zu §115 Abs.2 ZPO ergibt. Weitergehende Anträge des Klägers werden abgewiesen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht, und die Zulassung der Rechtsbeschwerde wird versagt.