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Beschluss

10 Ta 142/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0905.10TA142.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.05.2012, Az.: 2 Ca 818/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung. 2 Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 29.05.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und ihm aufgegeben, ab dem 01.07.2012 monatliche Raten in Höhe von € 95,00 zu zahlen. Gegen diese Ratenzahlungsanordnung wendet sich der Kläger mit seiner am 20.06.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde. 3 Zur Begründung weist er auf das Verbraucherinsolvenzverfahren hin, dass das Amtsgericht X.-Stadt am 18.01.2011 (3c IK 10/11) über sein Vermögen eröffnet hat. Das Amtsgericht hat das Verfahren am 31.05.2012 nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren Restschuldbefreiung erlangt. Seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge sind auf den Treuhänder übergegangen. 4 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.07.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5 Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme für die Landeskasse ausgeführt, dass allein die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens der Ratenzahlungsanordnung nicht entgegenstehe. Zwar habe der Kläger sein gesamtes pfändbares Arbeitsentgelt an den Treuhänder abzuführen. Ihm stehe jedoch noch ein unpfändbares Nettoeinkommen von € 1.434,43 monatlich zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für den erwerbstätigen Kläger und sonstiger Kosten (Mietkosten nach Kopfteilen, Barunterhaltsleistungen) verbleibe dem Klä-ger ein anrechenbares Einkommen von abgerundet € 270,00, so dass er nach der Tabelle monatliche Raten von € 95,00 zu zahlen habe. 6 Der Kläger macht geltend, seine Ehefrau verfüge über ein Nettoeinkommen von monatlich € 703,00, so dass auch für sie von seinem Einkommen ein Freibetrag abzusetzen sei. Sie sei nicht hälftig an den Wohnungskosten zu beteiligen. Auch die Kosten des Kraftfahrzeugs könne sie nicht von ihrem Einkommen bestreiten, zumal sie keinen Führerschein besitze. Im Haushalt lebe noch die 13-Jährige Tochter seine Ehefrau, deren Vater nur unregelmäßig Unterhalt zahle, zurzeit monatlich € 311,00 über das Jugendamt. Deshalb sei auch die Stieftochter einkommensmindernd zu berücksichtigen. 7 Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 8 Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angeordnet, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 95,00 an die Landeskasse zu zahlen hat. 9 Der Umstand, dass über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, steht dem nicht entgegen. Dem Kläger verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (vgl. §§ 36 Abs.1 InsO, 850 ff. ZPO) von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb - nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (ebenso: OLG Koblenz Beschluss vom 06.04.2010 - 9 WF 159/10- FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23.09.2009 - 6 Ta 153/09 - Juris). Nach nochmaliger Prüfung hält die Beschwerdekammer an ihrer im Schreiben vom 26.07.2012 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung nicht fest. 10 Das dem Kläger nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleibende monatliche Nettoeinkommen beträgt € 1.434,43. Von dem Einkommen sind der Erwerbstätigenfreibetrag von € 187,00 und der persönliche Freibetrag von € 411,00 in Abzug zu bringen. Der Kläger zahlt schließlich Kindesunterhalt für seine Tochter Z. in Höhe von monatlich € 336,00. Kosten für die Unterkunft hat das Arbeitsgericht und auch die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme mit monatlich € 230,00 anerkannt. Unter Berücksichtigung dieser Abzugspositionen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von abgerundet € 270,00, das nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO einer monatlichen Rate von € 95,00 entspricht. 11 Weitere Abzugspositionen bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht. 12 Seine Ehefrau verfügt ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnung über ein monatliches Nettoeinkommen von € 703,00, das den Unterhaltsfreibetrag von € 411,00 übersteigt. Die im Haushalt des Klägers lebende Stieftochter Y. erhält von der Stadtverwaltung X.-Stadt monatliche Unterhaltszahlungen von € 311,00, die den Unterhaltsfreibetrag von € 276,00 für Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren übersteigen. Darüber hinaus bezieht die Ehefrau des Klägers Kindergeld in Höhe von € 184,00. Vom Einkommen des Klägers ist deshalb kein Abzug wegen Unterhaltsleistungen an Ehefrau und Stieftochter vorzunehmen. 13 Das Arbeitsgericht hat die angegebenen Wohnkosten von monatlich € 460,00 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zutreffend hälftig geteilt. Nach der Rechtsprechung sind Wohnkosten der von Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung grundsätzlich zwischen diesen nach Kopfteilen aufzuteilen, wenn beide Ehegatten über ein angemessenes Einkommen verfügen (LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 08.12.2011 - 1 Ta 223/11 und vom 21.04.2009 - 10 Ta 86/09, beide dokumentiert in Juris). Das ist hier der Fall. Die Ehefrau des Klägers verfügt, ein- schließlich staatlicher Unterhaltsleistungen und Kindergeld für ihre Tochter Y., über monatliche Gesamteinkünfte von € 1.198,00 netto. Es ist daher gerechtfertigt, sie hälftig an den Unterkunftskosten zu beteiligen. 14 Soweit der Kläger Belastungen mit GEZ-Gebühren, Kosten für Kabelfernsehen oder W.-Beiträge geltend macht, sind diese nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Sie sind aus dem allgemeinen Freibetrag von € 411,00 zu bestreiten. 15 Die vom Kläger angeführten Ausgaben für den Pkw (Autoversicherung, Kfz-Steuer), der auf seine Ehefrau zugelassen ist, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich werden die mit der Haltung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten nur anerkannt, wenn hierfür eine beruflich bedingte Notwendigkeit gegeben ist. Dies hat der Kläger nicht dargetan. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug zwingend benötigt. 16 Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 17 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.