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Beschluss

1 Ta 141/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren Kündigungen sind solche mit identischem Sachverhalt nicht werterhöhend; die erste Kündigung kann mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern bewertet werden, weitere nur eingeschränkt. • Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 42 Abs. 4 S.1 GKG als Obergrenze; das Gericht legt den tatsächlichen Streitwert nach billigem Ermessen fest. • Ein vorläufig erklärtes Einverständnis mit einer beabsichtigten Streitwertfestsetzung stellt nicht ohne mehr einen verzicht auf das Beschwerderecht dar. • Im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius; eine zu hohen Festsetzung im Erstbeschluss zugunsten des Beschwerdeführers darf nicht zu dessen Nachteil geändert werden.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts bei mehreren Kündigungen und Vergleichsmehrwert • Bei mehreren Kündigungen sind solche mit identischem Sachverhalt nicht werterhöhend; die erste Kündigung kann mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern bewertet werden, weitere nur eingeschränkt. • Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 42 Abs. 4 S.1 GKG als Obergrenze; das Gericht legt den tatsächlichen Streitwert nach billigem Ermessen fest. • Ein vorläufig erklärtes Einverständnis mit einer beabsichtigten Streitwertfestsetzung stellt nicht ohne mehr einen verzicht auf das Beschwerderecht dar. • Im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius; eine zu hohen Festsetzung im Erstbeschluss zugunsten des Beschwerdeführers darf nicht zu dessen Nachteil geändert werden. Der Kläger war seit 01.12.2006 bei der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt brutto 8.550,00 EUR monatlich. Er erhob Klage gegen eine ordentliche Kündigung vom 30.10.2008 (Beendigung 30.11.2008) und später gegen zwei weitere Kündigungen vom 03.12.2008 und 15.01.2009, die inhaltlich andere Vorwürfe enthielten. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien am 16.02.2009 einen umfassenden Vergleich, in dem u.a. Reisekosten als ordnungsgemäß anerkannt und die Herausgabe angeblicher Unterlagen sowie die Zeugnisformulierung geregelt wurden. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Klägers den Gegenstandswert für das Verfahren auf 34.200,00 EUR und für den Vergleich auf 46.250,00 EUR fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte sofortige Beschwerde ein und begehrte höhere Werte für Verfahren und Vergleich; er machte insbesondere für die zweite Kündigung und mehrere Vergleichsmehrwerte (Reisekosten, Zeugnis, Herausgabe von Unterlagen/Notebook) geltend höhere Beträge geltend. • Die Beschwerde ist zulässig; das zuvor erklärte Einverständnis mit der beabsichtigten Streitwertfestsetzung begründet keinen endgültigen Verzicht auf das Beschwerderecht. • Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandswerts durch das Arbeitsgericht ist überwiegend zutreffend: Die erste Kündigung wurde nach § 42 Abs. 4 S.1 GKG mit drei Bruttomonatsgehältern (25.650,00 EUR) bewertet; die zweite Kündigung ist aufgrund des kurzen zeitlichen Versatzes und der begrenzten Verlängerungswirkung mit einem Bruttomonatsgehalt (8.550,00 EUR) anzusetzen; die dritte Kündigung ist nicht werterhöhend, weil sie in engem zeitlichen Zusammenhang steht und annähernd identische Vorwürfe enthält. • Die von der Beschwerde geltend gemachten Aufschläge für die zweite Kündigung (Erhöhung wegen mehr als zweimonatigem Abstand) greifen nicht, weil der Abstand nur drei Tage bzw. im Betrachtungsmodell nicht zu einer nennenswerten Verlängerung des Verdienstausfalls führt; nach ständiger Rechtsprechung ist die Verlängerungs-/Verkürzungsbetrachtung auf einen Monatsverdienst begrenzt. • Für den Vergleich ist ein Mehrwert anzusetzen: 1.000,00 EUR für die Einigung über Reisekosten und ein Bruttomonatsgehalt (8.550,00 EUR) für die Einigung über das Zeugnis. Eine zusätzliche Bewertung der behaupteten Herausgabe von Unterlagen/Notebook als weiterer Mehrwert kommt nicht in Betracht, weil die Akten keinen streitigen Bestand an zurückzuhaltenden Gegenständen erkennen lassen und das Notebook bereits herausgegeben war. • Damit ergibt sich ein rechnerischer Vergleichsgegenstandswert von 44.150,00 EUR (34.200,00 EUR Verfahren + 9.950,00 EUR Vergleichsmehrwert), nicht wie vom Arbeitsgericht festgesetzt 46.250,00 EUR. • Eine Reduktion des Vergleichswerts zugunsten der Beklagten wäre wegen des Verbots der reformatio in peius im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig; somit bleibt die Erstfestsetzung des Arbeitsgerichts in Anwendung der Verfahrensbeschränkung unangetastet. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Arbeitsgerichts bleibt insoweit bestehen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Materiell war die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung des Verfahrensgegenstandswerts auf 34.200,00 EUR zutreffend, insbesondere wurden die drei Kündigungsanträge korrekt bewertet (erste Kündigung bis zu drei Bruttomonatsgehältern, zweite mit einem Monatsgehalt, dritte nicht werterhöhend). Für den Vergleich wäre nach Prüfung ein geringfügig niedrigerer Gesamtgegenstandswert von 44.150,00 EUR zu ermitteln; eine Herabsetzung zulasten des Beschwerdeführers kam jedoch wegen des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht. Die Beschwerde wird daher unbegründet zurückgewiesen und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.