Leitsatz: 1. Bei einem Beschwerdeverfahren, das den Streitwert eines Mehrvergleichs (hier: Hauptsacheverfahren Kündigungsschutz; begehrter Vergleichsmehrwert für Sonderzuwendung, Zeugnis, Freistellung und sog. Turboklausel) zum Gegenstand hat, erfolgt die Streitwertfestsetzung im Verfahren nach § 33 Abs. 1 2. Alt. RVG. 2. Im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2009 6 Ca 6328/09 wird zurückgewiesen. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2009 wird aufgehoben. Es verbleibt bei der Streitwertfestsetzung des Beschlusses vom 21.07.2009 mit der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf 8.000,00 und den Vergleich auf 10.000,00 . G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage, die durch einen nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich erledigt wurde. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.07.2009 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 8.000,00 (Kündigungsschutzantrag 3 Gehälter zu 2.000,00 , allgemeiner Feststellungsantrag 1 Gehalt) und für den Vergleich auf 10.000,00 (Mehrwert: 1 Gehalt für Ziffer 4 (Sonderzuwendung 2009), 1 Gehalt für Ziffer 7 (qualifiziertes Zwischen- bzw. Schlusszeugnis) festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.08.2009, die für den Vergleich einen weiteren Mehrwert für Ziffer 3 (Freistellungsklausel) und Ziffer 6 (Turboklausel) von zumindest 3,5 Gehältern, also 7.000,00 begehren. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 14.08.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 6.000,00 herabgesetzt. Das Gericht begründet diese Entscheidung unter Berufung auf § 63 Abs. 2 GKG damit, dass der zu hoch festgesetzte Gegenstandswert von Amts wegen abzuändern sei und in diesem Verfahren kein Verschlechterungsverbot gelte. Auf die weiteren Gründe des Beschlusses zur Höhe des festgesetzten Gegenstandswerts wird Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG), hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als der Nichtabhilfebeschluss aufgehoben wird. Es verbleibt bei der ursprünglichen Festsetzung des Gegenstandswerts durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.07.2009 für das Verfahren auf 8.000,00 und den Vergleich auf 10.000,00 . 1. Das Arbeitsgericht war nicht berechtigt, den Gegenstandswert zu Lasten des Beschwerdeführers für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils 6.000,00 herabzusetzen. Denn es handelt sich vorliegend um ein Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG, in dem im Unterschied zum Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 1 GKG, das Verbot der reformatio in peius gilt. a. In erster Linie richtet sich die im anwaltlichen Gebühreninteresse beantragte Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG. Der für die Anwaltsvergütung maßgebende Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 23 Abs.1 RVG im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Der Anwalt kann wie die übrigen Verfahrensbeteiligten eine derartige Wertfestsetzung aus eigenem Recht beantragen (§ 32 Abs.2 RVG). Das geschieht im Streitwertverfahren nach § 63 GKG. Die Festsetzung nach § 33 RVG ist subsidiär gegenüber der Wertfestsetzung nach § 32 RVG. Eröffnet § 32 RVG eine Wertfestsetzung, ist diese auch für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend und ein Verfahren nach § 33 RVG unzulässig, es besteht insoweit kein Wahlrecht (GK- ArbGG/Schleusener § 12 RN 348 m.w.N.). b. Eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren erfolgt nach § 33 Abs.1 RVG nur, wenn sich die Anwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes iSd Bestimmung kann nur dort ausgegangen werden, wo die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das trifft im Arbeitsgerichtsverfahren für das Beschlussverfahren iSd §§ 80 ff. ArbGG zu (§ 2 Abs.2 GKG) und gilt allgemein für das Prozesskostenhilfeverfahren (GK-ArbGG/Schleusener a.a.O.) c. Darüber hinaus gilt dies auch im hier streitigen Fall des sogenannten Mehrvergleichs, der nicht rechtshängige Streitpunkte in die Vergleichsregelung einbezieht. Denn im Arbeitsgerichtsverfahren wird dafür - im Unterschied zum Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Gebühr nach Nr.1900 GKG KV) keine zusätzliche Gebühr erhoben. Dies wurde früher ausdrücklich betont (GebVerz. Nr.9112 a.F.) und ergibt sich heute aus der fehlenden Parallelregelung zu Nr. 1900 GKG KV(GK-ArbGG/Schleusener a.a.O und Rn 54). Das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 5.12.2006 (6 Ta 583/06), wonach auch bei einem Vergleichsmehrwert von keiner Streitwertfestsetzung nach § 33 Abs.1 RVG auszugehen ist, diese besondere gesetzliche Gebührenregelung für den Mehrvergleich im Arbeitsgerichtprozess nicht berücksichtigt. d. Nach diesen Grundsätzen war der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Streitwertfestsetzung im Verfahren nach § 33 Abs.1 2. Alt. RVG zu entscheiden. e. In dem Verfahren nach § 33 Abs.1 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius, d.h. die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (so auch LAG Köln 13.12.1999 13 (7) Ta 366/99; Hessisches LAG 19.11.2001 15 Ta 85/01; LAG Hamburg 27.08.2002 5 Ta 14/02); LAG Hamm 02.08.2005 13 TaBV 17/05; LAG Hamburg 11.01.2008 8 Ta 13/07; LAG Rheinland-Pfalz 02.07.2009 1 Ta 141/09 jeweils m.w.N.; a.A. GK-ArbGG/Schleusener § 12 Rn 372 m.w.N. ohne Begründung). Dafür spricht zunächst der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer entsprechend der Regelung in § 528 S.2 ZPO bei einer Beschwerdeentscheidung in der Sache nicht schlechter gestellt werden darf als in dem Ausgangsbeschluss, es sei denn, dies ist im Gesetz ausdrücklich anders vorgesehen (Zöller- Heßler 28.Aufl. § 572 Rn 39 m.w.N.). Eine solche Ausnahme findet sich im Bereich des Streitwertrechts nur in § 63 Abs.3 Satz 1 GKG, wonach die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts sowohl durch das Ausgangs- als auch durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert, also auch herabgesetzt werden kann. Dies hat seinen Grund darin, dass im öffentlichen Interesse für die Liquidierung der an die Staatskasse zu entrichtenden Gebühren eine zutreffende Wertfestsetzung erfolgen soll. Eine vergleichbare Regelung enthält § 33 Abs.3 RVG nicht. Es besteht dafür auch kein öffentliches Interesse, da dieses Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG nur subsidiär eingreift, wenn entweder die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden oder es an einem solchen Wert fehlt, weil keine Gerichtsgebühren erhoben werden (so auch LAG Hamm 02.08.2005 13 TaBV 17/05; LAG Hamburg 27.08.2002 5 Ta 14/02; LAG Köln 13.12.1999 13 (7) Ta 366/99). 2. In der Sache teilt das Beschwerdegericht allerdings weitgehend die vom Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vertretene Auffassung. Der Verfahrensstreitwert ist mit 4 Bruttomonatsgehältern á 2.000,00 zu hoch bewertet, da für den Kündigungsschutzantrag lediglich 3 Bruttomonatsgehälter, also insgesamt 6.000,00 festzusetzen waren und dem sogenannten Schleppnetzantrag zu 2. kein eigener Streitwert zukommt. Der Gegenstandswert für den Vergleich ist mit 10.000,00 ebenfalls eher zu hoch, keinesfalls jedoch zu niedrig bemessen. Der von der Beschwerde begehrte Gegenstandswert für die Ziffern 4 (Sonderzuwendung) und 7 (Zeugnis) in Höhe jeweils eines Bruttomonatsgehalts sind bei dem für den Vergleich in Höhe von 10.000,00 festgesetzten Streitwert bereits berücksichtigt. Ein weiterer Mehrwert von zumindest 3,5 Gehälter für die Ziffern 3 und Ziffer 6 des Vergleichs in Höhe jeweils eines Monatsgehalts ist nicht gerechtfertigt. Insoweit folgt das Beschwerdegericht dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts. Dessen Begründung steht im Einklang mit der Bezirksrechtsprechung. Danach rechtfertigt eine zur vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben (vgl. etwa LAG Köln 03.03.2009 4 Ta 467/08 m.w.N). Dass die Parteien unabhängig vom Kündigungsrechtsstreit über eine Freistellung gestritten hätten, hat der Beschwerdeführer weder erst- noch zweitinstanzlich dargelegt. Die pauschale Behauptung, die Freistellung sei nach "äußerst streitigen Verhandlungen zwischen den Parteien" erfolgt, enthält keinen substantiierten Sachvortrag. Aus denselben Gründen war auch der für die sogenannte Turboklausel (Ziffer 6) begehrte höhere Streitwert von einem Monatsgehalt zurückzuweisen. Denn auch dafür gilt, dass das vorzeitige Beendigungsrecht des Arbeitnehmers mit der gleichzeitig geregelten Erhöhung der Abfindung nichts anderes als eine im Interesse des Arbeitnehmers gewährte Leistung zum Zwecke der Erledigung des Kündigungsrechtsstreits ist (LAG Köln 03.03.2009 4 Ta 467/08 zu einer vergleichbaren Klausel). Der Beschwerdeführer hat auch insoweit nicht substantiiert vorgetragen, dass die Parteien über ein solches vorzeitiges Beendigungsrecht konkret gestritten hätten. III. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, bedarf es keiner Kostenentscheidung, da eine Auslagenerstattung nicht begehrt wird und eine Gerichtsgebühr ohnehin nicht erhoben wird. Soweit die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, steht eine Auslagenerstattung gleichfalls nicht in Rede, im Übrigen sind Kosten nicht zu erheben (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG in entsprechender Anwendung), so dass auch insofern keine Kostenentscheidung geboten ist. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Dr. von Ascheraden