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Beschluss

1 Ta 139/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung einzulegen; Fristbeginn ist die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten, wenn dieser den PKH-Antrag gestellt hat. • Wird die Entscheidung über Prozesskostenhilfe an den Prozessbevollmächtigten zugestellt, kommt einer späteren persönlichen Kenntnisnahme des Beteiligten keine Fristhemmung zu. • Der Rechtspfleger hat im Prozesskostenhilfeverfahren bei fristfreier Gegenvorstellung grundsätzlich über teilweisen Abhilfebedarf (z. B. Anordnung von Ratenzahlung) zu entscheiden; nur verbleibende Fragen sind dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe verfristet; Zustellung an Prozessbevollmächtigten maßgeblich • Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung einzulegen; Fristbeginn ist die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten, wenn dieser den PKH-Antrag gestellt hat. • Wird die Entscheidung über Prozesskostenhilfe an den Prozessbevollmächtigten zugestellt, kommt einer späteren persönlichen Kenntnisnahme des Beteiligten keine Fristhemmung zu. • Der Rechtspfleger hat im Prozesskostenhilfeverfahren bei fristfreier Gegenvorstellung grundsätzlich über teilweisen Abhilfebedarf (z. B. Anordnung von Ratenzahlung) zu entscheiden; nur verbleibende Fragen sind dem Beschwerdegericht vorzulegen. Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung erhalten. Nach Verfahrensende forderte der Rechtspfleger den Kläger mehrfach auf, seine Vermögensverhältnisse zur Überprüfung vorzulegen und setzte eine letzte Frist bis 07.01.2009. Mangels Rückmeldung hob der Rechtspfleger am 21.01.2009 die PKH-Bewilligung auf und versandte die Beschlussausfertigungen am 22.01.2009 an den Prozessbevollmächtigten und an den Kläger. Aufgrund eines Umzugs erhielt der Kläger die Post erst im März 2009; am 03.04.2009 legte er Einspruch gegen die Aufhebung ein und reichte eine unvollständige Vermögensangabe nach. Auf weitere Aufforderungen reagierte er nicht. Das Arbeitsgericht erledigte die Angelegenheit mit Nichtabhilfe und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vor. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft, aber nach §127 Abs.2 S.3 ZPO i.V.m. §569 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen; diese Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. • Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten war wirksam, weil dieser den PKH-Antrag gestellt hatte; nach der Rechtsprechung umfasst die Prozessvollmacht auch die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sodass die Frist am 22.01.2009 zu laufen begann. • Die am 03.04.2009 eingelegte Beschwerde war damit außerhalb der Monatsfrist und deshalb unzulässig und zu verwerfen. • Nach §572 Abs.2 ZPO steht die Zulässigkeitsprüfung allein dem Beschwerdegericht zu; der Rechtspfleger darf jedoch bei einer fristfreien Gegenvorstellung in der Regel zumindest teilweise Abhilfe leisten, beispielsweise durch Anordnung einer Ratenzahlung. • Wegen fehlerhafter Sachbehandlung durch den Rechtspfleger wurden keine Gerichtskosten erhoben; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen, weil die sofortige Beschwerde außerhalb der einmonatigen Notfrist eingelegt wurde. Maßgeblich war die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten am 22.01.2009, sodass eine persönliche spätere Kenntnisnahme des Klägers die Frist nicht hemmt. Zwar hätte der Rechtspfleger auf die fristfreie Gegenvorstellung zumindest teilweise abhelfen und etwa Ratenzahlung anordnen können; insoweit bleibt es Sache des Erstgerichts, nach Rückkehr der Akte entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht.