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Beschluss

7 Ca 1111/12

ArbG Ludwigshafen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGLUD:2015:1120.7CA1111.12.0A
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Leitsätze
Die an sich verspätete Beschwerde im PKH-Aufhebungsverfahren ist als Gegendarstellung anzusehen, weil grundsätzlich Beschlüsse über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materieller Rechtskraft erwachsen. Diese kann aber nur Erfolg haben, wenn Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, rechtliches Gehör versagt wurde oder die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist.(Rn.4)
Tenor
1. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.11.2013, mit dem die am 13.08.2012 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, wird nicht abgeholfen. 2. Die Beschwerde wird dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die an sich verspätete Beschwerde im PKH-Aufhebungsverfahren ist als Gegendarstellung anzusehen, weil grundsätzlich Beschlüsse über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materieller Rechtskraft erwachsen. Diese kann aber nur Erfolg haben, wenn Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, rechtliches Gehör versagt wurde oder die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist.(Rn.4) 1. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.11.2013, mit dem die am 13.08.2012 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, wird nicht abgeholfen. 2. Die Beschwerde wird dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Der Klägerin wurde durch Beschluss vom 13.08.2012 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Nachdem die Klägerin im Rahmen der Nachprüfung gemäß § 120 Absatz 4 ZPO a. F. eine ordnungsgemäße Erklärung hinsichtlich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hatte, wurde die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26.11.2013 aufgehoben. Der Beschluss wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 17.12.2013 zugestellt. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.08.2015, eingegangen am 17.08.2015, sofortige Beschwerde ein. Grundsätzlich erwachsen Beschlüsse über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materieller Rechtskraft und deshalb ist die Beschwerde als Gegendarstellung zu werten (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2009 – 1 Ta 139/09 –). Diese kann jedoch allenfalls dann Erfolg haben, wenn Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, rechtliches Gehör versagt wurde oder die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2014 – 1 W 6/14 (PKH) –). Sämtliche Gründe liegen indes nicht vor. Seitens der Klägerin wurde insbesondere nichts vorgetragen, was eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO begründen würde. Vielmehr wurde ihrerseits mit Schreiben vom 17.08.2015 geäußert, sie wolle nunmehr sofortige Beschwerde einlegen, um die durch das Aufrechnungsersuchen von dem Finanzamt A-Stadt an die Landesjustizkasse D-Stadt abgeführten Beträge zurück zu erhalten. Der sofortigen Beschwerde kann somit nicht abgeholfen werden. Sie ist dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.