Beschluss
1 Ta 157/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung keine erforderlichen Nachweise zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorlegt.
• Die Partei ist nach § 120 Abs. 2 S. 2 ZPO lediglich verpflichtet anzugeben, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben; das Gericht kann jedoch ergänzende Belege verlangen, sofern dies zur Prüfung erforderlich ist.
• Das Anfordern unbeschränkt aller möglichen Belege kann ermessensfehlerhaft sein; das Gericht hat die Möglichkeiten, gezielt nur zu relevanten Angaben und bereits vorgelegten Umständen ergänzende Nachweise zu verlangen.
• Hat das Beschwerdegericht den Beteiligten abschließend zur Vorlage bestimmter Belege aufgefordert und dieser trotz Fristsetzung nicht reagiert, ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe zu bestätigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Vorlage angeforderter Nachweise • Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung keine erforderlichen Nachweise zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorlegt. • Die Partei ist nach § 120 Abs. 2 S. 2 ZPO lediglich verpflichtet anzugeben, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben; das Gericht kann jedoch ergänzende Belege verlangen, sofern dies zur Prüfung erforderlich ist. • Das Anfordern unbeschränkt aller möglichen Belege kann ermessensfehlerhaft sein; das Gericht hat die Möglichkeiten, gezielt nur zu relevanten Angaben und bereits vorgelegten Umständen ergänzende Nachweise zu verlangen. • Hat das Beschwerdegericht den Beteiligten abschließend zur Vorlage bestimmter Belege aufgefordert und dieser trotz Fristsetzung nicht reagiert, ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe zu bestätigen. Der Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht Koblenz Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Zahlungsbestimmung bewilligt erhalten. Nach Abschluss des Verfahrens forderte der Rechtspfleger den Kläger erstmals zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nebst Nachweisen auf. Nach mehreren fruchtlosen Fristsetzungen hob der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21.04.2009 die PKH auf. Der Kläger übersandte am 22.04.2009 eine Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und legte am 23.04.2009 Beschwerde gegen die Aufhebung ein. Das Gericht forderte daraufhin gezielt die Vorlage bestimmter Belege und verzichtete teils auf bereits aktenkundige Unterlagen; auch diese Aufforderung blieb ohne fruchtbare Reaktion. Die Beschwerdekammer bestätigte die Aufhebung der Bewilligung und wies die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurück sowie die Rechtsbeschwerde ab. • Zulässigkeit: Die "Beschwerde" ist als sofortige Beschwerde nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig, führt aber nicht zum Erfolg. • Rechtliche Pflicht zur Auskunft: Nach § 120 Abs. 2 S. 2 ZPO muss die Partei auf Verlangen des Gerichts angeben, ob sich die für PKH maßgeblichen Verhältnisse geändert haben; das Gesetz verlangt nicht zwingend eine vollständige erneute Formularerklärung. • Belegerfordernis und Ermessensgebrauch: Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Zahlungsbestimmung ändern, wenn sich Verhältnisse wesentlich geändert haben; gemäß § 118 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ergänzende Belege zur Glaubhaftmachung verlangen. Das Verlangen unbeschränkter Vorlage aller Belege kann ermessensfehlerhaft sein; üblicherweise sind aber gezielte Nachweise zu verlangen, insbesondere bezogen auf zuvor gemachte Angaben. • Anwendung im Streitfall: Der Rechtspfleger hatte ursprünglich unbeschränkt Belege verlangt, was formell nicht erforderlich war; das Beschwerdegericht heilte diesen Mangel durch konkrete, eingeschränkte Aufforderungen und die Möglichkeit, den Fortbestand bereits aktenkundiger Verhältnisse zu erklären. • Rechtsfolgen der Untätigkeit: Der Kläger ließ auch die abschließende Frist des Beschwerdegerichts verstreichen, sodass die Aufhebung der PKH aufrechterhalten werden durfte und die Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO anzuwenden war. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Mangels besonderen Verfahrens- oder Rechtsfortbildungsinteresses war keine Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer bestätigt, dass der Kläger trotz mehrfacher und schließlich konkreter Aufforderung zur Vorlage bestimmter Nachweise nicht reagiert hat; damit war die Aufhebung der PKH gerechtfertigt. Das Gericht hat zwar anfänglich unzulässig umfassende Beleganforderungen gestellt, diese Verfahrensmängel wurden im Beschwerdeverfahren durch gezielte Nachforderungsaufforderungen geheilt. Da der Kläger auch gegenüber diesen letzten Fristsetzungen untätig blieb, bleibt es bei der Aufhebung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 97 Abs. 1 ZPO.