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Beschluss

1 Ta 108/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0607.1TA108.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.05.2010 - 8 Ca 1224/08 - aufgehoben. 2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Kaiserslautern zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. 2 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klägerin für die von ihr betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. 3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob sich zwischenzeitlich eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ergeben habe. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27.01.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 28.01.2010, aufgehoben. 4 Mit am 16.02.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage, den ausstehenden Betrag kurzfristig zu zahlen. Aktuell habe sie einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.380,- Euro. Sie habe einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin daraufhin mitgeteilt, im Beschwerdeverfahren sei es erforderlich, dass sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darlege und durch aktuelle Belege nachweise, wozu sie das beigefügte Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwenden könne. Als die Klägerin auf diese Mitteilung hin erneut nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht dem von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 5 Der als sofortige Beschwerde auszulegende Schriftsatz der Klägerin vom 16.02.2010 ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; die sofortige Beschwerde ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. 6 Die sofortige Beschwerde hat in der Sache auch zumindest vorübergehend Erfolg. 7 Da das Arbeitsgericht von der Beschwerdeführerin im Abhilfeverfahren eine zu weitreichende, über die nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO der Beschwerdeführerin vorgegebene gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Erklärung gefordert hat, war der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. 8 Das Gericht kann gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO). In diesem Zusammenhang hat sich nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO die Partei auf Verlangen des Gerichts nur darüber zu erklären, ob eine "Änderung der Verhältnisse eingetreten ist". Eine weitergehende Erklärungspflicht der Partei ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der entsprechenden Belege ist die Partei nicht verpflichtet (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 Ta 100/09). Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht der Beschwerdeführerin im Abhilfeverfahren mitgeteilt, es sei im Beschwerdeverfahren erforderlich, dass sie ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse umfassend darlege und hat ein Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 3 ZPO beigefügt. Die vom Gesetz vorgesehene Eingrenzung auf die Mitteilung einer bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist damit gerade nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin konnte bei dieser pauschalen weitreichenden Aufforderung auch aufgrund des mitgesandten Formulars vielmehr davon ausgehen, sie sei zu einer erneuten Abgabe der Erklärung i. S. d. § 117 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Der Rechtspfleger hätte die Beschwerdeführerin zutreffend über ihre Verpflichtung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO informieren müssen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009 - 1 Ta 53/09). Der Nichtabhilfebeschluss kann daher nicht auf die unterlassene Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gestützt werden. 9 Der Nichtabhilfebescheid kann auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die Beschwerdeführerin keine Belege über ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation zu den Akten gereicht hat. Zwar steht es nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzende bzw. abändernde Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der zuletzt getätigten Angaben über eine Änderung gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 12.01.2010 - 1 Ta 299/09). Der pauschale Hinweis auf die Nachweispflicht der Einkommens- und Vermögenssituation durch geeignete Belege ist indessen nicht ausreichend. Ohne nähere Konkretisierung kann die Beschwerdeführerin in aller Regel nicht erkennen, welche konkreten Angaben sie machen und/oder welche (aktuellen) Belege sie vorlegen soll. Es war auch ermessensfehlerhaft, einschränkungslos für alle Angaben der Beschwerdeführerin die Vorlage von entsprechenden Belegen zu verlangen ohne Berücksichtigung der früheren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dort vorgelegten Belegen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 Ta 157/09). Welche Angaben und Nachweise der Rechtspfleger von der Partei im konkreten Fall verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Regelmäßig kann der Rechtspfleger neben den Angaben über eine Änderung die frühere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse der Partei nebst den dort vorgelegten Belegen zum Anlass nehmen, gezielt bestimmte Angaben und Nachweise zu verlangen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.02.2009 - 1 Ta 17/09). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits vorgetragen, dass eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse insofern eingetreten ist, als sie nun ein Arbeitseinkommen bezieht. Entsprechend hätte es nahe gelegen, im vorliegenden Fall in erster Linie die Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises von der Beschwerdeführerin zu fordern. 10 Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leer läuft, entscheidet das Beschwerdegericht in der Sache nicht selbst, sondern verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht Kaiserslautern zurück. 11 Da die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben. 12 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.