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Beschluss

1 Ta 198/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist unzulässig, wenn der ursprünglich gestellte Festsetzungsantrag nachträglich zurückgenommen wurde. • Für die Festsetzung nach § 33 RVG ist ein vorhandener Antrag des Beteiligten erforderlich; fehlt dieser, fehlt ein abweichungsfähiges Begehr und damit die Beschwerdebefugnis. • Wird der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung zurückgenommen, führt dies in der Praxis zur Unstatthaftigkeit der Beschwerde und zur Verpflichtung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung nach Rücknahme des Antrags • Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist unzulässig, wenn der ursprünglich gestellte Festsetzungsantrag nachträglich zurückgenommen wurde. • Für die Festsetzung nach § 33 RVG ist ein vorhandener Antrag des Beteiligten erforderlich; fehlt dieser, fehlt ein abweichungsfähiges Begehr und damit die Beschwerdebefugnis. • Wird der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung zurückgenommen, führt dies in der Praxis zur Unstatthaftigkeit der Beschwerde und zur Verpflichtung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Kläger war bei dem beklagten Land mit einer Monatsvergütung von 2.680 € beschäftigt. Das Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit zwei Schreiben. Der Kläger klagte gegen die Kündigungen und stellte zusätzlich einen Weiterbeschäftigungsantrag sowie zunächst einen allgemeinen Feststellungsantrag, den er später zurücknahm. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert beziehungsweise den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 2.680 € fest. Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Beschwerde ein und begehrten einen höheren Gegenstandswert. Kurz darauf nahmen sie die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes zurück, nicht jedoch die Beschwerde. Das Arbeitsgericht legte den Vorgang dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. • Voraussetzung für eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist das Vorliegen eines Antrags des Beteiligten. • Wird ein ursprünglich gestellter Antrag auf Festsetzung nachträglich zurückgenommen, fehlt es an einem bestehenden Begehr, von dem eine angegriffene Entscheidung abweichen könnte; damit fehlt den Beschwerdeführern die notwendige Beschwerdebefugnis. • Die Frage, ob § 269 Abs. 2 S. 1 ZPO analog anzuwenden ist, kann offenbleiben, denn selbst ohne diese Analogie ist die Beschwerde unzulässig, weil der Antrag weggefallen ist. • Aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde sind die Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. • Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird als unzulässig verworfen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Beschwerdeführern zu tragen. Entscheidungsgrund ist, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes zwischenzeitlich zurückgenommen wurde, sodass es an einem vorhandenen Begehr fehlt, von dem die angegriffene Entscheidung abweichen könnte, und somit die Beschwerdebefugnis fehlt. Ob der Beschluss wegen Rücknahme des Antrags kraft Analogie des § 269 Abs. 2 S. 1 ZPO wirkungslos geworden wäre, kann offenbleiben; das Fehlen eines Antrags genügt zur Unstatthaftigkeit. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.