Beschluss
26 Ta (Kost) 6024/24
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0606.26TA.KOST6024.24.00
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Leitsätze
Das Verfahren nach § 33 RVG setzt im Unterschied zum Verfahren nach § 32 RVG in Verbindung mit § 63 GKG einen Antrag voraus. Eine (hinreichende) Beschwer verlangt eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem ursprünglichen Begehren des Antragsstellers (vgl. LAG Baden-Württemberg 7. Juli 2006 - 3 Ta 114/06). Lag niemals ein Antrag vor, gibt es kein Begehren, von dem die Entscheidung abweichen könnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22. September 2009 - 1 Ta 198/09, Rn. 8).(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11. Januar 2024 – 3 Ca 1231/23 – wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verfahren nach § 33 RVG setzt im Unterschied zum Verfahren nach § 32 RVG in Verbindung mit § 63 GKG einen Antrag voraus. Eine (hinreichende) Beschwer verlangt eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem ursprünglichen Begehren des Antragsstellers (vgl. LAG Baden-Württemberg 7. Juli 2006 - 3 Ta 114/06). Lag niemals ein Antrag vor, gibt es kein Begehren, von dem die Entscheidung abweichen könnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22. September 2009 - 1 Ta 198/09, Rn. 8).(Rn.4) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11. Januar 2024 – 3 Ca 1231/23 – wird als unzulässig verworfen. I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Am 30. November 2023 hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt. Unter Nr. 6. des Vergleichs haben sich die Parteien auf die Erteilung eines guten Zeugnisses geeinigt, unter Nr. 8 auf die Herausgabe von Unterlagen. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Klägervertreters nach Anhörung des Klägers und des Klägervertreters den Gegenstandswert auf 15.794,85 Euro festgesetzt und einen „Gesamtgegenstandsmehrwert Mehrwerte“ mit 500 Euro berücksichtigt. Weder die Beklagte noch die Beklagtenvertreter hatten einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gestellt. Der Beschluss ist – wohl aufgrund eines Versehens - der Beklagten und den Beklagtenvertretern, nicht aber dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Daraufhin haben die bisher am Festsetzungsverfahren nicht beteiligten Prozessbevollmächtigten der Beklagten Beschwerde eingelegt. Sie machen im Rahmen der Beschwerde den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts für die Einigung über das Zeugnis geltend. Sie berufen sich darauf, dass es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung gehandelt habe. Der Kläger habe in einem international besetzten Team gearbeitet mit Mitarbeitern aus mehreren Herkunftsländern. Mitarbeiter hätten sich unabhängig voneinander über ausländerfeindliche Äußerungen des Klägers beschwert, basierend auf dem Migrationshintergrund der anderen Mitarbeiter und ihrer Hautfarbe. Darauf angesprochen habe der Kläger erklärt, dass sich die ausländischen Mitarbeiter hier benehmen müssen und nicht so sensibel sein sollen. Wörtlich habe er gesagt: „Wir sind hier immer noch die Herren in diesem Land und die müssen sich anpassen!“ Der Kläger hält den Ansatz eines Mehrwerts nicht für gerechtfertigt, verhaltensbedingte Gründe habe es nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Beklagtenvertreter nicht abgeholfen II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführer sind durch die Entscheidung nicht beschwert. Eine (hinreichende) Beschwer setzt eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem ursprünglichen Begehren des Antragsstellers voraus (vgl. LAG Baden-Württemberg 7. Juli 2006 - 3 Ta 114/06). Lag niemals ein Antrag vor, gibt es kein Begehren, von dem die Entscheidung abweichen könnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22. September 2009 – 1 Ta 198/09, Rn. 8). Die Entscheidung entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagtenvertreter und deren Partei. Sie haben bisher keinen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gestellt. Ein solcher wäre bei dem Arbeitsgericht anzubringen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr wird vor dem Hintergrund der verfahrensfehlerhaften Behandlung durch das Arbeitsgericht nicht erhoben. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.