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Urteil

3 Sa 430/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1020.3SA430.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.05.2009 - Az: 2 Ca 111/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.296,30 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger ist seit dem 01.12.2008 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Mit dem Schreiben vom 04.12.2008 (Bl. 73 f. d.A.) wandte sich der Kunde H. S. (Firma W., W-Straße, W-Stadt) u.a. wie folgt an die ... GmbH & Co. OHG, S.: 2 "… Es handelt sich um die Fahrer die heute am 04.12.2008 die Pakete abholten… Sie haben in der Vergangenheit des Öfteren unsere Kunden angepöbelt, dass sich deren Fahrzeuge in "Ihrer" Ladezufahrt befinden. … … Dort wurde die lautstarke Unterhaltung weitergeführt und ich bezeichnete die beiden Fahrer als faule Säcke. … Ich möchte Sie bitten, uns in Zukunft andere Fahrer zu schicken. Solche Leute sind weder für Sie noch für uns ein Aushängeschild …". 3 Mit dem Schreiben vom 05.01.2009 (Bl. 59 d.A.) wandte sich der S. L. ("Logistische Dienstleistungen", M.) an die Beklagte. Am Ende des Schreibens vom 05.01.2009 heißt es u.a.: 4 "… Im Anhang erhalten Sie die Kopie des Schreibens der Fa. S. zu Ihrer Kenntnisnahme …". 5 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 13.05.2009 - 2 Ca 111/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 96 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 96 d.A.) hat das Arbeitsgericht 6 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien noch bis zum 26.01.2009 fortbestanden hat, und - die Beklagte jeweils verurteilt, an den Kläger zu zahlen (nebst Zinsen): 200,00 EUR brutto (Überstundenpauschale) sowie 1.629,63 EUR brutto (Vergütung für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 26.01.2009). 7 Gegen das am 16.06.2009 zugestellte Urteil vom 13.05.2009 - 2 Ca 111/09 - hat die Beklagte am 16.07.2009 Berufung eingelegt und diese am 17.08.2009 mit dem Schriftsatz vom 17.08.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.08.2009 (Bl. 131 ff. d.A.) verwiesen. Dort macht die Beklagte u.a. geltend: 8 1. Die Kündigung (vom 09.01.2009) sei gemäß § 626 BGB als ultima ratio gerechtfertigt gewesen. Vom Arbeitgeber könne nicht verlangt werden, dass er nach einer Abmahnung durch die Firma L. den Widerstand gegen das Entlassungsverlangen soweit treibe, dass er seine eigene Existenz gefährde oder ruiniere, - obwohl, wie das Arbeitsgericht selbst feststelle, es auf der Hand liege, dass die Arbeitsleistung des Klägers zu wünschen übrig ließ. Nachdem sie bereits abgemahnt worden sei, habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass die Firma L. ihre Drohung wahr mache und kündige. In diesem Fall wäre die Beklagte ruiniert bzw. insolvenzreif gewesen. Die Beklagte verweist darauf, dass sie nur ein Fahrzeug gehabt habe und die Firma L. der einzige Auftraggeber gewesen sei. Das Entlassungsverlangen (der Firma L.) sei (auch) nicht ersichtlich unbillig gewesen. 9 2. Rechtsfehlerhaft - so bringt die Beklagte weiter vor - sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch in Bezug auf den Klageantrag zu 2 (Überstundenpauschale). Insoweit verweist die Beklagte - unter Bezugnahme auf die auf Seite 3 der Berufungsbegründung (= Bl. 133 d.A.) zitierte BGH-Rechtsprechung - auf ihren Beweisantritt und Vortrag im (erstinstanzlichen) Schriftsatz vom 19.03.2009. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass der (auf S. 1 des Arbeitsvertrages dort in § 2 enthaltene) Passus (bezüglich der Überstundenpauschale) so zu verstehen sei, dass, wenn überhaupt Überstunden über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus anfallen sollten, diese mit 200,00 EUR hätten abgegolten werden sollen. Dass das Arbeitsgericht den Beweisantritt der Beklagten (Vernehmung des Zeugen K. Sp.) übergangen habe, sei verfahrensfehlerhaft. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf der mangelnden Aufklärung des Sachverhaltes. Die Beklagte merkt an, dass der Kläger im Dezember 2008 weder 50, - geschweige denn 48 Stunden an 6 Arbeitstagen in der Woche erbracht habe. 10 3. Demgemäß beliefen sich etwaige Lohnansprüche des Klägers nur noch auf 533,33 EUR brutto. 11 Die Beklagte beantragt, 12 1. die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.05.2009 - 2 Ca 111/09 - abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. 13 2. die Ziffer 3 des vorbezeichneten Urteils abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Urteilsbetrag 533,33 EUR brutto übersteigt. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 16 Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28.09.2009 (Bl. 147 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird. Der Kläger verweist dort u.a. darauf, dass eine außerordentliche Kündigung erst in Betracht komme, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung stehe, - sie also die unausweichlich letzte Maßnahme sei. 17 Soweit es um die Überstundenpauschale gehe, sei dem von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis nicht nachzugehen, da er ein ungeeignetes Beweismittel darstelle. Eine übereinstimmende Falschbezeichnung habe von Anfang an nicht vorgelegen. Im Übrigen verweist der Kläger - ähnlich wie schon im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 03.04.2009, dort S. 5 = Bl. 68 d.A. - darauf, dass der von der Beklagten benannte Zeuge (Sp.) bei dem Einstellungsgespräch der Parteien nicht dabei gewesen sein könne. 18 Schließlich habe das Arbeitsgericht den Lohn des Klägers für den Monat Januar 2009 zutreffend errechnet. 19 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 - 3 Sa 430/09 - (= Bl. 153 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. 20 Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass im Berufungsverhandlungstermin eingewandt wurde, die Gesellschaft (der Beklagten) sei aufgelöst bzw. die Personen, die an der Gesellschaft beteiligt gewesen seien, hätten gesagt, wir hören auf. 21 Die insoweit im Termin vom 20.10.2009 gemachten Angaben sind zu allgemein gehalten, um darauf die Feststellung stützen zu können, die Beklagte habe zur Zeit der Berufungseinlegung und Berufungsbegründung bzw. in der Folgezeit bis zum Ende der mündlichen (Berufungs-)Verhandlung ihre Prozess- und/oder Parteifähigkeit verloren. Nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht erlischt eine Limited aufgrund der Löschung im englischen Gesellschaftsregister des Companies House. Diese Rechtslage ergibt sich ohne weiteres aus allgemein zugänglichen Fundstellen in der Literatur. Dass diese Löschung bereits erfolgt wäre, lässt sich nicht feststellen. 22 Hiernach ist davon auszugehen, dass die Beklagte zur Zeit der Einlegung und Begründung der Berufung die gebotenen Prozesshandlungen noch wirksam vornehmen konnte. Die demgemäß zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. II. 23 1. Der soeben bei Ziffer I. behandelte Einwand ("Gesellschaft aufgelöst "/"wir hören auf") steht aus den bereits dort genannten Gründen auch der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nicht entgegen. 24 2. Die Klage ist begründet. Dies gilt nicht nur bezüglich des Klageantrages zu 3 (in Höhe von 533,33 EUR brutto nebst Zinsen), sondern auch im Übrigen. Dazu im Einzelnen: 25 a) aa) Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung, die dem Kläger unstreitig am 12.01.2009 zugegangen ist, erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d.h. mit Ablauf des 26.01.2009, geendet hat. Tatsachen, aufgrund derer der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könnte, ergeben sich aus dem Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht. Die Berufungskammer macht sich insoweit - aber auch im Übrigen - nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt es jeweils nicht, die entscheidungserheblichen Lebenssachverhalte rechtlich anders zu bewerten, als dies im Urteil vom 13.05.2009 - 2 Ca 111/09 - geschehen ist. 26 bb) Lediglich ergänzend ist wie folgt auszuführen: 27 Allerdings hat die Firma L. nach näherer Maßgabe ihres Schreibens vom 05.01.2009 von der Beklagten verlangt, einen anderen Fahrer für die für die Firma L. zu fahrenden Touren mit sofortiger Wirkung einzusetzen. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass diesem Verlangen der Firma L. ein Verhalten des Klägers zugrunde lag, das an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Diese Feststellung lässt sich weder aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten, noch aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren treffen. Zwar hat das Arbeitsgericht angenommen, es liege auf der Hand, dass die Arbeitsleistung des Klägers zu wünschen übrig ließ und, dass der Kläger offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, sich bei entsprechendem Kundenkontakt insoweit zurückzunehmen, dass ein Streit vermieden werde. Konkrete Tatsachen, die einen verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB abgeben könnten, hat das Arbeitsgericht damit aber nicht hinreichend festgestellt. Sieht man einmal von dem Geschehen ab, das im Schreiben des Kunden S. vom 04.12.2008 behandelt wird, ist ein (weiteres) konkretes - nach Zeit und Inhalt hinreichend präzise dargestelltes - Geschehen im Sinne eines möglichen Kündigungsgrundes "Streitereien mit der Kundschaft" nicht erkennbar. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist zu allgemein gehalten. Im Übrigen kannte die Beklagte bzw. die für die Beklagte handelnde Person die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Kunden S., denn der Kläger hat damals unstreitig telefonisch um Streitschlichtung gebeten. Gegen die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts richtet sich kein Berufungsangriff der Beklagten. Lag hiernach ein Grund, der das Verlangen der Firma L. vom 05.01.2009 im Sinne eines Kündigungsgrundes gemäß § 626 BGB hätte rechtfertigen können, nicht vor, so musste sich die Beklagte nach den in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur sogenannten Druckkündigung zunächst schützend vor den Kläger stellen. Die der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht gebot es der Beklagten, Unannehmlichkeiten mit dem Kunden L. nicht einfach dadurch aus dem Wege zu gehen, dass sie dem Kläger fristlos kündigte. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor Kündigungsausspruch erfolglos versucht hätte, die Firma L. von ihrer Forderung abzubringen. Aus diesem Grunde reicht deren Verlangen vom 05.01.2009 nicht aus, um die Kündigung vom 09.01.2009 als außerordentlich-fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies ergibt sich jedenfalls aufgrund der gemäß § 626 Abs. 1 BGB (auch) vorzunehmenden Interessenabwägung. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Beklagten standen vorliegend mildere Mittel zur Verfügung. So hätte die Beklagte den Kläger mit Rücksicht auf den Vorfall bei dem Kunden S. (vgl. dazu dessen Schreiben vom 04.12.2008) -, bei dem sie vom Kläger um Streitschlichtung gebeten worden war, - abmahnen können. Eine ordentliche Kündigung wäre ebenfalls möglich gewesen. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte (mit ihrem Hauptsitz in "Bermingham" bzw. Birmingham) in ihrer Niederlassung in Neustadt nur über ein Fahrzeug verfügte und die Firma L. der einzige Auftraggeber war, stellt die außerordentlich-fristlose Kündigung keine arbeitsrechtlich adäquate Reaktion im Sinne des § 626 BGB dar. Mit Rücksicht auf die schweren (finanziellen) Folgen des sofortigen Verlustes des Arbeitsplatzes, nämlich Wegfall der für den Unterhalt des Klägers bzw. der Familie des Klägers notwendigen Einkünfte, die drohende Sperrfrist nach dem Arbeitsförderungsrecht und die Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle im Zusammenhang mit dem (bei einer fristlosen Kündigung drohenden) Ansehensverlust des Klägers ist der Beklagten die Einhaltung der (ordentlichen) Kündigungsfrist jedenfalls noch zuzumuten gewesen. 28 b) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den Monat Dezember 2008 die vertraglich vereinbarte Überstundenpauschale in Höhe von 200,00 € brutto zu zahlen. 29 aa) Unter Einbeziehung dieser Pauschale ist (auch) die anteilige Vergütung des Klägers für den Monat Januar 2009 zu berechnen (konkret für die Zeit vom 01.01. bis zum 26.01.2009). Dies ergibt die unter Berücksichtigung der §§ 133 und 157 BGB und der hierzu höchstrichterlich entwickelten Grundsätze vorgenommene Vertragsauslegung. Abgesehen von den Umständen, auf die insoweit das vom Arbeitsgericht zutreffend zitierte Urteil des LAG Düsseldorf vom 16.01.2001 - 8 Sa 1457/00 - abgestellt hat, ist hier noch auf den Gesichtspunkt zu verweisen, dass die Beklagte die Arbeitszeit in § 2 des formularmäßig aufgesetzten Arbeitsvertrages immerhin auf 50 Stunden wöchentlich festgelegt hat. Jedenfalls mit Rücksicht darauf (- vgl. dazu § 21a Abs. 4 S. 1 ArbZG -) ist die Formulierung der Monatslohn betrage "brutto € 1.800,00 plus 200,00 € Überstundenpauschale" vom objektiven Erklärungsempfängerhorizont des Arbeitnehmers so zu verstehen, dass der Kläger durchgehend als Monatslohn insgesamt 2.000,00 € brutto erhalten sollte, - unabhängig davon, ob er im jeweiligen Monat wöchentlich 50 Stunden oder mehr Stunden leistete. Mit dieser Maßgabe war dem Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.000,00 € brutto garantiert, ohne dass es darauf ankäme, ob Überstunden bzw. Stunden über 50 Stunden wöchentlich hinaus anfielen oder nicht. 30 bb) Soweit die Beklagte geltend macht, die Parteien hätten einen von diesem Auslegungsergebnis abweichenden übereinstimmenden Willen dahingehend gehabt, dass die Überstunden dann pauschal mit 200,00 € hätten abgegolten werden sollen, falls der Kläger überhaupt auf über 50 Stunden wöchentlich komme, bleibt der diesbezügliche Berufungsangriff der Beklagten erfolglos. Zwar ist es zutreffend, dass ein übereinstimmender Wille von Vertragsparteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Vertragsauslegung bzw. -deutung vorgeht. Dieser anerkannte Grundsatz greift jedoch nur dann ein, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch wirklich ein entsprechend übereinstimmender Wille der Vertragsparteien vorliegt. In einem Fall der vorliegenden Art darf ein derartiger übereinstimmender Wille nicht einfach unterstellt oder pauschal in das Wissen eines Zeugen gestellt werden. Das Vorbringen, das die Beklagte in das Wissen des Zeugen S. stellt, ist bereits wertend und zu allgemein gehalten, - es ist als solches einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Für die Feststellung, der Parteiwille von zwei Vertragspartnern habe tatsächlich hinsichtlich einer vertraglichen Regelung übereingestimmt, bedarf es konkreter Tatsachen. Das Parteivorbringen darf sich in einem derartigen Fall nicht darauf beschränken, lediglich einen übereinstimmenden Parteiwillen zu behaupten. Vielmehr müssen weitere äußere Tatsachen ausgeführt werden, aus denen der Schluss auf das Vorhandensein eines tatsächlich übereinstimmenden Willens abgeleitet werden kann. An diesbezüglichem präzisen Vortrag hat es die Beklagte fehlen lassen. Folglich war und ist der Zeuge Sp. nicht zu vernehmen. 31 cc) Unabhängig davon ist darauf abzustellen, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass der von der Beklagten benannte Zeuge Sp. an dem Einstellungsgespräch des Klägers nicht teilgenommen habe. Der Zeuge Sp. sei erst nach dem Kläger eingestellt worden. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, wie es auf Seite 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 03.04.2009 enthalten ist, ist von der Beklagten mit der sich aus § 138 Abs. 3 ZPO ergebenden Folge nicht bestritten worden. Jedenfalls deswegen handelt es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis (auch) um ein ungeeignetes Beweismittel. 32 c) Demgemäß hat das Arbeitsgericht auch die Vergütung des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis zum 26.01.2009 zutreffend berechnet. Auch der gesetzliche Forderungsübergang wurde beachtet. III. 33 Die Kosten ihrer hiernach erfolglosen Berufung muss die Beklagte tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bei der gem. § 63 Abs. 2 GKG vorgenommenen Streitwertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre erstinstanzliche Verurteilung im Umfang einer Beschwer in Höhe von 533,33 € nicht angegriffen hat. 34 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000, einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen.