Beschluss
6 Ta 187/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1104.6TA187.09.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18. Juni 2009 - 6 Ca 584/09 - aufgehoben. Gründe I. 1 Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen ein vom Arbeitsgericht am 18. Juni 2009 in Höhe von 250,-- € festgesetztes Ordnungsgeld wegen unentschuldigtem Nichterscheinen im Gütetermin vom 28. Mai 2009. 2 Der Kläger wurde im angesetzten Gütetermin lediglich von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten. Im Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28. Mai 2009 sind u. a. folgende Feststellungen enthalten: 3 Der persönlich geladene Kläger ist nicht erschienen. Sein Prozessbevollmächtigter erklärt, er habe den Kläger ebenfalls angeschrieben, dass sein persönliches Erscheinen angeordnet worden sei, weshalb er nicht erschienen sei, wisse er nicht. 4 beschlossen und verkündet: 5 Falls der Kläger nicht binnen 10 Tagen nachvollziehbar und nachweisbar entschuldigt, weshalb er am heutigen Tag nicht erschienen ist, wird gegen ihn wegen unentschuldigten Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,-- € verhängt. 6 Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage lässt sich eine gütliche Einigung nicht vermitteln. 7 Gegen den am 23. Juni 2009 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss, welcher eine Einlassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu einer Fehlinformation als grob unglaubwürdig bezeichnet, richtet sich die am 25. Juni 2009 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. 8 Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dokumentierung der persönlichen Ladung des Klägers bestünden, keine Sachaufklärung bezüglich einer nicht erfolgten, unzureichenden oder verspäteten Entschuldigung erfolgt sei und schließlich, dass sich aus der Sitzungsniederschrift nicht ergäbe, zu welchen Tatsachen eine Aufklärung aufgrund des nicht Erscheinens des Klägers nicht möglich gewesen sein sollt. 9 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese u. a. mit der Begründung, es sei eine Verhinderung der Sachaufklärung in Bezug auf den exakten Gesundheitszustand des Klägers gegeben gewesen, dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. 10 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. 11 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, §§ 141 Abs. 2 S. 1 ZPO, 380 Abs. 3 ZPO, 567 ff ZPO zulässig. 12 Das Rechtsmittel ist auch begründet. 13 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes n i c h t vor. 14 1. Nach der Aktenlage kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Kläger persönlich ordnungsgemäß zum anberaumten Gütetermin am 28. Mai 2009 geladen war. Das persönliche Erscheinen ist lediglich vom Vorsitzenden verfügt worden. Dass der Kläger eine direkte Ladung mit den Hinweisen auf die Folgen des Ausbleibens erhalten hat, ist nicht festzustellen. Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis muss die Partei darüber aufklären, dass sie zum Termin selbst nicht zu erscheinen braucht, wenn sie zur Verhandlung einen Vertreter entsenden kann, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist (§ 51 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO). Des Weiteren muss der Hinweis die Möglichkeit sowohl der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 51 Abs. 2 S. 2 ArbGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO als auch der Ablehnung des Prozessbevollmächtigten nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG erwähnen. Fehlt der beschriebene Hinweis, können Ordnungsmittel nicht ergriffen werden (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz 2. Aufl., § 51 Rz. 13 m. w. N. auf GMPM/Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 51 Rz. 15). 15 Daneben kommt - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der sofortigen Beschwerde - eine Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann in Betracht kommt, wenn kein Vertreter entsandt wurde, der zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Abgabe der gebotenen Erklärung fähig war und zum Abschluss eines Vergleiches ermächtigt war. Erscheint an Stelle der zum persönlichen Erscheinen geladenen Partei ein Prozessbevollmächtigter, so darf gegen die Partei ein Ordnungsgeld nur dann verhängt werden, wenn infolge Ausbleibens der Partei bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden können. Die entsprechenden Feststellungen des Arbeitsgerichts müssen sich entweder aus der Sitzungsniederschrift oder wenigstens aus der Begründung des Beschlusses ergeben (vgl. Schwab/Weth a. a. O., § 51 Rz. 24). 16 Unabhängig davon, ob der im Gütetermin erschiene Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Aufklärung des Sachverhaltes imstande gewesen ist und auch zum Vergleichsabschluss ermächtigt war, ergibt sich aus dem Protokoll der Gütesitzung vom 28. Mai 2009 (Bl. 88 d. A.) keine einzige Feststellung, aus welcher zu entnehmen wäre, welche bestimmte Tatsachen im Zusammenhang in dem vom Kläger eingeleiteten Verfahren nicht hätten geklärt werden können. 17 Diese Feststellungen müssen in der Sitzungsniederschrift oder jedenfalls in der Begründung des Beschlusses enthalten sein (vgl. Schwab/Weth a. a. O., § 51 Rz. 24). Die nachgeschobene und unpräzise Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Juli 2009, die im wesentlichen mit einer Verhinderung der Sachaufklärung wegen des exakten Gesundheitszustandes des Klägers begründet wird, erfüllt nicht die dargestellten formellen Anforderungen und ist damit letztlich nicht geeignet, zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu verhelfen. 18 Bei Anwendung dieser Grundsätze war die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Kläger rechtsfehlerhaft. 19 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. 20 Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO) scheidet wegen der durch Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses eingetretenen mangelnden Beschwer aus. 21 Gegen diesen Beschluss ist daher kein Rechtsmittel gegeben.