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Beschluss

10 Ta 272/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1218.10TA272.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.10.2009, Az.: 4 Ca 1098/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die erste Instanz. 2 Der am … 1967 geborene Kläger war im China-Restaurant des Beklagten in A-Stadt entweder seit dem 06.08.2007 (so der Kläger) oder seit dem 01.09.2007 (so der Beklagte) als Spezialitätenkoch beschäftigt. Am 26.03.2009 ist er zuletzt zur Arbeit erschienen. Sein Monatslohn betrug nach § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages, den der Kläger vorgelegt hat (Bl. 10 d.A.), € 1.595,00 brutto, nach § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages, den der Beklagte vorgelegt hat (Bl. 20 d.A.), € 1.619,00 brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist - soweit vorliegend von Interesse - außerdem folgendes geregelt: 3 „§ 4 Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden an 5 Tagen (oder gemäß Manteltarif HGG). Für Mehrarbeit wird ein Ausgleich gewährt (Freizeit oder Bezahlung). § 5 Unterkunft: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, für eine angemessene Unterkunft des Arbeitnehmers zu sorgen (AOK-Tarif) zum Preis von EUR 195,--. § 6 Verpflegung: Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine Verpflegungs-Anwesenheitskost zur Verfügung (AOK-Tarif) zum Preis von EUR 201,--. § 7 Sonstige Vereinbarung: Die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrages (Lohn und Manteltarif) für das Hotel- und Gaststättengewerbe sind Bestandteil des Arbeitsvertrages. ….“ 4 Mit Klageschrift vom 11.05.2009 verlangt der Kläger restliches Arbeitsentgelt in Höhe von € 31.900,00 brutto, abzüglich gezahlter € 12.190,00 netto. Außerdem verlangt er Mehrarbeitsvergütung für 2.967 Überstunden in 86 Wochen (wöchentlich 34,5 Stunden) in einer Gesamthöhe von € 28.008,48 brutto sowie Urlaubsabgeltung für sechs Urlaubstage aus 2009 in Höhe von € 455,71 brutto. Schließlich begehrte er die Erstellung und Herausgabe von Lohnabrechnungen. 5 Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02.10.2009 zurückgewiesen und zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 01.10.2009 verwiesen. Dort hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung. Der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 13.08.2009 sämtliche Lohnabrechnungen für die Zeit von September 2007 bis März 2009 vorgelegt und hierzu vorgetragen, dass er jeweils am Monatsersten die sich aus den Abrechnungen ergebenden Nettobeträge für den abgelaufenen Monat in bar an den Kläger ausgezahlt habe. Hierzu habe sich der Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Schriftsatzfrist nicht eingelassen, so dass die vorgetragenen Tatsachen als zugestanden anzusehen seien (§ 138 Abs. 3 ZPO) und das Gericht von einer vorsorglichen Ladung der Zeugen (Ehefrau und des Sohn des Beklagten) zum Kammertermin abgesehen habe. 6 Erst mit Schriftsatz vom 29.09.2009 - zwei Tage vor dem Kammertermin - habe der Kläger erklärt, dass es hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen beim Inhalt der Klageschrift verbleibe. Dieser Vortrag sei nach § 56 Abs. 2 ArbGG als verspätet zurückzuweisen. Dem Kläger sei mit Beschluss vom 03.08.2009, der am 06.08.2009 förmlich zugestellt worden sei, eine konkrete Auflage mit Fristsetzung zum 15.09.2009 erteilt worden. Über die Folgen einer möglichen Fristversäumung sei er belehrt worden. Der verspätete Vortrag vom 29.09.2009 sei auch erheblich. Indem der Kläger seinen bisherigen Vortrag zu den tatsächlichen Zahlungen des Beklagten aufrecht erhielt, wäre es nunmehr auf eine Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen angekommen. Diese seien aufgrund der fehlenden Reaktion des Klägers auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13.08.2009 nicht zum Kammertermin geladen worden. Eine Berücksichtigung des verspäteten Vortrags hätte somit zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, weil eine Vertagung erforderlich geworden wäre. Der Kläger habe die eingetretene Verzögerung auch nicht hinreichend entschuldigt. 7 Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Überstundenvergütung, weil er seine Forderung nicht substantiiert begründet habe. Hinsichtlich der begehrten Überstundenvergütung trage er die volle Darlegungs- und Beweislast. Nachdem der Beklagte die behaupteten Überstunden bestritten habe, sei der Kläger verpflichtet gewesen, konkret darzulegen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden seien. Außerdem hätte er für den bestrittenen Vortrag Beweis anbieten müssen. Hierauf sei er im Auflagenbeschluss vom 03.08.2009 ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger habe jedoch selbst in dem verspäteten Schriftsatz vom 29.09.2009 hierzu nicht Stellung genommen. Im Übrigen hätte der Kläger im Hinblick auf die tariflichen Ausschlussfristen in § 15 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages des Hotel- und Gaststättengewerbes Rheinland-Pfalz nur noch Ansprüche für Februar und März 2009 geltend machen können. Etwaige Ansprüche aus dem Zeitraum davor seien verfallen. 8 Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. In der Klageschrift habe er lediglich Urlaubsabgeltung für zwei Urlaubstage aus dem Monat Januar 2009 geltend gemacht. Hierzu habe der Beklagte vorgetragen, dass der Kläger vom 09. bis 13.02.2009 fünf Urlaubstage genommen habe. Innerhalb der ihm gesetzten Frist habe der Kläger nicht bestritten, diesen Urlaub erhalten zu haben. Der Vortrag sei daher zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 29.09.2009 erstmals bestritten habe, diesen Urlaub genommen zu haben, sei der Vortrag verspätet und nach § 56 Abs. 2 ArbGG zurückzuweisen. 9 Gegen diesen Beschluss, der ihm am 12.10.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.10.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. 10 Er trägt vor, er habe bereits in der Klageschrift dargestellt, zu welchen vertraglichen Lohnzahlungen der Beklagte verpflichtet sei. Er habe konkret die einzelnen Zahlungen vorgetragen, wie sie tatsächlich erfolgt seien. Der Erfüllungseinwand des Beklagten sei unsubstantiiert und unglaubhaft. Dessen pauschale Behauptung, es sei eine Auszahlung in bar erfolgt, beinhalte keine Angaben zur Höhe, zum jeweils vermeintlich abgegoltenen Zeitraum noch dazu, aus welchen Gründen hier glaubhaft der Zeugenbeweis geeignet sei. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass ein Zeuge in der Lage sei, anzugeben, wann er welche Geldscheine jeweils in welcher Gesamtsumme erhalten haben soll. Insoweit sei ihm zumindest für die Klage auf Zahlung der Arbeitsvergütung und Erstellung und Herausgabe der Lohnabrechnungen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Beklagte trage nicht einmal vor, ihn zu Beweiszwecken vor Zeugen zu sich beordert, in Anwesenheit dieser Zeugen ihm das Geld vorgezählt, jedem gesondert die jeweiligen Lohnabrechnungen gezeigt und ihm dann all dies übergeben zu haben. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Behauptung auch unglaubwürdig, da es zu solch einem Verhalten keine Veranlassung gegeben habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ihn der Beklagte entsprechend der „chinesischen Gepflogenheiten“ beschäftigt habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.10.2009 (Bl. 116- 118 d.A.) verwiesen. 11 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.11.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. 12 Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des für ihn tätigen Prozessbevollmächtigten zu bewilligen war. 13 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 06.08.2007 bis zum 26.03.2009 in einer Gesamthöhe von € 31.900,00 brutto, abzüglich gezahlter € 12.190,00 netto, keine Aussicht auf Erfolg hatte. 14 Zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.06.2009 - 6 Ta 113/09 m.w.N.) waren die nach § 114 ZPO gesetzlich gebotenen Voraussetzungen, nämlich Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht gegeben. Zu diesem Zeitpunkt stand nämlich fest, dass die Klage auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt nicht mehr schlüssig war. 15 Die Bewilligungsreife für das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers bestand nicht bereits bei Eingang der Klageschrift, wie er offenbar meint. Der Kläger hatte in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte habe ihm in den Monaten August 2007 bis Juli 2008 monatlich € 680,00 netto, im August 2008 € 380,00 netto und in den Monaten September 2008 bis Januar 2009 monatlich € 730,00 netto gezahlt, so dass noch ein Betrag von € 31.900,00 brutto, abzüglich € 12.190,00 netto, zur Zahlung offen stünde. Dem Beklagten war jedoch gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Kläger braucht zwar im Prozesskostenhilfeverfahren zunächst nur Tatsachen vorzutragen, die die gewünschte Rechtsfolge hergeben; der Umfang seiner Darlegungspflicht richtet sich aber insbesondere auch nach den Einlassungen des Gegners (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 23 b m.w.N.). Sie können rechtserheblich sein und damit die Erfolgsaussichten der Klage entfallen lassen. 16 Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unter Vorlage sämtlicher Lohnabrechnungen für die Monate von September 2007 bis März 2009 vorgetragen, dass der jeweilige Nettobetrag an den Kläger in bar ausgezahlt worden sei. Sein Steuerberater habe die Lohnabrechnungen erstellt. Er persönlich habe stets am ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat im Beisein seiner Ehefrau und auch teilweise seines Sohnes, mit deren Hilfe er sein Lokal führe, den Lohn für den abgelaufenen Monat ausgezahlt. Für den Monat März 2009 sei nach der Abrechnung ein Betrag von € 909,25 netto auszuzahlen gewesen. Da er dem Kläger am 25.03.2009 einen Vorschuss von € 1.000,00 gezahlt habe, liege insoweit eine Überzahlung vor. 17 Zu diesem erheblichen Vortrag hätte sich der Kläger innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist erklären müssen, zumal bereits ein Versäumnisurteil gegen ihn ergangen war und der Einspruch entgegen § 340 Abs. 3 ZPO nicht begründet worden ist. Das Arbeitsgericht hat in den in Bezug genommenen Entscheidungsgründen seines Urteils vom 01.10.2009 zivilprozessual zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger dem Vorbringen des Beklagten zur Zahlung des Arbeitsentgelts innerhalb der gesetzten Frist nicht entgegengetreten ist, und daraus zivilprozessual den zutreffenden Schluss auf die Rechtsfolge des § 138 Abs. 3 ZPO gezogen mit der Konsequenz, dass die vorgetragenen Tatsachen als zugestanden anzusehen waren. 18 Der Vortrag des Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unsubstantiiert. Der Beklagte hat Erfüllung eingewandt und unter Beweisantritt dargelegt, er habe jeweils zum Monatsersten die sich aus den Lohnabrechnungen ergebenden Nettobeträge in bar ausgezahlt. Den vorgelegten Lohnabrechnungen ließ sich zwanglos der jeweilige Nettobetrag konkret entnehmen, den der Beklagte nach seinem Vorbringen monatlich gezahlt haben will. In Bezug auf die Zeugenbenennung besteht für den Beweispflichtigen keine Verpflichtung, den Grund für die Benennung der Zeugen mitzuteilen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die benannten Zeugen bei der Aushändigung des Bargeldes anwesend waren. Dieser Vortrag genügt. Ein zulässiger Beweisantritt erfordert keine Ausführungen dazu, weshalb die Aussagen der Zeugen aus Sicht des Beweispflichtigen für glaubhaft zu halten sind. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen ist ureigene Aufgabe des Gerichts bei Durchführung einer Beweisaufnahme, die hier nicht erforderlich war. Deshalb besteht auch kein Anlass zu berücksichtigen, dass der Kläger entsprechend „chinesischer Gepflogenheiten“ beschäftigt worden ist. 19 Das Arbeitsgericht hat dem Kläger nach zweimaligem Ausbleiben in den Güteterminen vom 22.06.2009 und vom 20.07.2009 sowie nach Eingang eines unbegründeten Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 20.07.2009 eine Frist gesetzt und ihn darüber belehrt, dass nach Ablauf der Frist verspätetes Vorbringen zurückgewiesen kann. Wenn der Kläger - ohne Entschuldigung - die Frist nicht einhält und erst zwei Tage vor dem Kammertermin mit Telefax vom 29.09.2009, das um 16:13 Uhr bei Gericht eingeht, Stellung nimmt, ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts, seinen verspäteten Vortrag nach § 56 Abs. 2 ArbGG zurückzuweisen, nicht zu beanstanden. 20 2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für 2.967 Überstunden in 86 Wochen in einer Gesamthöhe von € 28.008,48 brutto keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Beschwerde befasst sich mit der Versagung von Prozesskostenhilfe für diesen geltend gemachten Anspruch nicht, so dass sich dazu Ausführungen erübrigen. 21 3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für sechs Urlaubstage aus 2009 in Höhe von € 455,71 brutto keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Beschwerde ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den Urlaubsabgeltungsansprüchen nicht entgegengetreten, so dass sich auch insoweit Ausführungen erübrigen. 22 4. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass auch die Klage auf Erstellung und Herausgabe von Lohnabrechnungen keine Aussicht auf Erfolg hatte. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife lagen die Lohnabrechnungen für die Monate von September 2007 bis März 2009 vor. 23 5. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem nicht zu beanstanden und die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.