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Beschluss

VerfGH 32/22.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0131.VERFGH32.22VB3.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 werden als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 3. Kammer des Verfassungsgerichthofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2022 (VerfGH 32/22.VB-3) entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt. 2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig. a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG gegeben. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegen steht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 – VerfGH 47/21.VB-2, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.). b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der Verfassungsgerichtshof entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hätte. Ausweislich der von ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze und vorgelegten Anlagen aus dem Ausgangsverfahren war der einstweilige Verfügungsantrag darauf gerichtet, eine anderweitige Stellenbesetzung vorläufig zu unterbinden. Damit hat sich der Verfassungsgerichtshof eingehend befasst. Ebenso hat er die in Bezug auf den im gerichtlichen Ausgangsverfahren gestellten Akteneinsichtsantrag erhobene Gehörsrüge gewürdigt. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer der Sache nach lediglich seine abweichende Rechtsauffassung aus dem fachgerichtlichen Verfahren zum geltend gemachten Verfügungsanspruch. Dabei lässt er insbesondere weiterhin unberücksichtigt, dass die Fachgerichte im Ausgangsverfahren ausgehend vom dort vorgebrachten Begehren des Beschwerdeführers in rechtlich vertretbarer Weise entscheidungstragend darauf abgestellt haben, dass es am Verfügungsgrund mangele. Wenn aber ein Gericht – wie hier – unter Würdigung des Parteivorbringens im Ergebnis eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die betreffende Partei dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u. a., BVerfGE 64, 1 = juris, Rn. 42). Mit seiner inhaltlichen Kritik an der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs legt er auch keine sonstigen Verletzungen des Prozessrechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren dar. Insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof keinen falschen Maßstab an die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Verfügungsantrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren angelegt, indem er wie die Fachgerichte den erstinstanzlichen Vortrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) berücksichtigt hat. Der für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten frühestens maßgebliche Zeitpunkt der Entscheidungsreife tritt regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. § 11a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ein (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 232/13, juris, Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2019 – 1 PKH 48.18, juris, Rn. 6, und vom 12. September 2007 – 10 C 39.07, 10 PKH 16.07, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42 = juris, Rn. 1; siehe z. B. auch LAG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 10 Ta 272/09, juris, Rn. 14 f.). Vorliegend hat das Arbeitsgericht dem Bundesamt als Verfügungsbeklagten unter dem 23. Dezember 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers gegeben, von der das Bundesamt mit Schriftsatz vom 12. Januar 2022 Gebrauch gemacht hat. Dass sich dadurch bei der vorliegenden Fallkonstellation, in der keine Konkurrenzsituation um lediglich eine einzige zu besetzende Stelle bestand, eine relevante Verzögerung zulasten des Beschwerdeführers ergeben hätte, ist nicht erkennbar. Der Vortrag des Bundesamts, dass mangels geeigneter Bewerber nicht alle ausgeschriebenen Stellen hätten besetzt werden können, durfte danach bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags des Beschwerdeführers von den Fachgerichten berücksichtigt werden.