Beschluss
1 Ta 279/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1222.1TA279.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.10.2009 - 1 Ca 1141/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe. 2 Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für die von ihm betriebene Entgeltzahlungsklage mit Beschluss vom 08.08.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. 3 Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger über dessen Prozessbevollmächtigten mehrfach auf mitzuteilen, ob eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Zugleich wies er ihn darauf hin, es stehe ihm frei, den entsprechenden Erklärungsvordruck erneut vollständig auszufüllen. 4 Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 13.10.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. 5 Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.10.2009 zugegangenen, Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte für den Kläger mit einem beim Arbeitsgericht am 19.10.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Da der Prozessbevollmächtigte den Kläger unter der beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Anschrift nicht erreichen konnte, erfolgten keine weiteren Angaben. 6 Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit der Begründung, es sei weder die Beschwerde begründet noch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben worden. II. 7 Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. 8 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 9 Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009 - 1 Ta 53/09 m.w.N.). 10 Der Rechtspfleger hat dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Insbesondere hat er vom Beschwerdeführer durch seinen Hinweis auf die Freiwilligkeit nicht in unzulässiger Weise pauschal das erneute Ausfüllen des Formulars i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO verlangt. Zwar hat der Rechtspfleger den Nichtabhilfebeschluss mit dem Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begründet, im Ergebnis ist die Nichtabhilfe jedoch deshalb zu Recht erfolgt, da es bereits an der Erklärung fehlte, ob sich die Verhältnisse überhaupt geändert haben, ohne dass es auf konkrete Angaben ankam. 11 Ob die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangenen Aufforderungen den Beschwerdeführer selbst - der offensichtlich unbekannt verzogen ist ohne sich umzumelden - letztlich erreichten, ist unerheblich. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06) und der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 Ta 101/09, m.w.N.) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht jedenfalls dann auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde, so dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hier als zustellungsberechtigt anzusehen ist. 13 Daher hat es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben. 14 Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 15 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.