Beschluss
1 Ta 53/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§120 Abs.4 ZPO).
• Die Partei ist nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO zur Mitwirkung verpflichtet und hat auf gerichtliche Aufforderung anzugeben, ob sich Verhältnisse seit Bewilligung geändert haben.
• Fehlt eine Reaktion auf eine gerichtliche letzte Aufforderung, rechtfertigt dies die Aufhebung der Bewilligung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mit Kostenfolge (§97 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung der PKH bei unterlassener Mitwirkung nach gerichtlicher Aufforderung • Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§120 Abs.4 ZPO). • Die Partei ist nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO zur Mitwirkung verpflichtet und hat auf gerichtliche Aufforderung anzugeben, ob sich Verhältnisse seit Bewilligung geändert haben. • Fehlt eine Reaktion auf eine gerichtliche letzte Aufforderung, rechtfertigt dies die Aufhebung der Bewilligung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mit Kostenfolge (§97 Abs.1 ZPO). Der Klägerin war im Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt worden. Das Gericht forderte später Auskünfte zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, da eine erneute Prüfung erforderlich war. Der Prozessbevollmächtigte gab an, die Klägerin sei für ihn nicht auffindbar; die Rechtspflegerin setzte dennoch Fristen zur Vorlage von Erklärungen und Unterlagen. Nach Ablauf der Frist hob die Rechtspflegerin die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Der Anwalt legte für die Klägerin sofortige Beschwerde ein und verwies auf fehlenden Kontakt zur Mandantin. Das Beschwerdegericht gab der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte konkrete Angaben zu Änderungen der Einkünfte; auch darauf erfolgte keine Reaktion. Daraufhin wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. • Rechtliche Grundlage ist §120 Abs.4 ZPO in Verbindung mit §§78 ArbGG,127 Abs.2 Satz2,567 ff. ZPO; das Gericht darf eine PKH-Entscheidung ändern, wenn sich maßgebliche Verhältnisse wesentlich geändert haben. • Nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO ist die Partei verpflichtet, auf Aufforderung anzugeben, ob sich ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit Bewilligung geändert haben; diese Verpflichtung setzt eine gerichtliche Aufforderung voraus. • Zwar war die erste Aufforderung der Rechtspflegerin zu weitgehend formuliert, weil sie eine vollständige erneute Erklärung verlangte; dieser Verfahrensmangel wurde im Beschwerdeverfahren dadurch geheilt, dass das Beschwerdegericht die Klägerin konkret und letztmals zur Mitwirkung aufforderte. • Die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter reagierten trotz mehrfacher Fristsetzungen nicht auf die konkrete Aufforderung, Änderungen der Einkünfte und passende Nachweise anzugeben. • Mangels Reaktion war die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sachlich gerechtfertigt; die sofortige Beschwerde hatte daher keinen Erfolg und war kostenpflichtig zurückzuweisen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht angeordnet, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorlagen. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Begründet ist dies damit, dass die Partei trotz mehrfacher und letztmaliger gerichtlicher Aufforderung ihrer Mitwirkungspflicht nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO nicht nachgekommen ist und konkrete Angaben zu geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie Nachweise nicht vorgelegt hat. Ein formeller Mangel der ersten Aufforderung wurde durch die nachfolgende konkrete Aufforderung des Beschwerdegerichts geheilt. Wegen der unterlassenen Reaktion war die Aufhebung des PKH-Beschlusses verhältnismäßig und zu belassen; deshalb hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg erzielt. Außerdem wurden die Kostenfolgen nach §97 Abs.1 ZPO festgesetzt.