Beschluss
1 Ta 299/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden, wenn die Partei eine nach § 120 Abs. 4 S.2 ZPO angeforderte Erklärung nicht abgibt.
• Die Aufforderung des Gerichts, sich zur Änderung persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse zu erklären, kann wirksam gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser den Antrag gestellt hat.
• Unterlassenes Reagieren der Partei auf wiederholte Aufforderungen entbindet nicht von der Mitwirkungspflicht und rechtfertigt die Aufhebung der Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitwirkungserklärung • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden, wenn die Partei eine nach § 120 Abs. 4 S.2 ZPO angeforderte Erklärung nicht abgibt. • Die Aufforderung des Gerichts, sich zur Änderung persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse zu erklären, kann wirksam gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser den Antrag gestellt hat. • Unterlassenes Reagieren der Partei auf wiederholte Aufforderungen entbindet nicht von der Mitwirkungspflicht und rechtfertigt die Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Der Beklagte hatte beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für eine Entgeltzahlungsklage beantragt; der Antrag wurde bewilligt und ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger den Beklagten mehrfach auf, mitzuteilen, ob sich seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit Bewilligung geändert hätten; es wurde dem Beschwerdeführer zugleich angeboten, den Erklärungsvordruck erneut auszufüllen. Der Beklagte reagierte nicht; der Rechtspfleger hob daraufhin mit Beschluss vom 15.09.2009 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte fristgerecht Beschwerde ein, reichte aber die angekündigte Begründung trotz Erinnerungen nicht nach. Der Rechtspfleger verfügte Nichtabhilfe und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. Auch dort wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Frist gesetzt, auf die er nicht antwortete. • Die sofortige Beschwerde war statthaft und form- sowie fristgerecht erhoben (§ 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs.1 Nr.1, 127 Abs.2 S.2 ZPO). • Nach § 124 Nr.2 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs.4 S.2 ZPO nicht abgibt; hierzu ist eine Aufforderung des Gerichts erforderlich, die hier erfolgt ist. • Der Rechtspfleger hat den Beschwerdeführer aufgefordert und ihm zugleich die freiwillige Möglichkeit zur erneuten Formularausfüllung eingeräumt; damit lag keine unzulässige Pauschalanforderung vor. • Die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers war zwar formell als Verfügung ergangen, erfüllte aber inhaltlich die Voraussetzungen des nach § 572 ZPO erforderlichen Beschlusses; das Gericht holte die fehlende Information an den Beschwerdeführer nach. • Dass die Aufforderungen beim Prozessbevollmächtigten eingingen und der Beschwerdeführer offenbar ohne Adresse verzogen war, ändert nichts an seiner Mitwirkungspflicht; die Prozessvollmacht des Bevollmächtigten umfasste auch Nachprüfungsmaßnahmen nach § 120 Abs.4 ZPO. • Da der Beschwerdeführer die geforderte Erklärung trotz mehrfacher Aufforderungen nicht abgab, war die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr.2 ZPO gerechtfertigt. • Folglich war die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer. Begründend führt das Gericht aus, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr.2 ZPO aufzuheben ist, wenn die Partei die nach § 120 Abs.4 S.2 ZPO geforderte Erklärung nicht abgibt. Die wiederholten Aufforderungen des Gerichts an den Beschwerdeführer bzw. an seinen Prozessbevollmächtigten waren ausreichend und rechtmäßig, die Prozessvollmacht des Bevollmächtigten umfasste auch die nachträgliche Mitwirkung zur Überprüfung der Verhältnisse. Mangels Vorlage der Erklärung war die Aufhebung sachgerecht; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.