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Urteil

6 Sa 640/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die wiederholte und hartnäckige Nichtwahrnehmung angeordneter ärztlicher Untersuchungstermine kann eine Verletzung arbeitsvertraglicher Mitwirkungspflichten darstellen und eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist rechtfertigen. • Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern besteht eine Pflicht des Arbeitgebers zu Präventions- und Eingliederungsmaßnahmen (§ 84 SGB IX), diese Pflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Mitwirkung zur Abklärung der Leistungsfähigkeit verweigert. • Bei schwerwiegenden und hartnäckigen Nebenpflichtverletzungen genügt grundsätzlich eine einzige wirksame Abmahnung; eine weitere Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich. • Tarifliche Mitwirkungspflichten (§ 59 BAT, heute § 33 Abs. 4 TVöD-AT) dienen sowohl dem Schutz des Arbeitnehmers als auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der Klärung der Leistungsfähigkeit. • Bei der Interessenabwägung ist lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, kann aber hinter einer andauernden Uneinsichtigkeit und schwerwiegenden Pflichtverletzung zurücktreten.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Verweigerung ärztlicher Begutachtung • Die wiederholte und hartnäckige Nichtwahrnehmung angeordneter ärztlicher Untersuchungstermine kann eine Verletzung arbeitsvertraglicher Mitwirkungspflichten darstellen und eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist rechtfertigen. • Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern besteht eine Pflicht des Arbeitgebers zu Präventions- und Eingliederungsmaßnahmen (§ 84 SGB IX), diese Pflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Mitwirkung zur Abklärung der Leistungsfähigkeit verweigert. • Bei schwerwiegenden und hartnäckigen Nebenpflichtverletzungen genügt grundsätzlich eine einzige wirksame Abmahnung; eine weitere Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich. • Tarifliche Mitwirkungspflichten (§ 59 BAT, heute § 33 Abs. 4 TVöD-AT) dienen sowohl dem Schutz des Arbeitnehmers als auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der Klärung der Leistungsfähigkeit. • Bei der Interessenabwägung ist lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, kann aber hinter einer andauernden Uneinsichtigkeit und schwerwiegenden Pflichtverletzung zurücktreten. Die Klägerin, seit 1978/1985 bei der Beklagten als Schreibkraft beschäftigt, ist schwerbehindert (Grad 60) und wurde wegen gesundheitlicher Bedenken vom Dienst in ein Bundeswehrkrankenhaus abgeordnet. Ärzte äußerten bereits Ende 2007 erhebliche Zweifel an ihrer Dienst- und Erwerbsfähigkeit; daraufhin wurden fachärztliche und personalärztliche Begutachtungen veranlasst. Die Klägerin erschien unentschuldigt nicht zu Terminen und nahm einen zweiten Begutachtungstermin wahr, verweigerte aber weitere Untersuchungen und das betriebliche Eingliederungsmanagement. Nach mehrfacher Aufforderung, einen Rentenantrag zu stellen, blieb sie inaktiv; ein Amtsarzttermin wurde wiederholt nicht wahrgenommen und es erfolgte eine Abmahnung. Nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigte die Beklagte außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2009. Die Klägerin klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung; Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. • Feststellung ausreichender Anhaltspunkte für erhebliche Einschränkungen der Erwerbs- und Dienstfähigkeit durch ärztliche Stellungnahmen (Leitender Flottenarzt, personalärztlicher Dienst, sozialmedizinisches Gutachten der DAK, fachärztliche Bewertungen). • Die wiederholte Nichtwahrnehmung angeordneter Untersuchungstermine stellt eine Verletzung von Mitwirkungspflichten dar (vgl. §§ 7 Abs.2, 59 Abs.1 BAT; jetzt §§ 3 Abs.4, 33 Abs.4 TVöD-AT), die bei Hartnäckigkeit und Schwere eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. • Zweck der tariflichen Mitwirkungsvorschriften ist sowohl der Schutz des Arbeitnehmers (Vermeidung gesundheitlicher Verschlechterung, Klärung von Rentenfragen) als auch der Schutz berechtigter Arbeitgeberinteressen bei nicht mehr erfüllbarer Arbeitsleistung. • Die Präventions- und Eingliederungspflicht des Arbeitgebers (§ 84 SGB IX) greift nur, wenn der Arbeitnehmer zur Mitwirkung bereit ist; hier verhinderte die Klägerin die Durchführung entsprechender Maßnahmen durch Verweigerung. • Eine einzelne wirksame Abmahnung kann bei hartnäckigen, schwerwiegenden Pflichtverletzungen ausreichend sein; es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass Abmahnungen mehrfach zu erfolgen haben. • Bei der Interessenabwägung ist die langjährige Betriebszugehörigkeit der Klägerin zu berücksichtigen, sie ist aber hinter der schwerwiegenden und wiederholten Pflichtverletzung sowie der Uneinsichtigkeit zurückgetreten. • Die formalen Voraussetzungen der Kündigung (Anhörung des Personalrats, Zustimmung des Integrationsamtes, Einhaltung von Fristen) lagen vor; somit ist die Kündigung wirksam. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kündigung ist wirksam. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2009 gerechtfertigt ist, weil die Klägerin wiederholt und hartnäckig ihren Mitwirkungspflichten zur Abklärung ihrer Dienst- und Erwerbsfähigkeit nicht nachkam. Die Arbeitgeberseite hat hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Leistungseinschränkung vorgetragen und die erforderlichen Verfahrensschritte vorgenommen; das Integrationsamt und betriebliche Vertretungen sahen das Vorgehen ebenfalls als gerechtfertigt an. Die langjährige Betriebszugehörigkeit der Klägerin und ihr Behinderungsgrad wurden in die Interessenabwägung einbezogen, konnten jedoch aufgrund der Uneinsichtigkeit und des Umfangs der Pflichtverletzungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht verhindern. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.