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Beschluss

8 Ta 25/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe und Reisekostenentschädigung ist zulässig, jedoch unbegründet. • Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn derselbe Lebenssachverhalt und dieselben Anträge unverändert bereits wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen wurden. • Reisekostenentschädigung kann nach vorheriger Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur bei einer Gesamtabwägung gewährt werden, wenn die Anreise für die bemittelte Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte notwendig erscheint.
Entscheidungsgründe
Kostenpflichtige Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Reisekosten • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe und Reisekostenentschädigung ist zulässig, jedoch unbegründet. • Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn derselbe Lebenssachverhalt und dieselben Anträge unverändert bereits wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen wurden. • Reisekostenentschädigung kann nach vorheriger Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur bei einer Gesamtabwägung gewährt werden, wenn die Anreise für die bemittelte Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte notwendig erscheint. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) und eine Reisekostenentschädigung für die Fahrt von Stuttgart nach Ludwigshafen zur Teilnahme an einem Kammertermin. Ein erster PKH-Antrag war bereits durch das Arbeitsgericht abgelehnt worden; das Landesarbeitsgericht hatte sodann die sofortige Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der Kläger stellte erneut PKH-Antrag und beantragte Reisekostenvergütung; das Arbeitsgericht wies beides zurück. Der Kläger richtete hiergegen sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Begründetheit des erneuten PKH-Antrags und die Frage der Gewährung von Reisekostenentschädigung. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. • Ablehnende Entscheidungen über Prozesskostenhilfe erlangen nicht materielle Rechtskraft; ein erneutes Gesuch fehlt jedoch an Rechtsschutzbedürfnis, wenn unveränderter Lebenssachverhalt und dieselben Anträge erneut vorgelegt werden (§ 114 Satz 1 ZPO insoweit zugrunde gelegt). • Der erneute PKH-Antrag bezog sich auf denselben Sachverhalt und dieselben Anträge wie der zuvor erfolglose Antrag; daher bestand kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung. • Zur Reisekostenentschädigung: Selbst wenn die einschlägige Verwaltungsvorschrift anwendbar wäre, ist eine Vergütung nach Ablehnung der PKH nur nach einer Gesamtwürdigung zu gewähren, wenn die Anreise zur verständigen Wahrnehmung der Rechte der bemittelten Partei notwendig erscheint. • Angesichts der bereits ausführlich begründeten Zurückweisung der Klage mangelte es an der hinreichenden Erfolgsaussicht; ein verständiger Kläger hätte das Verfahren mit unveränderten Anträgen nicht weiterverfolgt, sodass keine Reisekostenentschädigung angeordnet wurde. • Die Beschwerde war nach § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, die Entscheidung ist unanfechtbar. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe kein Rechtsschutzbedürfnis begründete, weil derselbe Lebenssachverhalt und dieselben Anträge bereits erfolglos vorgetragen worden waren. Ferner war eine Reisekostenentschädigung nicht anzuordnen, da wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage und der bereits erfolgten ausführlichen Entscheidung nicht ersichtlich war, dass die Anreise für die verständige Wahrnehmung der Rechte erforderlich gewesen wäre. Die Kostenfolge bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht für erforderlich gehalten, so dass die Entscheidung unanfechtbar ist.