Beschluss
12 E 1224/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0115.12E1224.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Zwar mögen die Rechtsmittelführer mittels der der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2012 beigefügten Bescheinigung des Herrn I. -Q. U. glaubhaft gemacht haben, dass die geltend gemachten Reisekosten - nämlich der Geldaufwand für Kraftstoff - tatsächlich entstanden sind. Das Verwaltungsgericht hat aber ungeachtet dessen im Übrigen dem Sinne nach zu Recht angenommen, dass hier dennoch ein Anspruch auf Erstattung der wegen der Aufhebung des Termins objektiv nutzlosen Reisekosten nicht besteht, da ihr Entstehen der Klägerseite zuzurechnen ist. Der Senat kann offen lassen, ob über die Gewährung einer Reiseentschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO grundsätzlich unter Berücksichtigung u.a. der Erfolgsaussichten der Klage zu entscheiden ist, ob insoweit mit Blick auf den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör eine modifizierende Betrachtung erforderlich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1/97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2005 - 6 A 2970/05 -, juris, und vom 26. November 2008 - 20 E 1289/07 -, NJW 2009, 871, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 25 ZB 05.31119 -, NJW 2006, 2204, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB -, juris, und vom 26. März 2010 - L 12 AS 4668/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 - OVG 3 M 52.08 -, NJW 2009, 388, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 S 1682/09 -, Justiz 2010, 268, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 8 Ta 25/10 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 So 190/08 -, juris, und ob die Gewährung einer Reiseentschädigung außerhalb der Prozesskostenhilfe nach den - unter Umständen aus Gründen der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG auch für die gerichtliche Entscheidung beachtlichen - Grundsätzen der (bundeseinheitlichen) Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte, AV vom 26. Mai 2006 (5670-Z.14, JMBl. NRW S. 145) in der ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Änderung durch AV vom 30. Juli 2009 (JMBL. NRW S. 191) (AV Reiseentschädigung) in Betracht kommt. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn.164; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2006 - 1 O 169/06 -, juris. Insbesondere bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Annahme, die Gewährung der Reiseentschädigung nach der AV Reiseentschädigung sei neben der Prozesskostenhilfe möglich, an Plausibilität gewonnen hat, weil nach der ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Ziffer 1 Satz 5 AV Reiseentschädigung die Vorschriften über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unberührt bleiben sollen. Vgl. zu Vorstehendem auch: OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 E 182/11 -. Jedenfalls muss die Staatskasse Reisekosten, die sich wegen der Aufhebung eines gerichtlichen Termins an sich erübrigt haben, dann nicht übernehmen, wenn es der betreffenden Prozesspartei anzulasten ist, dass diese Kosten trotz Wegfalls des Reiseanlasses dennoch entstanden sind. Dies ist vorliegend aber der Fall, weil es die Klägerin zu 1. - entgegen ihrer aus § 82 Abs. 1 VwGO hervorgehenden Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers, unter der er auch kurzfristig erreichbar ist - unterlassen hat, dem Verwaltungsgericht ihre neue Adresse in X. mit den entsprechenden Möglichkeiten, sie dort auch kurzfristig zu erreichen, mitzuteilen. Vgl. zum Wohnungswechsels während eines Gerichtsverfahrens auch: OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 446. Um die Klägerin rechtzeitig - dazu reichte bei Aufhebung des Termins vom 6. November 2012 erst am 5. November 2012 der Postweg nicht mehr aus - zu erreichen, blieb dem Verwaltungsgericht hier nur der Rückgriff auf die Telefonnummer, die Mobiltelefonnummer, die Faxnummer und die E-Mailadresse, die die Klägerin in den im Verfahren 6 K 2315/11 an das Gericht gerichteten Schreiben in Ergänzung ihrer postalischen Anschrift J. , N. bis dahin - zuletzt im Schreiben vom 20. April 2012 und seinen Anlagen - genannt hatte. Ausweislich der in den Gerichtsakten befindlichen Postzustellungsurkunde war der Klägerin die Ladung zum Termin am 6. November 2012 am 4. September 2012 noch unter der N. Anschrift zugestellt worden. Zwar hat die beklagte Gegenseite dem Gericht am 10./11. Oktober 2012 angezeigt, die Klägerin zu 1. sei nach ihren Unterlagen am 29. September 2012 nach X. , O. Weg , verzogen. Davon, dass dies ihre neue ladungsfähige Anschrift sei, ist in dem Telefongespräch der Klägerin mit dem Verwaltungsgericht vom 30. Oktober 2012, wie es in einem gerichtlichen Vermerk festgehalten ist, jedoch auch nach der Beschwerdeschrift nicht die Rede gewesen. Auch wenn der Verwaltungsangestellte, der die Niederschrift angefertigt hat, die telefonischen Angaben der Klägerin zu 1. nicht exakt wiedergegeben haben sollte, konnte die von Seiten der Rechtsmittelführer eingeräumte Erklärung, "dass die Nebenwohnung in N. am J. noch besteht", in Verbindung mit dem Umstand, dass keine neue Adresse benannt wurde, jedenfalls nur dahin verstanden werden, dass es sich bei der N. Adresse weiterhin um die ladungsfähige Anschrift handele und die dazu ergänzend übermittelten Daten weiterhin Gültigkeit besitzen würden. Unter der dieser Anschrift zugeordneten Festnetznummer konnte die Klägerin aber nicht erreicht werden. Eine Übermittlung mittels der gleichlautenden Faxnummer schlug nach dem Inhalt der Gerichtsakte ebenfalls fehl. Die Nachricht, dass der Termin aufgehoben worden ist, konnte lediglich auf die Mailbox zur Handynummer aufgesprochen werden, die dem Verwaltungsgericht ebenfalls nur im Zusammenhang mit der Adresse J. in N. bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. April 2012 angegebene E-Mailadresse, an die die Abladung des Termins gleichfalls noch am 5. November 2012 gesendet worden ist. Waren Mobilfunknummer und E-Mailadresse der ladungsfähigen Anschrift der Klägerin zu 1. in N. zuzuordnen, kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, von ihr könne nicht verlangt werden, tagtäglich in ihre Mailbox zu sehen oder E-Mails abzurufen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1. die Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts nach X. , wie sie sie nunmehr mit der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2012 behauptet, nicht angegeben hat, hätte sie vielmehr als Prozessführende im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten sicherstellen müssen, dass auch erst kurzfristig vor dem anberaumten Termin eingehende Nachrichten, die ihr das Gericht unter Anknüpfung an ihre bisherige ladungsfähige Anschrift übermitteln wollte, rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.