Beschluss
7 Ta 26/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0217.7TA26.10.0A
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 18.01.2010, Az.: 7 Ta 288/09 gerichtete Gehörsrüge und Gegenvorstellung der Beklagten werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe I. 1 Sowohl die Gehörsrüge der Beklagten als auch ihre Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichtes vom 18.01.2010 sind zwar zulässig, jedoch nicht begründet. 2 1. Die Gehörsrüge ist unbegründet, da der aus Art. 103 Abs. 1 GG der Beklagten zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in dem Beschluss vom 18.01.2010 nicht verletzt wurde. Der Anspruch der Prozessparteien auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht des Gerichts zur Information der Beteiligten, das Recht der Betroffenen zur Äußerung gegenüber dem Gericht und schließlich die Pflicht des Gerichts, die Parteiäußerungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Germelmann u.a., ArbGG, 6. Aufl., § 78 a Rdnr. 18). 3 Im vorliegenden Fall macht die Beklagte mit ihrer Gehörsrüge geltend, das Landesarbeitsgericht habe in den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 18.01.2010 nicht berücksichtigt, dass die Beklagte bereit gewesen sei, der Klägerin den streitigen Buchauszug nicht nur zur Einsichtnahme zu überlassen, sondern auch tatsächlich auszuhändigen. 4 Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2010 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus der Sachverhaltsschilderung unter I. des Beschlusses vom 18.01.2010, dort auf S. 9, dass die Beschwerdekammer zur Kenntnis genommen hat, dass die Beklagte einer Aushändigung des Buchauszuges in ihren Büroräumen zustimme, soweit die Klägerin den Buchauszug nicht aus den Räumlichkeiten der Beklagten verbringe. Dies wurde auch in den Entscheidungsgründen, die unter Ziffer II. des Beschlusses vom 18.10.2010 zusammengefasst sind als zu bewertende Sachverhaltsgrundlage behandelt. Wenn demgegenüber die Beklagte einen Textauszug von S. 12 des Beschlusses zitiert, und hieraus folgern will, das Beschwerdegericht sei davon ausgegangen, dass die Beklagte nur eine Einsichtnahme, nicht aber eine Aushändigung innerhalb des Geschäftsräumen gestatte, ist der Textstelle, wenn der vollständige Absatz zitiert wird, dies nicht zu entnehmen. Dieser vollständige Absatz lautet nämlich: "Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, vielmehr hat sie lediglich ausgeführt, der Buchauszug sei in elektronischer und körperlicher Form erstellt worden und liege bei ihr für die Klägerin zur Einsichtnahme bereit. Dies genügt - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes - nicht, um der Klägerin die geschuldete Abholung zu ermöglichen." Aus dem Hinweis auf die geschuldete Abholung - wie aber auch aus dem restlichen Inhalt der Entscheidungsgründe - wird deutlich, dass die Beschwerdekammer durchaus die Bereitschaft der Beklagten, der Klägerin nicht nur Einsichtnahme zu gewähren, sondern dabei auch einen Buchauszug innerhalb der Betriebsräume auszuhändigen, berücksichtigt und als unzureichend gewertet hat. Ansonsten würde im Übrigen auch der auf S. 12 des Beschlusses enthaltene Hinweis auf die zutreffende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, wonach der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn dem Gläubiger mitgeteilt wird, der geschuldete Buchauszug liege zur Abholung bereit, keinerlei Sinn machen. 5 Darüber hinaus bedurfte es auch keines rechtlichen Hinweises der Beschwerdekammer darauf, dass sie von der Auffassung des Arbeitsgerichtes abweichen werde. Die Parteien haben die Rechtsfrage, ob durch die Gewährung der Einsichtnahme in den Buchauszug in den Räumen der Beklagten unter gleichzeitiger Aushändigung des Buchauszuges, ohne dessen Entfernung aus den Betriebsräumen zu gestatten der Erteilungsanspruch erfüllt wird, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kontrovers diskutiert; mithin musste die Beklagte bei vernünftiger Herangehensweise in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdekammer in Abweichung von der erstinstanzlichen Auffassung auch zu ihren Lasten entscheiden könnte. 6 Soweit darüber hinaus von der Beklagten gerügt wird, die Beschwerdekammer habe übersehen, dass der von der Beklagten zu leistende Kostenvorschuss für die Erteilung eines Buchauszuges zu hoch sei, war auch dies bereits Gegenstand einer kontroversen schriftsätzlichen Auseinandersetzung zwischen den Prozessparteien vor Erlass der Beschwerdeentscheidung. Mithin hatte die Beklagte hinreichend Gelegenheit alle Argumente vorzutragen, welche aus ihrer Sicht für einen zu hohen Kostenvorschuss sprechen. Es ist nicht Aufgabe des Gehörsrügeverfahrens im Nachhinein den Vortrag weiterer Tatsachen zu ermöglichen, welche bereits vor der Beschwerdeentscheidung hätten dargelegt werden können. Gerade aber einen solchen Sachvortrag versucht nunmehr die Beklagte nachzuschieben, in dem sie neue Gründe dafür anführt, dass die von der Steuerberatungskanzlei X und Kollegen bei der Kostenberechnung angesetzten 55 Mann-Tage völlig übersetzt seien. Ein solches Nachschieben ist nicht Zweck des Gehörsrügeverfahrens und kann daher keinen Erfolg haben. 7 2. Die des Weiteren eingereichten Gegenvorstellung der Beklagten ist ebenfalls nicht begründet. Im vorliegenden Verfahren macht eine Gegenvorstellung keinen Sinn, da sie keine rechtskraftdurchbrechende Wirkung haben kann (vgl. Germelmann, ArbGG, 6. Aufl., § 78 a Rdnr. 8). Mithin ist die Gegenvorstellung an sich schon nicht geeignet, zu einer Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses des Landesarbeitsgerichtes vom 18.01.2010 zu führen. Unabhängig hiervon macht die Beklagte mit ihrer Gegenvorstellung die gleichen Einwände geltend wie mit der Gehörsrüge, so dass die oben unter Ziffer 1. gemachten Ausführungen entsprechend gelten. 8 Nach alledem waren beide Rechtsbehelfe zurückzuweisen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 10 Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 78 a Abs. 4 Satz 4 ArbGG