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Beschluss

1 Ta 117/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0628.1TA117.10.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.04.2010 - 1 Ca 1751/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem hauptsächlich um die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung gestritten wurde. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten an deren Standort in C-Stadt seit dem 17.04.1998 mit einer Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich 2.333,00 EUR beschäftigt. Am 10.11.2009 sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum 30.04.2010 aus und bot der Klägerin gleichzeitig eine Arbeitsstelle in W. ab dem 01.05.2010 an. Dort sollte die Klägerin zu ihren bisherigen Konditionen weiterarbeiten. Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten am 17.11.2009 unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Änderungskündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist und hat mit Schriftsatz vom 01.12.2009 Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen mit der Änderungskündigung vom 10.11.2009 sozial ungerechtfertigt waren sowie hilfsweise, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10.11.2009 nicht beendet worden ist und die Beklagte zu verurteilen, sie weiterhin zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen sowie ihr ein Zwischenzeugnis auszustellen. 3 Die Parteien haben den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet. In diesem haben die Parteien vereinbart, dass das Arbeitverhältnis der Klägerin zum 30.04.2010 endet und die Klägerin eine Abfindung sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis erhält. 4 Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung den Gegenstandswert mit Beschluss vom 19.04.2010 für das Verfahren auf 4.666,00 Euro und für den Vergleich auf 5.832,50 Euro festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht für den Hauptantrag der Klägerin, festzustellen, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt war, einen Wert von 1 ½ Bruttomonatsgehältern der Klägerin, nämlich 3.499,50 Euro, angesetzt. 5 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.04.2010 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte mit am 10.05.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz in eigenem Namen Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, für den Kündigungsschutzantrag gegen die Änderungskündigung sei der Wert mit 1 ½ Bruttomonatsgehältern zu niedrig angesetzt, es sei vielmehr ein Wert entsprechend 3 Bruttomonatsgehältern der Klägerin festzusetzen. Auch auf Änderungskündigungsschutzklagen sei § 42 Abs. 3 GKG anzuwenden. Die Änderungskündigung sei für die Klägerin vergleichbar mit einer Beendigungskündigung gewesen, da die Änderung dazu geführt hätte, dass die Klägerin sozusagen ein neues Arbeitsverhältnis an einem weit entfernten Arbeitsort hätte in Kauf nehmen müssen. Allein die Fahrtkosten von ihrem bisherigen Wohnort zur neuen Arbeitsstelle hätten derartig hohe materielle Nachteile mit sich gebracht, dass ein Wertansatz wie bei einer Beendigungskündigung gerechtfertigt sei. Auch das Bundesarbeitsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass für eine Änderungskündigung der dreifache Jahresbetrag des Wertes der durch die Änderungskündigung herbeigeführten Änderung anzusetzen sei, wobei dieser Wert durch drei Bruttomonatsgehälter begrenzt werde. Allein die Fahrtkosten der Klägerin würden einen höheren Wert als 3 Bruttomonatsgehälter der Klägerin gehabt haben, hätte sie die Änderungskündigung akzeptiert. 6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Verweis auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Bewertung von Änderungskündigungsschutzanträgen nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 7 1. Die im eigenen Namen geführte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR, wie § 33 Abs. 3 S. 1 RVG es erfordert. 8 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Gegenstandswertsfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich nicht als zu niedrig. 9 Zu Recht hat das Arbeitsgericht für die Änderungskündigung einen Gegenstandswert von 3.499,50 EUR entsprechend 1 ½ Bruttomonatsgehältern der Klägerin festgesetzt. 10 Nimmt der Arbeitnehmer beim Streit um eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG diese nicht unter Vorbehalt an, dann wird daraus eine Beendigungskündigung, auf die allein § 42 Abs. 3 S. 1 GKG anzuwenden ist (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II 2). 11 Nimmt er die Änderungskündigung aber - wie vorliegend - unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung ab, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschl. v. 23.03.1989 - 7 AZR 527/85 (B), DB 1989, 1880), der sich das erkennende Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.07.2007 - 1 Ta 179/07), in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 S. 2 GKG grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.07.2007 - 1 Ta 179/97). 12 Ergibt sich keine Vergütungsdifferenz oder lässt sich diese nicht ermitteln, dann ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG festzusetzen. Im vorliegenden Fall hätte sich bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin entsprechend der Änderungskündigung keine Vergütungsdifferenz ergeben. Mit der Änderungskündigung sollte sich lediglich der Arbeitsort der Klägerin ändern, ansonsten sollte sie zu ihren bisherigen Konditionen weiterarbeiten. Mangels eines Differenzbetrages zwischen dem, was die Klägerin durch ihr bestehendes Arbeitsverhältnis erhielt und dem, was sie bei Änderung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, kann die Rechtsprechung, nach der der Wert einer Änderungskündigung grundsätzlich mit dem 36fachen der Differenz der in Folge der Änderung zu erwartenden Bruttomonatsvergütung anzusetzen ist, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Dass die Klägerin durch die Änderung des Arbeitsverhältnisses beispielsweise durch Fahrtkosten Mehrausgaben gehabt hätte, vermag eine Bewertung mit dem 36fachen der Differenz der - in diesem Fall zu schätzenden - ohne die Mehrausgaben für Fahrtkosten zur Verfügung stehenden Bruttovergütung und der mit diesen Mehrausgaben zur Verfügung stehenden Bruttovergütung nicht zu rechtfertigen. Ausgangspunkt jeder Wertfestsetzung ist nach § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seiner Klage. Es ist somit darauf abzustellen, welchen Wert die unmittelbar durch die Änderungskündigung hervorgerufenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hatten, die die Klägerin mit ihrer Klage abwehren wollte. Über den Streitgegenstand hinausgehende Interessen sind nicht zu berücksichtigen. Folglich müssen durch den Wechsel des Arbeitsorts eventuell entstehende Folgekosten bei der Wertfestsetzung außer Betracht bleiben. Daher war der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend ausgehend von der Obergrenze des § 42 Abs. 3 S.1 GKG nach freiem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2009 - 1 Ta 264/09) stellt der in § 42 Abs. 3 S. 1 GKG genannte Vierteljahresverdienst dabei keinen Regelstreitwert dar, sondern begrenzt nach seinem Wortlaut ("höchstens") das jeweils auszuübende Ermessen im Sinne des § 3 ZPO nach oben. Dabei ist der Gegenstandswert bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu 6 Monaten in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich auf einen Bruttomonatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Bruttomonatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen (vgl. zu den Grundsätzen LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2009 - 1 Ta 264/09). Hätten die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten, dann wäre der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall mit drei Bruttomonatsverdiensten, also auf 6.999,- Euro festzusetzen gewesen. Die mit der Kündigung bezweckte Änderung des Arbeitsortes führt nicht zu einer Bewertung der Änderungskündigung wie eine Beendigungskündigung. Dies schon allein deshalb nicht, da durch die unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung die viel bedeutendere Existenz des Arbeitsverhältnisses insgesamt nicht tangiert war. Die Klägerin hätte zwar einen anderen Arbeitsort in Kauf nehmen müssen, die sonstigen Konditionen ihres Arbeitsverhältnisses sollten jedoch erhalten bleiben und sie sollte nicht die üblicherweise mit einem neuen Arbeitsverhältnis verbundenen Nachteile wie ein zunächst fehlender Kündigungsschutz nach dem KSchG oder verkürzte Kündigungsfristen während einer Probezeit tragen. Da das Bestehen des Arbeitsverhältnisses somit nicht in Streit stand, war auch vorliegend ein Abschlag von der Obergrenze des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG vorzunehmen und der 3 Bruttomonatsgehältern der Klägerin entsprechende Betrag zu halbieren (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.07.2007 - 1 Ta 179/07). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war für die Änderungskündigung somit auf 3.499,50 Euro festzusetzen. 13 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. 14 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.