Beschluss
1 Ta 264/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1208.1TA264.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2009 - 8 Ca 1787/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe I. 1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. 2 Der bei der Beklagten seit dem 01.12.2008 zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.280,- Euro beschäftigte Kläger hat eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten vom 25.06.2009 erhoben nebst einem allgemeinen Feststellungsantrag. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll erkläre, dass sie ihn bei Klagestattgabe weiterbeschäftigen werde, die Beklagte zu verurteilen, ihn unter der Voraussetzung des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. 3 In der Güteverhandlung haben die Parteien einen sog. Abfindungsvergleich geschlossen. 4 Mit Beschluss vom 14.10.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 2.560,- Euro festgesetzt. 5 Gegen diesen ihm am 22.10.2009 zugegangenen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einem am 28.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.840,- Euro unter Bezugnahme auf die fehlende Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrages. 6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 7 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro. 8 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 9 Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag unter Berücksichtigung der im Kündigungszeitpunkt unterjährigen Beschäftigungsdauer des Klägers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtssprechung des LAG Rheinland-Pfalz (zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.08.2009 - 1 Ta 190/09 – m.w.N.) zutreffend mit zwei Bruttomonatsgehältern i.H.v. 1.280,- Euro, d.h. mit 2.560,- Euro, festgesetzt. 10 Den allgemeinen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht eigenständig bewertet, da andere Beendigungstatbestände als die streitgegenständliche Kündigung vom 25.06.2009 bis zum Ende des Verfahrens weder ersichtlich sind noch von den Parteien vorgetragen wurden (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2009 - 1 Ta 154/09). 11 Den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht vorliegend - mit zutreffender Begründung – ebenfalls nicht werterhöhend berücksichtigt. 12 Zwar ist einem unbedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag grundsätzlich ein eigener Wert beizumessen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.01.2009 - 1 Ta 1/09). Dies wird nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer auch dann bejaht, wenn der Weiterbeschäftigungsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag als sog. unechter oder uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wird. 13 Wird der Antrag jedoch bereits in der Klageschrift ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass der Arbeitgeber im Gütetermin nicht zu Protokoll erkläre, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, sofern ein klagestattgebendes Urteil ergehe, so ist er gar nicht als im eigentlichen Sinne „gestellt“ anzusehen und daher nicht gesondert zu bewerten. 14 Denn der Antrag wird damit von einer zukünftigen bestimmten, im Gütetermin evtl. eintretenden Situation abhängig gemacht. Dabei handelt es sich nicht um eine "Rechtsbedingung" im innerprozessualen Sinne, die durch eine bestimmte Rechts-handlung des Gerichts ausgelöst wird, sondern vielmehr um einen Vorbehalt in tatsächlicher Hinsicht, welcher allein vom Verhalten der Gegenseite abhängen soll (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.01.2009 - 1 Ta 229/09). 15 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Gütetermin ausweislich des Protokolls vom 10.09.2009 eine entsprechende Erklärung, den Kläger weiterzubeschäftigen, zwar nicht abgegeben. Die Parteien haben nach Erörterung der Sach- und Rechtslage jedoch einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen. Der in der Klageschrift formulierte Weiterbeschäftigungsantrag geht jedoch von einem streitigen Fortgang des Verfahrens aus, da er auf Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers "im Falle des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1" lautet. Weiterhin sollte die unbedingte Antragsstellung ausweislich der Klageschrift voraussetzen, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll erkläre, den Kläger weiterzubeschäftigen, "sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht" . Insbesondere Letzteres zeigt, dass der Antrag nur für den Fall als gestellt behandelt werden sollte, dass das Verfahren in streitiger Weise über den Gütetermin hinaus fortgesetzt wird. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, ist der Antrag nicht als gestellt anzusehen. 16 Somit ist er nicht gesondert zu bewerten und die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. 17 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Sie berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. 18 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.