Beschluss
1 Ta 129/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0824.1TA129.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.06.2010 - 8 BV 38/09 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird auf 24.000,- Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe I. 1 Die beschwerdeführende Arbeitgeberin, Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) im Beschlussverfahren 8 BV 38/09 begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes dieses Verfahrens. 2 Die Arbeitgeberin unterhält ein Unternehmen für Instandhaltungsdienstleistungen und beschäftigte zum 01.06.2008 insgesamt 68 Mitarbeiter. Betriebsbedingt wollte sie zum 31.12.2008 18 Stellen abbauen und zu diesem Zweck 14 Beendigungskündigungen aussprechen. Nachdem die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich gescheitert waren, wurde eine Einigungsstelle tätig. Diese beauftragte eine Sachverständige mit der Überprüfung des der Arbeitgeberin wirtschaftlich zumutbaren Volumens eines Sozialplanes. Zuvor war zu Beginn der Sozialplanverhandlungen von Seiten der Arbeitgeberin ein Betrag von 250.000,- Euro als Obergrenze für das Volumen eines abzuschließenden Sozialplanes genannt worden. Die Prüfung der Sachverständigen ergab, dass für die Arbeitgeberin maximal ein Sozialplanvolumen in Höhe von 60.000 Euro verkraftbar sei. Daraufhin beschloss die Einigungsstelle - gegen die Stimmen der Beisitzer des Betriebsrats - einen Sozialplan mit einer Dotierung von 70.000 Euro. Diese Entscheidung hat der antragstellende Betriebsrat vorliegend angefochten mit dem Antrag, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung über den Sozialplan wegen Betriebsänderung nicht wirksam ersetzt hatte. Der Betriebsrat hat sich im wesentlichen auf unzureichende Informationserteilung und mangelhafte gutachterliche Feststellungen berufen, die die Einigungsstelle ihrer Entscheidung nicht hätte zugrunde legen dürfen. 3 Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats als unbegründet zurückgewiesen, weil die Einigungsstelle ihr Ermessen nicht verletzt habe. 4 Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Beschluss vom 02.06.2010 auf 180.000,- Euro festgesetzt. Dies ist die Differenz zwischen dem tatsächlich beschlossenen Sozialplanvolumen von 70.000,- Euro und der ursprünglich von der Arbeitgeberin genannten Obergrenze von 250.000,- Euro. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe es sich bei dem vorliegenden Fall um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt, deren Wert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 1. Halbsatz RVG einem feststehenden Wert entsprechend oder nach billigem Ermessen zu bestimmen sei. Der Betriebsrat habe den Sozialplan wegen Unterdotierung und damit aus wirtschaftlichen Interessen angefochten, der Rechtsstreit habe sich hingegen nicht um die Reichweite betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte des Betriebsrates und damit nicht um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten gedreht. Das Arbeitsgericht hat den Wert daher in Ausübung seines Ermessens auf 180.000,- Euro geschätzt. 5 Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 11.06.2010 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit einem am 23.06.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines Gegenstandswerts von maximal 10.000,- Euro begehrt. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen nichtvermögensrechtlichen Streit, da es dem Betriebsrat vorrangig um die Ausübung und den Umfang seines Mitbestimmungsrechtes gegangen sei. Der Betriebsrat habe im Wesentlichen geltend gemacht gehabt, der Einigungsstelle hätten keine ausreichenden Informationen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens vorgelegen und die Begutachtung durch die Sachverständige sei mangelhaft gewesen, so dass der Einigungsstelle ein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen sei. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten sei der Gegen-standswert nach billigem Ermessen zu bestimmen und von dem gesetzlich bestimmten Hilfswert von 4.000,- Euro auszugehen. Vorliegend sei angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache allenfalls eine Erhöhung dieses Hilfswertes um das 2,5 fache, also die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 10.000,- Euro gerechtfertigt. Selbst wenn man vorliegend eine vermögensrechtliche Streitigkeit annehme, könne der Gegenstandswert nicht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Volumen des Sozialplanes und der seitens der Arbeitgeberin zunächst angegebenen Obergrenze entsprechen, da die Arbeitgeberin nach Vorlage des Gutachtens der Sachverständigen an ihrem Vorschlag eines Volumens von maximal 250.000,- Euro nicht mehr festgehalten habe. Eine solche Bemessung sei nur angezeigt, wenn die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe des Sozialplanvolumens hätten, was aber vorliegend nicht der Fall gewesen sei. 6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfe führt das Arbeitsgericht aus, der Betriebsrat habe mit seinem Antrag einen Ermessensfehlgebrauch der Einigungsstelle wegen Nichtbeachtung der Eingrenzung des Ermessens durch die arbeitgeberseitige Festlegung auf ein Sozialplanvolumen von 250.000,- Euro geltend gemacht und ausdrücklich beanstandet, die von der Einigungsstelle beschlossene Abfindungsregelung stelle keine spürbare Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer dar. Damit habe der Betriebsrat eine vermögensrechtliche Streitigkeit anhängig gemacht, deren Wert anhand der in den Verhandlungen geäußerten unterschiedlichen Vorstellungen über das Sozialplanvolumen zu schätzen sei. II. 7 Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht nach § 33 Abs. 3 RVG eingelegt und der Beschwerdewert übersteigt den Betrag von 200,- Euro. 8 In der Sache hat die Beschwerde auch ganz überwiegend Erfolg. Der Gegen-standswert war im vorliegenden Fall auf 24.000,- Euro festzusetzen. 9 Gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG war der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend keine Anwendung, da in Beschlussverfahren gem. § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. den §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. 10 Im vorliegenden Fall war § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG anzuwenden und der Wert ausgehend von dem in dieser Vorschrift genannten Hilfswert von 4.000,- Euro zu beziffern. Da der Gegenstandswert weder feststand noch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Festsetzung des Wertes nach billigem Ermessen i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 RVG vorlagen, kann die Einordnung des vorliegenden Rechtsstreits als vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dahinstehen. Ob der Betriebsrat mit der Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle in erster Linie eine Erhöhung des finanziellen Rahmens des Sozialplanes und damit wirtschaftliche Interessen (vgl. hierzu BAG, Beschl. v. 20.07.2005 – 1 ABR 23/03 (A) NZA 2005, 1136) oder die Durchsetzung seiner Mitbestimmungsrechte anstrebte, war daher für die Wertbestimmung an dieser Stelle nicht entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschl. v. 20.07.2005 – 1 ABR 23/03 (A)), der sich das Beschwerdegericht anschließt, fehlt es bei einer Anfechtung eines Sozialplans wegen Unterdotierung an einer feststehenden äußeren Grenze des Gegenstandswerts, da das Dotierungsverlangen des Betriebsrates nicht in gleicher Weise wie die Angaben des Arbeitgebers zu einem akzeptablen Volumen eines Sozialplans als Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswertes geeignet ist. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der Betriebsrat, anders als der Arbeitgeber, an einer konkreten Angabe des für ihn akzeptablen Sozialplanvolumens kein objektives Interesse hat und sich daher mit der Angabe eines unrealistisch hohen Sozialplanvolumens einen größeren Verhandlungsspielraum verschaffen könnte, ohne gleichzeitig das damit einhergehende Gebührenrisiko tragen zu müssen. Es ist folglich für die Bestimmung des Wertes einer vermögensrechtlichen Streitigkeit eine Schätzung vorzunehmen, wenn ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte i.S. d. § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG vorliegen. Hieran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall, da die seitens der Beschwerdeführerin ursprünglich vorgeschlagene Dotierungsobergrenze von 250.000,- Euro vom Betriebsrat im Rahmen der Anfechtung des Einigungsstellenspruchs nicht als Dotierungsziel genannt wurde und daher als Anhaltspunkt für eine Bemessung des Wertes des Antrags des Betriebsrates nicht herangezogen werden kann. Bei der Wertfestsetzung ist das nach objektiven Kriterien zu ermittelnde wahre Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seines Antragsziels zu bewerten (Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwert/Gegen-standswert II 1). Der Betriebsrat hat weder während des Einigungsstellenverfahrens noch im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung ein konkretes Dotierungsziel genannt und auch die seitens der Beschwerdeführerin ursprünglich einmal genannten 250.000,- Euro nicht als Mindestziel. Der Betriebsrat hat den Schwerpunkt seiner Antragsbegründung darauf gelegt, ihm sei im Einigungsstellenverfahren eine Dotierungsfestlegung unmöglich gewesen, da er nicht ausreichend über die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin informiert worden sei und das durch die Einigungsstelle eingeholte Gutachten der Sachverständigen anhand der Datenlage nicht nachvollziehbar sei. Zudem war der Betriebsrat in den Verhandlungen vor der Einigungsstelle auch nicht auf den vorgeschlagenen Dotierungsrahmen von 250.000,- Euro eingegangen, was dafür spricht, dass diese Summe auch keine Verhandlungsbasis für den Betriebsrat darstellte und er deshalb mit seinem Antrag auch nicht primär die Festlegung einer Summe von 250.000,- Euro erreichen wollte. Aus den genannten Gründen scheidet daher der Betrag von 250.000,- Euro als Anhaltspunkt für die Bemessung des Wertes des Antrages zur Anfechtung des Einigungsstellenspruches aus. 11 Damit war der Gegenstandswert ausgehend von dem in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert von 4.000,- Euro festzusetzen. Dieser Wert ist als Hilfswert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Gegen-standsbewertung und damit ein Abweichen nach oben oder nach unten nicht möglich ist bzw. wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Abweichen von diesem Wert im individuellen Fall nicht angezeigt ist (vgl. zuletzt LAG Reinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 – 1 Ta 24/10). Im vorliegenden Fall war der Hilfswert aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit und der Schwierigkeit der Sache auf 24.000,- Euro zu erhöhen. Die Bedeutung der Angelegenheit im Sinne der Bedeutung des Gegenstands des Beschlussverfahrens für die Beteiligten ist eines der Hauptkriterien bei der Bemessung des Gegenstandswertes nach § 23 Abs.3 S. 2 Halbsatz 2 RVG (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 – 1 Ta 24/10). Es sind hierbei die immateriellen wie die materiellen Auswirkungen für die Beteiligten sowie die Auswirkungen auf die Belegschaft zu berücksichtigen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschl. v.11.01.2007 -6 Ta 638/06; LAG Hamburg, Beschl. v. 24.07.2003 - 4 TaBV 1/02, LAG Hamm, Beschl. v. 22.08.2005 - 10 TaBV 5/05). Ein Kriterium, jedoch nicht das allein ausschlaggebende, kann die Zahl der von dem Abbau betroffenen Arbeitsplätze sein (vgl. LAG Hessen, Beschl. v. 11.02.2004 - 5 Ta 510/03; LAG Schleswig - Holstein, Beschl. v. 19.12.2005 - 2 TaBV 20/01). Vorliegend war Gegenstand des Rechtsstreits der Abschluss eines Sozialplanes, dessen Vereinbarung eine wesentliche Veränderung der Betriebsorganisation der Arbeitgeberin auffangen sollte, 14 Arbeitnehmer betraf und dessen Volumen ihn zu einem wirtschaftlich wesentlichen Posten der betrieblichen Ausgaben der Arbeitgeberin machte. Auch ging es um ein für den Betriebsrat wesentliches Mitbestimmungsrecht, da ein Sozialplan gem. § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung entfaltet und mithin einer wesentlichen Komponente der betrieblichen Mitbestimmung gleichzustellen ist. Das erkennende Gericht hielt aus diesen Gründen eine Erhöhung des Hilfswertes um das 6-fache für angemessen. Hingegen führte die Prüfung des Kriteriums der Schwierigkeit der Sache (vgl. Brinkmann, JurBüro 3/2010, S. 119 (122)) jedenfalls nicht zu einer weiteren Erhöhung des Wertes, da die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsfrage als nicht so schwierig anzusehen ist, dass eine Erhöhung über das 6-fache des Hilfswertes hinaus gerechtfertigt wäre. 12 Da das Rechtsmittel weitestgehend Erfolg hatte, waren nach der Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Gerichtsgebühren nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). 13 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.