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Beschluss

1 Ta 11/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0215.1TA11.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.11.2010 - 6 Ca 1042/09 - aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. 2 Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. 3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, eine Erklärung über eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 03.11.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 08.11.2010, aufgehoben. 4 Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem am 15.11.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Danach hatten sich die Einkünfte des Beschwerdeführers zwischenzeitlich geändert; er erhielt zum Zeitpunkt seiner Erklärung monatlich Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.565,- Euro, Kindergeld in Höhe von 988,- Euro, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 180,- Euro sowie Mietzins in Höhe von 150,- Euro. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer angegeben, monatlich insgesamt 1177,94 Euro auf ein Darlehen für seine selbstgenutzte Immobilie sowie Heiz- und Nebenkosten zu zahlen und Privatschulden in Höhe von 22.820,- Euro zu haben. Mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandte der Beschwerdeführer Seite 17 seines Bescheids über die Gewährung von Arbeitslosengeld II, eine Lohnabrechnung für Juli 2010 sowie Kontoauszüge und Rechnungen zum Beleg seiner Einnahmen und Ausgaben. Da die vorgelegte Seite des Bescheids über die Gewährung von Arbeitslosengeld II nur Aufschluss über die Verteilung der Einkommensanteile innerhalb der Bedarfsgemeinschaft des Beschwerdeführers gab, hat das Arbeitsgericht die Vorlage eines vollständigen aktuellen Bescheids gefordert. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht seinem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5 Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer ebenfalls aufgegeben, einen vollständigen Bescheid vorzulegen. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer einen vollständigen Änderungsbescheid vom 03.12.2010. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit dem 01.01.2011 zur Sicherung seines Lebensunterhalts monatlich 279,74 Euro sowie für Unterkunft und Heizung monatlich 88,35 Euro erhält, wobei ihm ein Einkommen aus Vermietung in Höhe von 250,- Euro angerechnet wird. Des Weiteren ist aus dem Bescheid ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinen fünf Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet und die drei ältesten Kinder eigene Einnahmen haben. II. 6 Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. 7 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 8 Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund der fehlenden Nachweise über die angegebenen Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht seine Angaben hinreichend belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. 9 Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. 10 Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser aktuell über ein monatliches Einkommen aus Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 368,09 Euro sowie Mieteinnahmen in Höhe von 250,- Euro. Zudem ist der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber seinen zwei jüngeren Kindern, die über keine eigenen Einnahmen verfügen aus seinen Einnahmen unterhaltspflichtig. Bereits nach Abzug des Freibetrags gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die Partei in Höhe von 395,- Euro sowie der Freibeträge für die beiden jüngeren Kinder in Höhe von je 276,- Euro ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 329,- Euro, so dass es nicht mehr auf die weiteren Belastungen des Beschwerdeführers ankommt. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht in der Lage, Raten zu zahlen. 11 Der erstinstanzliche Beschluss vom 03.11.2010 war somit aufzuheben. 12 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an. 13 Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.