OffeneUrteileSuche
Urteil

9 Sa 537/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Entgeltgruppe S 14 umfasst eigenständige Tätigkeitsmerkmale (Entscheidungen und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr), die nicht mit fördernden/beratenden Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. • Für die Eingruppierung nach dem TVöD gilt § 22 BAT i.V.m. TVÜ-VKA: Entscheidend ist, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Merkmale der beanspruchten Entgeltgruppe erfüllen. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der beanspruchten Entgeltgruppe (hier S 14) tatsächlich vorliegen. • Arbeitsvorgänge, die der Gefahrenabwehr des Kindeswohls dienen, sind von allgemeinen Förder- und Beratungsaufgaben abzugrenzen; nur erstere rechtfertigen S 14. • Unterbleibende Beteiligung des Personalrats bei der Überleitung berührt nicht die materielle Eingruppierung.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung in S 14 bei überwiegend fördernden Tätigkeiten • Entgeltgruppe S 14 umfasst eigenständige Tätigkeitsmerkmale (Entscheidungen und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr), die nicht mit fördernden/beratenden Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. • Für die Eingruppierung nach dem TVöD gilt § 22 BAT i.V.m. TVÜ-VKA: Entscheidend ist, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Merkmale der beanspruchten Entgeltgruppe erfüllen. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der beanspruchten Entgeltgruppe (hier S 14) tatsächlich vorliegen. • Arbeitsvorgänge, die der Gefahrenabwehr des Kindeswohls dienen, sind von allgemeinen Förder- und Beratungsaufgaben abzugrenzen; nur erstere rechtfertigen S 14. • Unterbleibende Beteiligung des Personalrats bei der Überleitung berührt nicht die materielle Eingruppierung. Der Kläger, Diplom-Sozialarbeiter, ist seit 2004 als Angestellter im Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamts der Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 16.03.2010 setzte die Beklagte ihn bei Überleitung in die S-Entgeltgruppen des TVöD ab 01.11.2009 in S 12 ein; der Kläger verlangte stattdessen Eingruppierung in S 14. Die Beklagte legte eine Arbeitsplatzbeschreibung vor, die verschiedene Teilaufgaben mit Zeitanteilen ausweist (u.a. Förderung der Erziehung 30 %, Hilfen zur Erziehung 25 %, Schutzmaßnahmen 15 %). Der Kläger klagte auf Feststellung der Eingruppierung in S 14 und entsprechende Vergütung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Die Parteien streiten insbesondere darum, ob die Tätigkeit des Klägers einen oder mehrere abgrenzbare Arbeitsvorgänge bildet und ob die S 14-Merkmale zeitlich mindestens zur Hälfte vorliegen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Rechtlicher Rahmen: Für den Sozial- und Erziehungsdienst gelten die Anhangregelungen zur Anlage C TVöD (VKA); nach TVÜ-VKA und § 22 BAT kommt es für die Eingruppierung darauf an, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge mit den Merkmalen der beanspruchten Entgeltgruppe anfallen. • Begriff Arbeitsvorgang: Ein Arbeitsvorgang ist eine abgrenzbare, selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit mit einem bestimmten Arbeitsergebnis; tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. • Auslegung S 14: S 14 ist abschließend beschrieben und enthält keine Heraushebungs- oder Funktionsmerkmale; es erfasst Tätigkeiten, die Entscheidungen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen treffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten (Kooperation mit Familien-/Vormundschaftsgericht). • Abgrenzung der Tätigkeiten: Die Tarifvertragsparteien haben Gefahrenabwehrmaßnahmen gesondert bewertet; fördernde und beratende Tätigkeiten (S 11/S 12) sind inhaltlich und hinsichtlich Adressaten sowie gesetzlicher Grundlagen von Schutzmaßnahmen zu trennen. • Darlegungs- und Beweislast: Der Kläger hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die für S 14 erforderlichen Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens 50% seiner Tätigkeit ausmachen. • Feststellungen zur Praxis: Die vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung weist Schutzmaßnahmen mit 15% Zeitanteil aus; der Kläger hat dem nicht substantiiert widersprochen, daher genügt der Anteil nicht für S 14. • Folgerung: Eine rechtliche oder tatsächliche Zusammenfassung aller Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang ist ausgeschlossen; S 14 kommt daher nicht in Betracht. • Sonstiges: Eine unterlassene Beteiligung des Personalrats an der Überleitung ändert die materielle Eingruppierung nicht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Feststellungsklage ist unbegründet, weil die Tätigkeit des Klägers nicht die Merkmale der Entgeltgruppe S 14 erfüllt. S 14 setzt das Vorliegen von Arbeitsvorgängen voraus, die Entscheidungen zur Gefahrenabwehr des Kindeswohls treffen und Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Familien- oder Vormundschaftsgerichten einleiten; diese Tätigkeiten fallen hier nach der Arbeitsplatzbeschreibung nur zu etwa 15% an und erreichen damit nicht den erforderlichen zeitlichen Umfang von mindestens 50%. Fördernde und beratende Aufgaben sind dagegen Entgeltgruppen S 11/S 12 zuzuordnen und dürfen nicht mit den speziellen S 14-Arbeitsvorgängen zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen; die Revision wird zugelassen.