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Urteil

12 Sa 1363/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2012:0328.12SA1363.11.00
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Leitsätze

1.Die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 nach der Anlage C (VKA) zum TVöD setzt voraus, dass die dort genannten Eingruppierungsmerkmale kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausmachen (Anschluss an LAG Düsseldorf 01.09.2011 - 5 Sa 657/11, ZTR 2012, 95). 2.Eine Diplomsozialpädagogin, die im Bereich Kinderschutz/Hilfe zur Erziehung eingesetzt ist, konnte bis zum 31.12.2010 in die Entgeltgruppe S 12 nach der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sein.

Tenor

1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.09.2011 - 7 Ca 7250/10 - teilweise abgeändert und zusätzlich festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 nach der Vergütungsgruppe S 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zu vergüten und die Bruttonachzahlung ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten erster Instanz werden der Klägerin zu 31 % und der Beklagten zu 61 % auferlegt.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.

4.Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 nach der Anlage C (VKA) zum TVöD setzt voraus, dass die dort genannten Eingruppierungsmerkmale kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausmachen (Anschluss an LAG Düsseldorf 01.09.2011 - 5 Sa 657/11, ZTR 2012, 95). 2.Eine Diplomsozialpädagogin, die im Bereich Kinderschutz/Hilfe zur Erziehung eingesetzt ist, konnte bis zum 31.12.2010 in die Entgeltgruppe S 12 nach der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sein. 1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.09.2011 - 7 Ca 7250/10 - teilweise abgeändert und zusätzlich festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 nach der Vergütungsgruppe S 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zu vergüten und die Bruttonachzahlung ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten erster Instanz werden der Klägerin zu 31 % und der Beklagten zu 61 % auferlegt. 2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3.Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %. 4.Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die am 23.12.1980 geborene Klägerin war seit dem 01.10.2008 bei der beklagten Stadt als Diplomsozialpädagogin im Bezirkssozialdienst (BSD), der auch Allgemeiner Sozialdienst (ASD) genannt wird, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 01.10.2009 beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrags lautete: "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). …" Gemäß § 4 war die Klägerin in Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27.07.2009 (ÄTV Nr. 6) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) richtete sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.11.2009 nach der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) zu § 56 TVöD. Die Anlage lautet, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt: "§ 1 Eingruppierung, Entgelt (1)Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. ….. (2)…. (3)Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppeder Entgeltgruppe …… 9S 9 bis S 14 ……" In dem Anhang zu der Anlage C (VKA) hieß es, soweit hier von Interesse: "... S 11 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11) S13 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kindern und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9). 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10) 6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen /Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpäda-gogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) ... Protokollerklärungen: … Nr. 11. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. a)Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b)Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c)Begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/ Heimbewohner d)Begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene e)Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9 …" Der Bereich BSD gliederte sich in die Teilbereiche Eingangsberatung, Kinderschutz/Hilfe zur Erziehung (HzE), Trennung und Scheidung und Altenhilfe. Sobald ein Anhalt für eine Konfliktsituation bei einem Kind entstand, traten verschiedene Stellen (Behörden, Angehörige, Vereine) an das Jugendamt der beklagten Stadt heran. Die Betreuung erfolgte zunächst durch den Eingangsbereich. Erst wenn durch diesen zumindest der Anfangsverdacht einer Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde, wurde der Fall an den Teilbereich HzE weitergeleitet. Eine Kindeswohlgefährung lag ausweislich der zu den Akten gereichten Arbeitsrichtlinie der beklagten Stadt (Arbeitsrichtlinie), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, u.a. vor, wenn ein Kind vernachlässigt, es psychisch oder körperlich misshandelt wird. Die Klägerin arbeitete ausschließlich im Bereich HzE. Sie war insoweit im Wesentlichen mit den folgenden Aufgaben betraut: Fallführung gemäß § 27 ff. SGB VII i.V.m. § 36 SGB VIII, Fallführung "Projektzukunft für Kinder" (Hochrisikogruppen), Kinderschutz entsprechend § 8a SGB VIII, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß §§ 42, 43 SGB VIII, Kooperation und Beratung mit Familiengerichten, Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen, Präventive Gefahrenabwehr und Krisenintervention; Hintergrunddienst (u.a. Kinderschutzprüfungen vor Ort). Nach der Übernahme eines Falles ergriff die Klägerin auf der Grundlage der Arbeitsrichtlinie ein Bündel von Maßnahmen, das auf die Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls oder aber sogar auch auf eine Beseitigung einer solchen Gefahr gerichtet war. Dazu setzte sie bei jedem zu betreuendem Kind zunächst umfassende Controlling- und Diagnostikinstrumente zur Überprüfung und Einschätzung der bestehenden Kindeswohlgefährdung ein, bevor sie in der Lage war, auf dieser Basis entsprechende Entscheidungen zu treffen. Diese konnten darin bestehen, dass Hilfen zur Erziehung gewährt, dass Kinder in Obhut genommen oder dass sogar die Familien- und Vormundschaftsgerichte eingeschaltet wurden. Mit Schreiben vom 15.12.2009 unterrichtete die beklagte Stadt ihre Mitarbeiter über die neuen Entgeltgruppen und teilte mit, dass zunächst ein sog. Vergleichsentgelt gezahlt werde. Mit Schreiben vom 05.02.2010 teilte die beklagte Stadt mit, dass überprüft werde, ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllt seien. Weiter wurde mitgeteilt, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung, die möglichst kurzfristig erfolgen werde, die Entgeltzahlung zunächst nach Entgeltgruppe S 11/S 11 Ü bzw. S 12/S 12 Ü berechnet werde. Das Schreiben endete damit, dass die beklagte Stadt ankündigte, kurzfristig nach dem Ergebnis der Prüfung zu informieren. Die Klägerin wurde ab dem 01.11.2009 schließlich nach der Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 vergütet. Da der Klägerin die Ausschlussfrist des § 37 TVöD bekannt war, teilte sie der beklagten Stadt mit Schreiben vom 03.08.2010 mit, dass sie weiterhin davon ausgehe, dass sie in Entgeltgruppe S 14 eingruppiert sei. Sie erwarte eine abschließende Entscheidung bis zum 31.08.2010. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Schreiben Bezug genommen. Die beklagte Stadt erklärte, dass hoffentlich bis Ende 2010 mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 04.11.2010 forderte die Klägerin die beklagte Stadt auf, sie rückwirkend ab dem 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 14 einzugruppieren und sie entsprechend zu vergüten. Dies lehnte die beklagte Stadt mit Schreiben vom 10.11.2010 ab, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24.01.2011 (ÄTV Nr. 11) fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C (VKA) zum TVöD eine neue Protokollerklärung hinzu, die wie folgt lautete: "13. Das "Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind", sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei -Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, -der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, -der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII), -der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. …" Gemäß § 2 ÄTV Nr. 11 trat der Änderungstarifvertrag mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft. In dem Newsletter Nr. 012-2011 vom 17.03.2011 äußerte sich Dr. F. W., der Hauptgeschäftsführer des kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen, zu den ÄTV Nr. 6 und 11 bezogen auf die Entgeltgruppe S 14 u.a. wie folgt: "… Wie dieses Eingruppierungsmerkmal anzuwenden ist, hat in der Praxis teilweise zu Streit geführt. … Die Konflikte belegen einen "missglückten" Tariftext, der entweder hätte missachtet oder aber "um-interpretiert" werden müssen. Um streitige Auseinandersetzungen in der Frage der Eingruppierung nach Entgeltgruppe S 14 nach Möglichkeit einvernehmlich beizulegen, haben sich die Arbeitgeber nach mehrfachen Gesprächen (zuletzt am 24. Januar 2011) mit den Gewerkschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf eine neue Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 verständigt." Im Rundschreiben R 64/2011 der VKA an die Mitgliedsverbände vom 17.03.2011 hieß es u.a.: "…Um streitige Auseinandersetzungen in der Frage der Eingruppierung nach Entgeltgruppe S 14 nach Möglichkeit einvernehmlich beizulegen, haben sich die Arbeitgeber nach mehrfachen Gesprächen (zuletzt am 24. Januar 2011) mit den Gewerkschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf eine neue Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 verständigt…. Zu der Protokollerklärung Nr. 13 geben wir folgende Hinweise: 1.… 2.Satz 1 der Protokollerklärung konkretisiert im Rahmen eines Ausschließlichkeitskatalogs, welche Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 zugeordnet sind, … … 7. Die neue Protokollerklärung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Es bestehen keine Bedenken, diese Protokollerklärung zur Auslegung auch bei noch nicht abschließend bearbeiteten Höhergruppierungsanträgen zugrunde zu legen bzw. in streitigen Verfahren heranzuziehen. Soweit Arbeitgeber die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 bejaht haben, müssen getroffene Eingruppierungsfeststellungen aufgrund des Inkraftretens der neuen Protokollerklärung nicht überprüft werden." In den VKA-Nachrichten von April 2011 auf Seite 6 wurde ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien die Protokollerklärung Nr. 13 zur Klarstellung vereinbarten. In dem Rundschreiben des KAV Bayern A 6/2011 hieß es u.a.: "Danach werden keine Bedenken erhoben, wenn im Einzelfall die Protokollerklärung Nr. 13 zur Auslegung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 auch für die Zeit vor dem 01.01.2011 herangezogen wird (…). Ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht, da das Inkrafttreten ausdrücklich für den 01.01.2011 vereinbart worden ist. …" In einer E-Mail vom 13.11.2011 äußerte sich P. E., der Bereichsleiter Tarifpolitik öffentlicher Dienst, ver.di Bundesverwaltung u.a. wie folgt: "Die Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TVöD-BT-V (s. Anlage) auf Wunsch der VKA mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt worden, um nicht aus rein formalen Gründen bereits rechtskräftig abgeschlossene Eingruppierungsverfahren erneut aufgreifen zu müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich auch nach Auffassung der VKA bei der Protokollerklärung Nr. 13 um eine lediglich klarstellende ergänzende Regelung handelt, die auch mit Rückwirkung auf den 1. November 2009 zur Auslegung noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Verfahren herangezogen werden kann (…)." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Newsletter Nr. 012-2011 vom 17.03.2011, das Rundschreiben R 64/2011 der VKA, die VKA-Nachrichten von April 2011, das Rundschreiben des KAV Bayern A 6/2011 und die E-Mail vom 13.11.2011 Bezug genommen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie seit dem 01.11.2009 Tätigkeiten gemäß der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C (VKA) zum TVöD verrichte. Hierzu hat sie behauptet, dass sie praktisch ausnahmslos zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls tätig sei. Dies folge auch aus der Konzentration der Entscheidungen zur Vermeidung des Kindeswohls im Teilbereich HzE. Erst wenn im Eingangsbereich eine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt wurde, werde der Fall in den Teilbereich HzE abgegeben. Sie hat die Ansicht vertreten, dass es auf den Umfang der tatsächlichen Einschaltung der Gerichte nicht ankomme. Es reiche für die Eingruppierung aus, wenn sie zumindest auch in einigen Fällen mit den Gerichten zusammenarbeite. Dabei handele es sich nicht um getrennte Arbeitsvorgänge, sondern um eine Gesamttätigkeit, die auch, aber eben nur auch - im Sinne eines Heraushebungsmerkmals - eine Zusammenarbeit mit den Gerichten erfordere. Es sei widersprüchlich, in mehr als der Hälfte der Fälle die Einschaltung der Gerichte zu verlangen, weil ein guter Mitarbeiter gerade dies vermeide. Schließlich gehe das gesamte SGB VIII davon aus, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Anrufung der Gerichte vermieden werden solle. Eine Aufspaltung der Tätigkeit sei realitätsfern. Die von ihr vertretene Ansicht werde schließlich durch die neue Protokollerklärung Nr. 13 des ÄTV Nr. 11 belegt, die klarstelle, was die Tarifvertragsparteien von Anfang an wollten. Dies belegten die Äußerungen von Dr. W., der VKA und ver.di, zumal der Tarifwortlaut der Entgeltgruppe S 14 nicht geändert wurde. Die Rückwirkung nur auf den 01.01.2011 habe rein verhandlungstaktische Gründe. Dementsprechend sei es in vielen Städten zur rückwirkenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 gekommen. Die Klägerin hat schließlich behauptet, sie habe im Jahr 2010 insgesamt 45 Fälle bearbeitet. In ca. 16 Fällen habe sie mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zusammengearbeitet. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, dass sie jedenfalls in Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sei. Sie übe eine schwierige Tätigkeit im Sinne dieser Entgeltgruppe aus. Aufgrund der Schwerpunktbildung im Teilbereich HzE sei ihrer Tätigkeit mit denjenigen in der Protokollerklärung Nr. 11 genannten vergleichbar. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD habe sie gewahrt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1.festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie seit dem 01.11.2009 nach Vergütungsgruppe S 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - vom 13.09.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 2.für den Fall des Unterliegens des Antrags zu 1. festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie seit dem 01.11.2009 nach Vergütungsgruppe S 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - vom 13.09.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 nicht erfüllte. Für Tätigkeiten mit der Wertigkeit dieser Entgeltgruppe sei erforderlich, dass es solche sind, die kumulativ Entscheidungen zur Vermeidung des Kindeswohls und die Zusammenarbeit mit den Gerichten zur Einleitung von zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zum Gegenstand haben. Diese kumulativ beschriebene Tätigkeit müsse 50 % der Tätigkeit der Klägerin ausmachen. Dies folge schon aus dem tariflichen Wortlaut "und". Diese Anforderungen erfülle die Tätigkeit der Klägerin nicht. Hierzu behauptet sie, nur in 4 von 45 von der Klägerin im Jahr 2010 bearbeiteten Fällen sei die Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht erforderlich gewesen. Auf die Protokollerklärung Nr. 13 könne nicht für die Zeit vor dem 01.01.2011 abgestellt werden, andernfalls hätten die Tarifvertragsparteien eine rückwirkende Änderung beschlossen. Soweit die rückwirkende Anwendung im Einzelfall zugelassen worden sei, ändere dies nichts daran, dass die Tarifvertragsparteien für die Zeit vor dem 01.01.2011 keinen Rechtsanspruch vereinbart hätten. Zu der Eingruppierung gemäß Entgeltgruppe S 12 hat die beklagte Stadt die Ansicht vertreten, dass aus der Protokollerklärung Nr. 11 folge, dass eine deutlich wahrnehmbare Steigerung der fachlichen Anforderung gegenüber der Normaltätigkeit erforderlich sei. Zu der Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters gehöre es jedoch, Personen aus bestimmten Problembereichen zu betreuen. Die erhöhte Schwierigkeit der Entgeltgruppe S 12 folge entsprechend der Protokollerklärung in erster Linie aus den zu betreuenden Personen. Keines der Beispiele der Protokollerklärung Nr. 11 sei vorliegend anwendbar. Die Klägerin nehme Standardaufgaben eines Sozialarbeiters wahr. Jedenfalls habe sie nicht dargelegt, dass 50 % ihrer Fälle schwierig seien. Die beklagte Stadt hat zudem auf die Ausschlussfrist des § 37 TVöD hingewiesen. Die Klage ist mit dem Antrag betreffend die Entgeltgruppe S 14 am 17.11.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der beklagten Stadt am 23.11.2010 zugestellt worden. Die Klageerweiterung betreffend die Entgeltgruppe S 12 ist am 19.01.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der beklagen Stadt am 25.01.2011 zugestellt worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.09.2011 insoweit stattgegeben, als es die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 14 ab dem 01.01.2011 festgestellt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Weder die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 noch der Entgeltgruppe S 12 hätten bei der Klägerin bis zum 01.01.2011 vorgelegen. Gegen das ihr am 25.10.2011 zugestellte Urteil hat nur die Klägerin am 25.11.2011 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.01.2012 - am 27.01.2012 begründet. Die Klägerin vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Im Hinblick auf Entgeltgruppe S 14 führt sie aus, dass das Arbeitsgericht zu sehr am Wortlaut der Tarifbestimmung festgehalten und deren Sinn und Zweck sowie den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien nicht berücksichtigt habe. Nach deren Willen hätte es ausgereicht, wenn es überhaupt in einem erkennbaren Umfang zu einer Zusammenarbeit mit den Gerichten kommt. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht eine Beweisaufnahme zur Klärung des wahren Willens der Tarifvertragsparteien unterlassen. Die begrenzte Rückwirkung sei schlichtweg ein Kompromiss, um keine abgeschlossenen Verfahren wieder aufnehmen zu müssen. Gegen eine Änderung des Tarifwortlauts habe sich die Arbeitgeberseite wegen der daraus folgenden Mehrkosten gesträubt. Mit der Auslegung des Arbeitsgerichts liefe die Tarifbestimmung letztlich leer. Es gebe bei der beklagten Stadt keinen Mitarbeiter, der zu mehr als 50 % seiner Tätigkeit mit Gerichten zusammenarbeitet. Die Anrufung des Gerichts indiziere auch keine höhere Schwierigkeit. Zudem handele es sich bei der Entgeltgruppe S 14 um ein Heraushebungsmerkmal. Zu Entgeltgruppe S 12 weist die Klägerin darauf hin, dass die Aufzählung in der Protokollerklärung Nr. 13 nicht abschließend sei. Die Schwierigkeit ihrer Tätigkeit folge daraus, dass sie im Bereich der Gefahrenabwehr des Kindeswohls tätig sei. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 spreche auch die Systematik der Entgeltgruppen. Oft müsse sie zudem Entscheidungen unter Zeitdruck treffen. Die Klägerin beantragt, 1.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.09.2011, zugestellt am 25.10.2011 - 7 Ca 7250/10, teilweise abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie seit dem 01.11.2009 nach Vergütungsgruppe S 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - vom 13.09.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 2.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrags zu 1) das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.09.2011, zugestellt am 25.10.2011 - 7 Ca 7250/10, teilweise abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie seit dem 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 nach Vergütungsgruppe S 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - besonderer Teil Verwaltung - vom 13.09.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die beklagte Stadt beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft ihren erstzinstanzlichen Vortrag. Mit zutreffenden Gründen habe das Arbeitsgericht die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 verneint. Zur Entgeltgruppe S 12 weist sie erneut auf die Beispiele in der Protokollerklärung Nr. 13 hin. Damit sei die Tätigkeit der Klägerin nicht vergleichbar. Ein etwaiger Zeitdruck rechtfertige es nicht, von schwierigen Tätigkeiten auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 die Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 des Anhangs der Anlage C (VKA) zum TVöD verlangt. Die Eingruppierung der Klägerin ab dem 01.11.2011 war nicht mehr Streitgegenstand der Berufung, nachdem die beklagte Stadt keine Berufung eingelegt hatte. Mit dem Hilfsantrag hat die Klägerin insoweit Erfolg, als dass ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 des Anhangs der Anlage C (VKA) zum TVöD für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 festzustellen war. Für die Zeit bis zum 01.07.2010 war auch der Hilfsantrag unbegründet. A.Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie mit dieser ihren Hauptantrag für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 weiter verfolgt, weil der diesbezügliche Eingruppierungsfeststellungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet ist. I.Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Eingruppierungsfeststellungsklage betreffend die Entgeltgruppe (vgl. z.B. BAG 23.02.2011 - 4 AZR 214/09, ZTR 2011, 489 Rn. 12) zulässig. Zulässig ist insoweit auch die begehrte Feststellung der Verpflichtung zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrags (BAG 24.02.2010 - 4 AZR 521/08, ZTR 2010, 471 Rn. 11). Über die Stufenzuordnung der Klägerin besteht kein Streit. Dass die Klägerin die Eingruppierungsfeststellung zuletzt nur noch für einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (01.11.2009 bis 31.12.2010) begehrt, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Klagen auf Zahlung einer höheren tarifvertraglichen Vergütung im öffentlichen Dienst grundsätzlich als Feststellungsklagen zulässig, weil sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung hierüber in aller Regel beugen und auf diese Weise der Rechtsfrieden wiederhergestellt wird. Grundsätzlich braucht im Hinblick auf diese Befriedungswirkung keine Leistungsklage erhoben zu werden, selbst wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist (BAG 05.11.2003 - 4 AZR 632/02, MDR 2004, 817 Rn. 24). Nachdem die Parteien in der Verhandlung vor der Kammer unstreitig gestellt haben, dass die Berechnung der Vergütungsdifferenz entsprechend dem Zahlenwerk der beklagten Stadt erfolgt, sie mithin von den gleichen Differenzbeträgen ausgehen, wird der Streit über die Vergütungsdifferenz mit dem Feststellungsantrag abschließend beigelegt werden. Auch aus diesem Gesichtspunkt bedurfte es zur Überzeugung der Kammer keiner Leistungsklage, zumal die beklagte Stadt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass sie sich einem Feststellungsurteil beugen wird. II.Die Klage ist mit dem Hauptantrag betreffend die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 unbegründet, weil die Klägerin für diesen Zeitraum nicht in Entgeltgruppe S 14 - die Tätigkeitsmerkmale finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung - eingruppiert war, da sie auch nach ihrem eigenen Sachvortrag keine Tätigkeiten ausführt, die in dem tariflich geforderten Umfang sowohl die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls betreffen und die Einleitung von Maßnahmen beinhaltet, die eine Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht bewirken. Dies hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bereits in ihrem Urteil vom 01.09.2011 (5 Sa 657/11, ZTR 2012, 95) im Einzelnen begründet. Die erkennende 12. Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die von der Klägerin in diesem Verfahren zusätzlich angeführten Argumente führen zur Überzeugung der Kammer zu keiner anderen Beurteilung. 1. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 TVöD-VKA i. V. m. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1 BAT ist auch weiterhin zu prüfen, ob in der Tätigkeit, die von der Klägerin ausgeübt wird, zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 erfüllen. Dies ist auch nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht der Fall. Ebenso wie die 5. Kammer geht die erkennende Kammer dabei davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. a)Der Begriff des "Arbeitsvorgangs" ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Der Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT (und jetzt nach dem TVöD) ist immer der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal. Unter einem Arbeitsvorgang ist dabei eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 28.01.2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208; BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP NR. 310 zu § 22,23 BAT 1975; BAG 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - ZTR 2011, 165). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG 25.08.2010, a. a. O.). b)Es handelt sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im oben beschriebenen Sinne. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat dies bereits im Einzelnen begründet. Die Entscheidung betraf auch nach den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung eine ebenfalls bei der beklagten Stadt beschäftigte Arbeitnehmerin, der die gleichen Aufgaben zufallen wie der Klägerin. Auch die Klägerin dieses Verfahrens ergreift nach Übernahme eines Falles auf der Grundlage der Arbeitsrichtlinie ein Bündel von Maßnahmen, das auf die Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls oder aber sogar auch auf eine Beseitigung einer solchen Gefahr gerichtet ist. Dazu hat sie bei jedem zu betreuendem Kind zunächst umfassende Controlling- und Diagnostikinstrumente einzusetzen, bevor sie in der Lage ist, auf dieser Basis entsprechende Entscheidungen zu treffen. Diese können darin bestehen, dass Hilfen zur Erziehung gewährt werden, dass Kinder in Obhut genommen werden oder dass sogar die Familien- und Vormundschaftsgerichte eingeschaltet werden. Dieses Bündel von Maßnahmen ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet, nämlich für den Schutz des gefährdeten Kindes Sorge zu tragen. Es kann und muss deshalb davon ausgegangen werden, dass auch unter Berücksichtigung der erforderlichen aber nur vereinzelt auftretenden Zusammenhangstätigkeiten von einem einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang zu sprechen ist (LAG Düsseldorf 01.09.2011 a.a.O. Rn. 66). Für die erkennende Kammer besteht kein Anlass, dies unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin anders zu sehen. 2. Gleichwohl erfüllt die Klägerin mit diesen Anforderungen nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14. Diese Entgeltgruppe setzt voraus, dass die dort genannten Eingruppierungsmerkmale kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausmachen. Die Klägerin führt jedoch nach ihrem eigenen Vortrag nicht zur Hälfte Tätigkeiten aus, welche die Inanspruchnahme der Familien- und Vormundschaftsgerichte beinhaltet. Dies ist letztlich zwischen den Parteien unstreitig. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin im Jahr 2010 nur in 16 von 45 Fällen mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zusammengearbeitet. Dies entspricht ca. 35 % der Tätigkeit. Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 zwingend voraus, dass die in der Entgeltgruppe genannten Eingruppierungsmerkmale "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" und "Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten der Klägerin darstellen (LAG Düsseldorf 01.09.2011 a.a.O. Rn. 69; LAG Berlin-Brandenburg 30.08.2011 - 3 Sa 921/11, ZTR 2011, 728 Rn. 64). Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen. Es handelt sich bei der in der Entgeltgruppe S 14 beschriebenen Tätigkeit auch nicht um ein allgemeines Heraushebungsmerkmal (LAG Düsseldorf a.a.O. Rn. 73 f.; LAG Rheinland-Pfalz 18.02.2011 - 9 Sa 537/10, juris Rn. 40 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 30.08.2011 a.a.O. Rn. 64 ff.; a.A. LAG Niedersachsen 13.10.2011 - 5 Sa 397/11 E, juris Rn. 19 ff.). a)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 - NZA 2011, 708). b)Legt man diese Auslegungsmaßstäbe zu Grunde, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin, dass die in der Entgeltgruppe genannten Eingruppierungsmerkmale "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" und "Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten des Arbeitnehmers darstellen müssen. Dies hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts bereits überzeugend begründet (Urteil vom 01.09.2011 a.a.O. Rn. 70 ff.). aa)Das Auslegungsergebnis folgt - nahezu zwingend - bereits aus dem Wortlaut der Tarifnorm. In der Tätigkeitsbeschreibung der Entgeltgruppe S 14 findet sich die eindeutige Formulierung, wonach die dort genannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen "die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten". Diese Formulierung lässt praktisch keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass hier nicht nur die mehrfach genannten Entscheidungen gefordert werden, sondern dass in allen relevanten Fallkonstellationen auch eine Zusammenarbeit mit den genannten Gerichten stattfinden muss. Eine andere Interpretation erscheint angesichts der Verwendung des Wortes "und" kaum möglich. Darüber hinaus lässt aber auch der Tarifzusammenhang, sofern er überhaupt seinen Niederschlag in der Tarifnorm gefunden hat, kein anderes Auslegungsergebnis zu. Aus der Systematik der hier zu beurteilenden tariflichen Bestimmungen, der weiteren Entgeltgruppen S 11, S 12, S 13 und S 15 sowie aus den Bestimmungen des Änderungsvertrages Nr. 6 vom 27. 07.2009 insgesamt lassen sich keine Erkenntnisse gewinnen, dass das Wort "und" in der Entgeltgruppe S 14 anders gemeint war als nach dem allgemeinen deutschem Sprachgebrauch zu erwarten. Auch die bis zum 31.12.2010 allein wirkende Protokollnotiz Nr. 12 lässt keine Rückschlüsse auf die von der Klägerin favorisierte Auslegung zu. Hieraus folgt gleichzeitig, dass auch die Entstehungsgeschichte des ÄTV Nr. 6 vom 27.07.2009 wie auch der Entgeltgruppe S 14 nicht hilfreich ist. Die weitere tarifliche Entwicklung nach dem 01.01.2011 zeigt vielmehr, dass durch die nochmalige Änderung des ÄTV Nr. 6 und die Einführung einer neuen Protokollnotiz Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 die Tarifvertragsparteien eine für die Zukunft wirkende Änderung der Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 beabsichtigt haben. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nur die von ihr bevorzugte Auslegung zu sachgerechten und vernünftigen Regelungen führt, die dem Sinn und Zweck der Entgeltgruppe S 14 entsprechen. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die tarifvertragliche Anforderung, wonach die Einschaltung der Gerichte für die tarifrechtliche Bewertung obligatorisch ist, in Einzelfällen dazu führt, dass vorher wirkende Bemühungen der Sozialpädagogin schlechter bewertet werden als es mit der Einschaltung der Gerichte verbunden ist. Es ist richtig, dass es in vielen Fällen sogar wenig erstrebenswert sein mag, eine Zusammenarbeit mit den Gerichten oder sogar eine Entscheidung von dort zu initiieren. Es kann vielmehr in geeigneten Fällen deeskalierend wirken, wenn man sich den Gang zur Justiz erspart. Andererseits haben die Tarifvertragsparteien aber offenbar auch und vor allem berücksichtigen wollen, dass die hier geforderte Zusammenarbeit mit den Gerichten eine höhere Qualifikation voraussetzt. Die Tarifvertragsparteien wollten offensichtlich honorieren, dass gerade die Einschaltung der Justiz mit zusätzlichen, höherwertigen Anstrengungen verbunden ist, die die Vergütung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter positiv beeinflussen soll. Diesem Zwecke dient dann aber erkennbar die mehrfach herausgearbeitete kumulative Fassung der Entgeltgruppe S 14. Es muss deshalb auch insoweit von einer vernünftigen und praktisch brauchbaren Regelung ausgegangen werden. bb)Es handelt sich bei der in der Entgeltgruppe S 14 beschriebenen Tätigkeit nicht um ein allgemeines Heraushebungsmerkmal. Der gegenteiligen Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 13.10.2011 a.a.O.) folgt die Kammer nicht. Hinsichtlich der Eingruppierungsmerkmale des S 14 kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie "nur" qualifizierende Heraushebungsmerkmale sein sollen. Heraushebungsmerkmale heben die Tätigkeiten von der Ausgangsentgeltgruppe hervor, sofern sie eine besondere Schwierigkeit beziehungsweise schwierige Tätigkeiten aufweisen. Sie sind so gestaltet, dass sie die Voraussetzungen der Ausgangsentgeltgruppe wörtlich wiederholen und ein zusätzliches Qualifikationsmerkmal hinzufügen, wie z. B. teilweise in den Entgeltgruppen S 12, S 15 und S 18. Dagegen sind die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche der Entgeltgruppe S 14 abschließend beschrieben; diese enthält weder einen Bezug zu anderen Entgeltgruppen noch eine Qualifikation im Sinne eines Heraushebungsmerkmals. cc) Den Ausführungen der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts, wie sie zu A II 2 b aa) und bb) wiedergegeben sind, schließt sich die erkennende Kammer an. Weitergehend als vor der 5. Kammer hat die Klägerin aber eine Reihe von Erklärungen der Tarifvertragsparteien zur Akte gereicht und behauptet, dass es gemeinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien gewesen sei, mit der Protokollnotiz Nr. 13 ÄTV Nr. 11 nur das von Anfang an Gewollte klarzustellen. Hierzu hat die Klägerin zudem Beweis angetreten. Dieser Beweis war zur Überzeugung der Kammer nicht zu erheben. Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, bedurfte es keiner Einholung einer Tarifauskunft (vgl. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417 Rn. 32; BAG 14.09.2011 - 10 AZR 358/10, NZA 2011, 1358 Rn. 28). Hinzu kommt, dass bei einem entgegenstehenden eindeutigen Wortlaut auch ein abweichender übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien nicht maßgeblich ist, weil dieser für die tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber objektiv aus dem Tarifvertrag nicht erkennbar und somit letztlich auch nicht beachtlich geworden ist (BAG 06.12.1995 - 10 AZR 210/95, juris Rn. 35). Wie die 5. Kammer ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Entgeltgruppe S 14 nahezu zwingend, dass die dort genannten Merkmale kumulativ vorliegen müssen. Die Tarifvertragsparteien haben diese Regelung durch die Protokollnotiz Nr. 13 ÄTV Nr. 11 nicht rückwirkend für den hier streitgegenständlichen Zeitraum geändert. Bereits dies spricht dafür, dass sie den Regelungsgehalt der Tarifvorschrift insoweit nicht ändern wollen. Sie haben vielmehr im Gegenteil klar geregelt, dass die neue Protokollnotiz Nr. 13 erst ab dem 01.01.2011 gelten soll. Wenn die Tarifvertragsparteien den zeitlichen Geltungsbereich einer Regelung ausdrücklich nur begrenzt rückwirkend festlegen, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, diesen zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift weitergehend in die Vergangenheit auszudehnen. Richtig ist zwar, dass eine nachfolgende Änderung, wie dies auch die Klägerin meint, als Klarstellung einer vorherigen Regelung verstanden bzw. als Auslegungshilfe herangezogen werden kann. Wenn aber die Tarifvertragsparteien selbst eine nur zeitlich begrenzte Rückwirkung anordnen, spricht dies zur Überzeugung der Kammer klar gegen eine solche Auslegungsmöglichkeit. Es bleibt dann bei der Auslegung des bisherigen Tariftextes aus sich heraus, der angesichts des Wortes "und" nahezu zwingend ist. Auslegungszweifel bestehen für die erkennende Kammer nicht. Die von der Klägerin befürwortete Tarifauslegung ist im Tarifwortlaut nicht erkennbar geworden. Weder kann die Entgeltgruppe S 14 ohne die Protokollnotiz Nr. 13 ÄTV Nr. 11 im Sinne der Klägerin ausgelegt, noch das Datum des In-Kraft-Tretens, d.h. der 01.01.2011, durch Auslegung vorverlegt werden. Auch hat sich die Arbeitgeberseite durch ihren Arbeitgeberverband in keinem zur Akte gereichten Schreiben rechtlich verpflichtet, für die Vergangenheit vor dem 01.01.2011 ebenfalls die Entgeltgruppe S 14 zu gewähren. So wird z.B. in dem Rundschreiben der VKA vom 17.03.2011 lediglich mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, die neue Protokollnotiz Nr. 13 für die Vergangenheit anzuwenden. Dies bedeutet aber keine rechtliche Verpflichtung. Es ist lediglich die gegenüber den Mitgliedsunternehmen ausgesprochene Gestattung des Verbands, für die Vergangenheit über die gefundene tarifliche Einigung hinauszugehen, d.h. letztlich übertariflich zu vergüten. Soweit in anderen Städten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, kann sich die Klägerin darauf nicht berufen. Die beklagte Stadt konnte selbst entscheiden, ob sie für sich diese Möglichkeit in Anspruch nimmt. Sie hat davon abgesehen. Eine rechtliche Verpflichtung, sich wie Nachbarstädte zu verhalten, besteht nicht. Es kam mithin nicht darauf an, ob und wenn ja in welchen anderen Städten die Vergütung für die Vergangenheit entsprechend der Entgeltgruppe S 14 erfolgte. B.Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg, weil der Hilfsantrag teilweise begründet ist. I.Der Hilfsantrag fällt zur Entscheidung an, weil die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet ist. Der Hilfsantrag ist mit den gleichen Gründen wie zu A I zulässig. II.Der Hilfsantrag ist teilweise begründet. Ab dem 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 war die Klägerin in Entgeltgruppe S 12 eingruppiert. Der auf Feststellung der Vergütung entsprechend dieser Entgeltgruppe gerichtete Antrag hatte jedoch nur für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 Erfolg. Für die Zeit vor dem 01.07.2010 sind die Ansprüche der Klägerin auf Vergütung gemäß Entgeltgruppe S 12 gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen. a)Die Klägerin war vom 01.11.2009 bis zum 31.12.2010 in Entgeltgruppe S 12 eingruppiert. Sie erfüllte während dieser Zeit die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelvertraglich einbezogenen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 12. Wie bereits zu A II 1 b) ausgeführt, handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dieser erfüllt die genannten Voraussetzungen. aa)Anders als die Entgeltgruppe S 14 baut die Entgeltgruppe S 12 auf der Entgeltgruppe S 11 auf. Die Entgeltgruppe S 11 erfasst Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin unstreitig erfüllt. Die beklagte Stadt vergütete die Klägerin seit dem 01.11.2009 nach dieser Entgeltgruppe. Die Entgeltgruppe S 12 hebt sich insoweit aus der Entgeltgruppe S 11 heraus, als dass eine "schwierige" Tätigkeit verlangt wird. Hierzu verhält sich die Protokollerklärung Nr. 11, die beispielhaft schwierige Tätigkeiten aufzählt. Die Tarifvertragsparteien haben dabei an die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 des BAT, die ebenfalls "schwierige" Tätigkeiten verlangte, und die zugehörige Protokollerklärung Nr. 12 angeknüpft. Die Protokollerklärung Nr. 12 enthielt die gleichen Beispiele wie die neue Protokollerklärung Nr. 11 zur Entgeltgruppe S 12. Zur Überzeugung der Kammer kann mithin auf die zur bisherigen tariflichen Regelung ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Eine schwierige Tätigkeit im genannten Sinn liegt vor, wenn eines der Tätigkeitsmerkmale der Protokollerklärung Nr. 11 gegeben ist (vgl. zuvor BAG 29.09.1993 - 4 AZR 690/92, ZTR 1994, 291 Rn. 28; BAG 06.08.1997 - 4 AZR 789/95, AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 Sozialarbeiter Rn. 51; BAG 08.09.1999 - 4 AZR 609/98, ZTR 2000, 175 Rn. 80). Dies ist unstreitig nicht der Fall. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG 29.09.1993 a.a.O. Rn. 29; BAG 06.08.1997 a.a.O. Rn. 51; BAG 08.09.1999 a.a.O. Rn. 80). Mit dem Merkmal der schwierigen Tätigkeit wird eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung gegenüber der Normaltätigkeit angesprochen, was die fachlichen Anforderungen an den Arbeitnehmer angeht. Diese Anforderungen können sich nach dem in der Protokollerklärung Nr. 11 zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien in erster Linie aus Besonderheiten bei den zu betreuenden Personen ergeben. Bei den in der Protokollerklärung genannten Personengruppen ist typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen sozialen Problemen auszugehen. Häufig werden auch aufgrund der besonderen Befindlichkeit der zu Betreuenden besondere Anforderungen auf psychischem Gebiet an den Sozialarbeiter gestellt werden ("Suchtmittel-Abhängige", "HIV-Infizierte" oder "an Aids erkrankte Personen") (vgl. zuvor BAG 29.09.1993 a.a.O. Rn. 29; BAG 06.08.1997 a.a.O. Rn. 53). Wie das Beispiel unter Buchstabe e der Protokollerklärung zeigt, kann das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit aber auch durch andere als an die zu betreuende Gruppe angeknüpfte besondere fachliche Anforderungen erfüllt werden (vgl. zuvor BAG 29.09.1993 a.a.O. Rn. 29). So hat es das Bundesarbeitsgericht als zutreffend bezeichnet, dass der "erzieherische Kinder- und Jugendschutz" ein Arbeitsvorgang ist, der über die "normalen" Anforderungen hinausgehende fachliche Anforderungen stellt. Dieser sei vom Schwierigkeitsgrad den Tätigkeiten, wie sie in der Protokollerklärung Nr. 11 a) bis d) beispielhaft aufgezählt sind (vgl. zuvor BAG 08.09.1999 a.a.O. Rn. 81), zuzuordnen. bb)Die zuletzt genannte Erwägung trifft auf die Tätigkeit der Klägerin zu. Sie ist im Bereich des Kinderschutzes/Hilfe zur Erziehung eingesetzt. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei nicht um die Standardaufgaben einer Sozialpädagogin. Richtig ist allerdings, dass es auf den von der Klägerin behaupteten Zeitdruck nicht ankommt. Maßgeblich sind die erhöhten fachlichen Anforderungen. Diese folgen zur Überzeugung der Kammer aus der der Klägerin als einheitlichem Arbeitsvorgang übertragenen Aufgabe. Es mag - wie die beklagte Stadt behauptet - zutreffen, dass nicht in allen Fällen, die von der Eingangsberatung in den Bereich HzE weitergegeben werden, eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, sondern die Weitergabe auch in Fällen geschieht, in denen lediglich der Anfangsverdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht. Gleichwohl ist es Aufgabe der Klägerin nach Übernahme eines Falles auf der Grundlage der Arbeitsrichtlinie ein Bündel von Maßnahmen, das auf die Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls oder aber sogar auch auf eine Beseitigung einer solchen Gefahr gerichtet ist, vorzunehmen. Dazu hat sie bei jedem zu betreuendem Kind zunächst umfassende Controlling- und Diagnostikinstrumente einzusetzen, bevor sie in der Lage ist, auf dieser Basis entsprechende Entscheidungen zu treffen. Diese können darin bestehen, dass Hilfen zur Erziehung gewährt werden, dass Kinder in Obhut genommen werden oder dass sogar die Familien- und Vormundschaftsgerichte eingeschaltet werden. Vergegenwärtigt man sich die Definition der Kindeswohlgefährdung, wie sie von der beklagten Stadt in der Arbeitsrichtlinie zu Grunde gelegt wird, folgen bereits daraus die erhöhten fachlichen Anforderungen. So liegt eine Kindeswohlgefährdung und dementsprechend ein entsprechender Verdacht u.a. vor, wenn ein Kind vernachlässigt, es psychisch oder körperlich misshandelt wird, sexueller Missbrauch oder unverschuldetes Versagen von Eltern vorliegt. Ausweislich der Arbeitsrichtlinie ergibt sich zudem aus der Erklärung zur Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass die beklagte Stadt selbst davon ausgeht, dass im Bereich des Kinderschutzes nur erfahrene Fachkräfte eingesetzt werden dürfen. Eine erfahrene Fachkraft ist danach eine Person, die aufgrund ihrer spezifischen Qualifikation (insbesondere entsprechende Fortbildungen) eine Kinderschutzfachkraft ist, oder besondere Erfahrungen mit Kindeswohlgefährdungssituationen hat. Vor diesem Hintergrund kann zur Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass bei der beklagten Stadt die Sozialpädagoginnen im Bereich HzE Standardaufgaben einer Sozialpädagogin wahrnehmen. Hinzu kommt, dass Berufsanfängerinnen im Tandem mit einer erfahrenen Kinderschutzfachkraft zusammenarbeiten müssen und frühestens nach einem Jahr in den Status einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft wechseln können. Damit stimmt überein, dass das Bundesarbeitsgericht es zur bisherigen tariflichen Regelung als zutreffend bezeichnet hat, dass der "erzieherische Kinder- und Jugendschutz" ein Arbeitsvorgang ist, der über die "normalen" Anforderungen hinausgehende fachliche Anforderungen stellt. (BAG 08.09.1999 a.a.O. Rn. 81). Daran hat die neue tarifliche Entgeltgruppenstruktur nichts geändert. b)Für die Zeit vor dem 01.07.2010 hatte der auf Feststellung der Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe S 12 gerichtete Antrag keinen Erfolg, weil die Ansprüche der Klägerin auf Vergütung gemäß Entgeltgruppe S 12 für diesen Zeitraum verfallen sind (§ 37 Abs. 1 TVöD). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die Klägerin hat die Vergütung gemäß der Entgeltgruppe S 12 jedenfalls mit ihrer darauf gerichteten Klageerweiterung, die am 19.01.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der beklagten Stadt am 25.01.2011 zugestellt worden ist, ausreichend schriftlich geltend gemacht. Da die Entgeltansprüche gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD am letzten Tag des Kalendermonats fällig werden, waren damit die Ansprüche der Klägerin auf die Vergütung gemäß der Entgeltgruppe S 12 ab dem Monat Juli 2010 nicht verfallen. Die am 30.06.2010 fällige Vergütung der Entgeltgruppe S 12 verfiel am 31.12.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin, welche nach ihrem eigenen Vortrag die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD kennt, diese Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht. Dem stehen zunächst nicht die Schreiben der beklagten Stadt vom 15.12.2009 und vom 05.02.2010 entgegen. Dadurch behielt sich die beklagte Stadt jedenfalls mit dem Schreiben vom 05.02.2010 nur die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 vor. Es wurde vielmehr ausdrücklich mitgeteilt, dass zunächst eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen S 11 oder S 12 erfolge. Die Differenzierung zwischen diesen Entgeltgruppen war damit erfolgt, wenn die Klägerin in der Folgezeit eine Vergütung "nur" nach der Entgeltgruppe S 11 erhielt. Die vorbehaltene Prüfung betraf die Entgeltgruppe S 14. Die Klägerin hat dadurch, dass sie eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe S 14 verlangte, nicht auch eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe S 12 geltend gemacht. Die Geltendmachung setzt die Klarstellung voraus, dass an den Schuldner ein näher bestimmter Anspruch gestellt wird (BAG 10.12.1997 - 4 AZR 228/96, ZTR 1998, 274 Rn. 51). Mit der Geltendmachung der Entgeltgruppe S 14 machte die Klägerin nicht gleichfalls die Entgeltgruppe S 12 geltend. Ebenso wenig war in der von der beklagten Stadt zugesagten Prüfung der Entgeltgruppe S 14 die erneute Prüfung der Entgeltgruppe S 12 enthalten. Dies wäre nur dann anders, wenn die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12 in denjenigen der Entgeltgruppe S 14 enthalten wären, die Entgeltgruppen insoweit aufeinander aufbauten. Dies ist indes - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Es handelt sich bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 14 gerade nicht um Heraushebungsmerkmale, sondern um eigenständige Tatbestände, die nicht auf der Entgeltgruppe S 12 aufbauen. c)Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. C.Die Kostentscheidung folgt sowohl im Hinblick auf die Kosten erster Instanz als auch im Hinblick auf die Kosten der Berufung aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die unterschiedliche Beteiligung der Parteien an den Kosten des Rechtsstreits folgt aus den unterschiedlich hohen Streitgegenständen in der ersten Instanz und in der Berufung. In der Berufungsinstanz ist die beklagte Stadt bei einem Streitwert von 1.414,40 Euro (2 x 100 + 12 x 101,20) wirtschaftlich mit 303,60 Euro (6x 50,60 Euro) unterlegen. Dies sind 21 %. In der ersten Instanz hat die beklagte Stadt bei einem Streitwert von 3.643,20 Euro (36 x 101,20) wirtschaftlich mit 2.530,00 Euro (22 x 101,20 [ab 01.01.2011] + 303,60) verloren. Dies sind 69 %. D.Die Kammer hat für beide Parteien im vollen Umfang ihres Unterliegens gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen. Soweit die beklagte Stadt in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es aufgrund der Änderung durch den ÄTV Nr. 11 nur noch um einen begrenzten Zeitraum für die Vergangenheit ginge, hat die Kammer die grundsätzliche Bedeutung gleichwohl bejaht. Dies folgt daraus, dass es um die Auslegung tarifvertraglicher Regelungen geht, die höchstrichterlich für die Entgeltgruppen S 12 und S 14 noch nicht entschieden ist. Diese betrifft zudem nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien auch für die Vergangenheit noch 90 Arbeitnehmer der beklagten Stadt, welche die gleichen Aufgaben wie die Klägerin wahrnehmen. Soweit die Ausschlussfrist eingreift, hängt der Verfall der Ansprüche für die Zeit vor dem 01.07.2011 zur Überzeugung der Kammer davon ab, ob die Entgeltgruppe S 14 die Entgeltgruppe S 12 beinhaltet. Auch dies ist höchstrichterlich nicht entschieden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Gotthardt Vossen Mayer