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Beschluss

1 Ta 57/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0329.1TA57.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2010 - 3 Ca 1894/09 - aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. 2 Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beklagten für die gegen sie betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. 3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Beklagte mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten seien. Nachdem die Beklagte nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 09.11.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 22.12.2010, aufgehoben. 4 Mit am 31.12.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sei unverändert schlecht. Daraufhin forderte das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5 Gegenüber dem Beschwerdegericht hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie verdiene monatlich 384,97 Euro und erhalte Wohngeld in Höhe von 221,- Euro. Belastet sei sie mit Ausgaben für Miete in Höhe von 430,- Euro monatlich. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihren Mietvertrag, einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld und eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2010 vorgelegt. 6 II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG i.V.m. 7 §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. 8 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 9 Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO vorgelegen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt entgegen ihrer Pflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO die erforderliche Erklärung noch nicht abgegeben hatte. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht in der erforderlichen Weise erklärt und ihre Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. 10 Die Beschwerdeführerin erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. 11 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 384,97 Euro und erhält Wohngeld in Höhe von 221,- Euro. Dem stehen Belastungen durch Mietkosten in Höhe von 430,- Euro gegenüber. Nach Abzug der Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO in Höhe von 180,- Euro und gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 395,- Euro ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 399,- Euro. Die Beschwerdeführerin ist demnach nach wie vor nicht in der Lage, Raten zu zahlen. 12 Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.11.2010 war somit aufzuheben. 13 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an. 14 Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.