Urteil
5 Sa 604/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Regelmäßige und vorbehaltlose Zahlung einer Gratifikation über längere Zeit begründet betriebliche Übung und einen vertraglichen Anspruch.
• Ein nachträglich gesetzter Freiwilligkeitsvorbehalt kann eine bestehende betriebliche Übung nicht einseitig und ohne wirksame Vereinbarung beseitigen.
• Die Unterschrift des Arbeitnehmers unter einem Begleitschreiben, das lediglich den Empfang bestätigt, stellt nicht ohne Weiteres eine einvernehmliche Vertragsänderung zugunsten des Arbeitgebers dar.
Entscheidungsgründe
Weihnachtsgeld: betriebliche Übung begründet Zahlungsanspruch (5 Sa 604/10) • Regelmäßige und vorbehaltlose Zahlung einer Gratifikation über längere Zeit begründet betriebliche Übung und einen vertraglichen Anspruch. • Ein nachträglich gesetzter Freiwilligkeitsvorbehalt kann eine bestehende betriebliche Übung nicht einseitig und ohne wirksame Vereinbarung beseitigen. • Die Unterschrift des Arbeitnehmers unter einem Begleitschreiben, das lediglich den Empfang bestätigt, stellt nicht ohne Weiteres eine einvernehmliche Vertragsänderung zugunsten des Arbeitgebers dar. Der Kläger ist seit 1963 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte zahlte dem Kläger und anderen Arbeitnehmern seit Beginn des Arbeitsverhältnisses regelmäßig Weihnachtsgeld, jeweils zusammen mit der Novemberabrechnung. Ab 2005 lagen den Abrechnungen Schreiben bei, die die Freiwilligkeit der Leistung und Kürzungsvoraussetzungen betonten; der Kläger unterschrieb ein solches Schreiben am 30.11.2005. Für 2009 zahlte die Beklagte kein Weihnachtsgeld unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage und Kurzarbeit. Der Kläger verlangt Zahlung von 1.591,36 EUR brutto für 2009 und macht geltend, ein Anspruch sei durch betriebliche Übung entstanden. Die Beklagte beruft sich darauf, die Zahlungen seien stets von der wirtschaftlichen Lage abhängig gewesen und durch den Freiwilligkeitsvorbehalt sowie die Unterschrift des Klägers abgeändert worden. • Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Feststellungen des Arbeitsgerichts: Die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung sind erfüllt, weil die Weihnachtsgeldzahlungen über mehrere Jahrzehnte vorbehaltlos und regelmäßig erfolgten und die Arbeitnehmer daraus einen dauerhaften Leistungsanspruch ableiten durften. • Die unterschiedliche Höhe der Gratifikationen steht einer betrieblichen Übung nicht entgegen; entscheidend ist die gleichförmige wiederholte Gewährung und die nachgewiesene Berechnungsmethode, die von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde. • Ein nachträglicher, von der Arbeitgeberseite formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt, der erst ab 2004/2005 in Begleitschreiben eingeführt wurde, ist gegenüber der bereits begründeten betrieblichen Übung nicht geeignet, diese unter erleichterten Voraussetzungen aufzuheben. Das BAG hat klargestellt, dass eine einmal entstandene betriebliche Übung nicht durch fingierte Vorbehalte nach § 308 Nr. 5 BGB ausgehebelt werden kann. • Die Unterzeichnung des Empfangsbestätigungsformulars durch den Kläger stellt keine einvernehmliche Vertragsänderung dar, weil sie lediglich die Kenntnisnahme dokumentiert und nicht ausdrückliches Einverständnis oder Annahme eines Änderungsangebots belegt. • Mangels neuer substantiierter Tatsachen oder rechtlich relevanter Einwände rechtfertigt das Berufungsvorbringen kein abweichendes Ergebnis; Zinsen sind entsprechend der vorinstanzlichen Ausführungen zuzusprechen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Kläger hat Anspruch auf das geltend gemachte Weihnachtsgeld für 2009 in Höhe von 1.591,36 EUR brutto aufgrund einer seit Jahrzehnten begründeten betrieblichen Übung. Eine nachträgliche Erklärung der Freiwilligkeit und die unterschriebene Empfangsbestätigung führten nicht zu einer wirksamen Aufhebung oder Änderung dieses Anspruchs. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; eine Revision wird nicht zugelassen.