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Beschluss

3 TaBV 6/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0412.3TABV6.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.01.2011 - Az: 4 BV 49/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden. Gründe I. 1 Der Beteiligte zu 1 (Betriebsrat) begehrt im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten Werksschließung die Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) unterhielt als Unternehmen der Automobilzulieferindustrie bis zum Jahresende 2010 in H. eine Betriebsstätte für Forschung und Entwicklung, - zugleich Sitz des Unternehmens und der Geschäftsführung ("Betrieb H./T.") mit etwa 170 Arbeitnehmern. 2 Die Beteiligte zu 2 behauptet, den "Betrieb H./T." nach A-Stadt/Odenwald verlegt zu haben. 3 Die Tarifvertragsparteien hatten am 29.07.2006 den aus Bl. 294 ff. d.A. ersichtlichen "Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG" abgeschlossen (TV über die Bildung eines Betriebsrates für die Unternehmen A. und T. Automotive A-Stadt GmbH am Standort in A-Stadt, A-Straße). 4 Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin errichteten durch gerichtlichen Vergleich vom 04.08.2010 (ArbG Koblenz - 4 BV 18/10 - ) eine Einigungsstelle wie folgt (s. dazu Kopie der Sitzungsniederschrift vom 04.08.2010 - 4 BV 18/10 -, Bl. 154 ff. d.A.): 5 "Die Parteien stimmen darin überein, dass eine Einigungsstelle mit dem Thema: "Interessenausgleich und Sozialplan zur der von der Beteiligten zu 1 [Anm.: Arbeitgeberin] geplanten Betriebsänderung gemäß Verlegungskonzept vom 14.06.2010" eingerichtet wird". 6 Auf das erwähnte Verlegungskonzept vom 14.06.2010 (Bl. 104 ff. d.A.) wird verwiesen. Die Verhandlungen vor der Einigungsstelle fanden im Zeitraum von etwa Mitte August 2010 bis Mitte September 2010 statt. Die Einigungsstelle fasste schließlich - gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter - den aus Bl. 163 ff. d.A. ersichtlichen Beschluss (Sozialplan) vom 16.09.2010. In der Präambel des Sozialplans vom 16.09.2010 heißt es u.a., dass der Sozialplan zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile geschlossen werde, die den bisher am Standort H. beschäftigten Mitarbeitern infolge der Betriebsverlegung entstünden. "Leistungen für wechselnde Arbeitnehmer" sind im 2. Abschnitt des Sozialplans geregelt (Mobilitätsbeihilfen bei Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes; Leistungen bei Wechsel des Wohnsitzes; Arbeitgeberdarlehen; Entgeltsicherung; sonstige Unterstützungsleistungen/Arbeitsplatzwechsel im Konzern). 7 Im 3. Abschnitt sind Leistungen geregelt für Arbeitnehmer, denen der Arbeitsplatzwechsel zum Standort A-Stadt unzumutbar ist bzw. die dies geltend machen. 8 Der Betriebsrat hat bei dem Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Unwirksamkeit des Sozialplans vom 16.09.2010 festzustellen. Mit dem Beschluss vom 16.02.2011 - 4 BV 31/10 - hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen (- das Az. des insoweit zwischenzeitlich eingeleiteten Beschwerdeverfahrens lautet: - 6 TaBV 19/11 -). 9 Das vorliegende Beschlussverfahren gemäß § 98 ArbGG hat der Beteiligte zu 1 mit der Antragsschrift vom 22.12.2010, die am 23.12.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, eingeleitet. 10 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 05.01.2011 - 4 BV 49/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 195 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. 11 Gegen den ihm am 17.01.2011 zugestellten Beschluss vom 05.01.2011 - 4 BV 49/10 - hat der Beteiligte zu 1 am 31.01.2011 mit dem Schriftsatz vom 27.01.2011 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. 12 Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 27.01.2011 (Bl. 223 ff. d.A.) verwiesen. 13 Im Rahmen der Darstellung seiner Beschwerdegründe (Schriftsatz vom 27.01.2011 ab Seite 9 ff.) führt der Beteiligte zu 1 u.a. aus: 14 Die Arbeitgeberseite habe den Bestand zweier Betriebe eines Unternehmens an einem Standort auf Dauer von 2 Wahlperioden (bis 2018) durch Betriebsvereinbarung festschreiben wollen. Der Beteiligte zu 1 verweist darauf, dass die Arbeitgeberseite bereits beim zentralen Punkt, dem Interessenausgleich über die geplante Maßnahme, einen Konsens darüber habe erzwingen wollen, dass es künftig, ab 2011, am Standort der eigenen Niederlassung in A-Stadt, länger als 2 Jahre den Betrieb, das Werk H. gebe, - das Werk also an einem anderen Standort weiter als Betrieb im Sinne des BetrVG existiere. Insoweit zitiert der Beteiligte zu 1 den § 7 des Arbeitgeberentwurfs vom 31.08.2010. Da dem Arbeitsgericht bereits im Einigungsstellen-Bestellungsverfahren, - sodann der Arbeitnehmerseite in der Einigungsstelle und auch dem Einigungsstellen-Vorsitzenden von der Beteiligte zu 2 suggeriert worden sei, die beabsichtigte Maßnahme gemäß Konzept vom 14.06.2010 sei (nur) eine Betriebsverlegung im Sinne von § 111 S. 2 Ziffer 2 BetrVG, sei auf folgende Gegebenheit hinzuweisen: 15 Die Beteiligte zu 2 habe den Betrieb A-Stadt auf Grund Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 12.06.2009 im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, damals noch als T. Automotive Technicial Center GmbH firmierend, von ihrer Muttergesellschaft, damals noch als A. firmierend, erworben. Der Beteiligte zu 1 verweist auf die Anlagen B 15 und B 16 (Mitarbeiterinformation zum Betriebsübergang vom 22.06.2009, Bl. 332 ff. d.A.; HR-Auszug Bl. 336 ff.d.A.). Die Beteiligte zu 2 - so bringt der Beteiligte zu 1 weiter vor - habe somit in A-Stadt ab Juli 2009 mit der Service-Gesellschaft als weiterem rechtlich selbständigen Schwesterunternehmen einen gemeinsamen Betrieb gebildet. In diesem gemeinsamen Betrieb zweier rechtlich selbständiger Unternehmungen habe ein Betriebsrat bestanden. Bei dem Vorgang - Betriebsübergang - des Jahres 2009 sei es ausschließlich der - von der Beteiligten zu 2 zu keinem Zeitpunkt vorgelegte - Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 12.06.2009, mit dem die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, die die Beteiligte zu 2 zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks, gleichzeitig Betriebszwecks, in A-Stadt benötigt habe, übertragen worden seien. Die Beteiligte zu 2 habe eine seither auf zwei Standorte sich verteilende Belegschaft. Wenn sie also - entsprechend ihrer Planung vom 14.06.2010 - ihre im Werk H. vorhandenen Betriebsmittel komplett an den Standort ihrer (bis dahin) Niederlassung in A-Stadt verbracht habe, alleine dadurch danach nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren H. Arbeitnehmern Arbeiten (außer im Home-Office) in H. zuzuweisen, deshalb gezwungen gewesen sei, Änderungsvereinbarungen zu erreichen, Änderungskündigungen auszusprechen, dann habe dieser Vorgang notwendigerweise auf dem einen Werksgelände in A-Stadt einen Zusammenschluss der Betriebe bedingt: 16 Bisheriges Hauptwerk in H. und bisherige Niederlassung in A-Stadt. Der Beteiligte zu 1 bringt vor, dass die Beteiligte zu 2 stets deshalb keine Definition ihrer beiden angeblichen Betriebe in A-Stadt vorgenommen habe, weil ihr das gar nicht möglich gewesen sei, - denn organisatorisch trennbar wäre allenfalls das Headquarter mit seinen Funktionen für die europäischen Auslandsgesellschaften des T.-Konzerns. Plastisch lasse sich das fest machen an der einheitlichen Personalführung getrennt für Europa (K. D.) und für Deutschland, immer schon angesiedelt in A-Stadt (E. C.). Darüber eine einheitliche GmbH-Geschäftsführung. Daraus, dass die Beteiligte zu 2 in A-Stadt leer stehende Gebäude saniert habe, um- und ausgebaut habe und Arbeitsplätze eingerichtet habe, ergebe sich kein neuer Betrieb im Rechtssinne. Es sei tatsächlich und rechtlich unmöglich, dass ein Arbeitgeber (ein Unternehmen) an einem Standort zum einen einen Gemeinschaftsbetrieb mit einem anderen Unternehmen (Schwesterunternehmer) bilde und dazu dann noch einen weiteren Betrieb, diesmal ohne das weitere beteiligte Unternehmen. Der Beteiligte zu 1 verweist auf das Schreiben der Beteiligte zu 2 vom 22.12.2010 (u.a. Einladung zum Neujahrsempfang am 10.01.2011, Bl. 347 f. d.A.). Der Beteiligte zu 1 weist darauf hin, dass es ab Januar 2011 noch nicht einmal eine für die angeblich 2 (oder mit dem Headquarter: 3) Betriebe getrennte Telefonanlage, sondern lediglich ein gemeinsames Telefonverzeichnis, - eine gemeinsame Telefonanlage (vgl. dazu die Telefonliste ab Januar 2011, Bl. 349 ff. d.A.) gebe. 17 Als Fazit hält der Beteiligte zu 1 fest: 18 Behaupte der Arbeitgeber in einem Einigungsstellen-Bestellungsverfahren bzw. anschließend in der Einigungsstelle selbst einseitig, eine bestimmte Betriebsänderung im Sinne von § 111 S. 2 BetrVG (hier: Verlegung im Sinne von Ziffer 2), sei das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates bzw. eines Gesamtbetriebsrates dann nicht verbraucht, wenn die behauptete Betriebsänderung tatsächlich keine solche, wie behauptet, sondern eine andere sei. Die Betriebsparteien respektive die Einigungsstelle durch ihren Spruch hätten weder über eine (zunächst) örtliche Zusammenlegung des Hauptwerkes in H. mit der Niederlassung in A-Stadt eine Regelung getroffen, noch eine Regelung zur Schließung des Hauptwerkes in H. nach dem erfolgten Zusammenschluss. Zwar sei dem Arbeitsgericht beizupflichten, dass es auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme ankomme und dass deren Bezeichnung nicht entscheidend sei, - exakt mit dieser Begründung sei aber die vom Beteiligte zu 1 gewollte neue Einigungsstelle einzurichten, da das Mitbestimmungsrecht des Beteiligte zu 1, einen Schließungssozialplan für das bisherige Hauptwerk H. zu erstellen, eben gerade durch den Verlegungssozialplan durch Spruch der Einigungsstelle nicht verbraucht sei. Unabhängig davon - so führt der Beteiligte zu 1 weiter aus - sei die Einigungsstelle aber auch deshalb einzurichten, weil die Geschäftsgrundlage für die Arbeitnehmerseite in der Einigungsstelle sowie für den Einigungsstellenvorsitzenden selbst, für den Gesamtbetriebsrat und für den Beteiligten zu 1 ab Beginn des Einigungsstellen-Bestellungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Koblenz diejenige gewesen sei, dass es künftig tatsächlich und rechtlich möglich sein könnte, einen "Forschungs- und Entwicklungsbetrieb" unter Wahrung seiner Identität nach A-Stadt zu verlegen. Selbst die Einigungsstelle wäre nicht kompetent gewesen, im Rahmen einer Zuständigkeitsentscheidung (die nicht getroffen worden sei) darüber zu entscheiden, ob es künftig in A-Stadt einen - so die Diktion der Beteiligte zu 2 - Produktionsbetrieb und einen Forschungs- und Entwicklungsbetrieb geben werde. Gerade die Frage, ob künftig an einem Standort eines Unternehmens dieses Unternehmen einen Betrieb oder zwei Betriebe im Sinne des BetrVG bilden könne, sei durch die Betriebsparteien nicht regelungsfähig. Schon gar nicht könne der Arbeitgeber (wie hier) von sich aus die Bestimmung treffen, ob er künftig am Standort seines Unternehmens einen oder mehrere Betriebe bilde. Die Theorie der Beteiligte zu 2 vom eigenständigen Forschungs- und Entwicklungsbetrieb in A-Stadt (neuerdings umgetauft in Betrieb H./T.) sei allerdings Geschäftsgrundlage im Bestellungsverfahren sowie im Einigungsstellenverfahren, wie die Sitzungsprotokolle und die Begründung des Einigungsstellenvorsitzenden zum Einigungsstellenspruch erweisen würden. Diese Geschäftsgrundlage sei abschließend entfallen, nachdem die Beteiligte zu 2 beim Registergericht als letzten Akt (nach Phase 6 des Schaubildes Anlage B 6; s. Bl. 296 ff. d.A.) nun auch die Sitzverlegung des Unternehmenssitzes von H. nach A-Stadt beantragt habe. Des Weiteren - so bringt der Beteiligte zu 1 vor - sei die Geschäftsgrundlage entfallen, weil sie für die Arbeitnehmerseite, den GBR, die Arbeitnehmervertreter in der Einigungsstelle und den Antragsteller darin bestanden habe, dass der Betrieb "H." als selbständiger Betrieb im Sinne des BetrVG am neuen Standort in A-Stadt fortgeführt werde, - und zwar als betriebsratsfähiger Betrieb. Der Beteiligte zu 1 zitiert § 7 des Entwurfs eines Interessenausgleichs der Arbeitgeberseite (s. Bl. 330 ff. d.A.). Der Antragsteller habe bei seinem Beschluss vom 26.08.2010 davon ausgehen müssen, dass er nach Betriebsverlagerung an den neuen Standort in A-Stadt und Untergang des Betriebes in H. nicht lediglich ein Restmandat im Sinne von § 21b BetrVG haben würde, sondern neben dem in A-Stadt bereits existierenden Betriebsrat ein Vollmandat für die Belegschaft, die ihn 2010 für die Amtszeit 2010 bis 2014 gewählt habe, behalten werde. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, dass es durch den TV vom 29.07.2006, der der Arbeitnehmerseite und dem Einigungsstellenvorsitzenden unbekannt gewesen sei, es weder dem GBR noch dem Antragsteller, schon gar nicht einseitig der Arbeitgeberseite, möglich gewesen wäre, ohne ausdrückliche Zustimmung und Beteiligung der Tarifvertragsparteien, des örtlichen Betriebsrates A-Stadt, des GBR und des Antragsteller eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, der die rechtsgeschäftliche Existenz eines Betriebsrates H. in A-Stadt (von der Beteiligten zu 2 jetzt BR H./T. genannt) alleine hätte absichern können. Es bleibe dabei, dass rechtlich wegen des Tarifvertrages am Standort in A-Stadt nur ein Betriebsrat existieren könne. Der Beteiligte zu 1 - so meint dieser - sei auf Grund dieses Tarifvertrages rechtlich zwingend auf sein Restmandat gemäß § 21b BetrVG beschränkt. Dies gelte auch unter der Annahme, dass der Betriebsrat A-Stadt sowie der GBR ihrerseits möglicherweise keine Einwendungen hätten, die Existenz eines weiteren Betriebsrates am Standort in A-Stadt anzuzweifeln. Wäre dem Antragsteller der Tarifvertrag bekannt gewesen, hätte er nicht nur nicht am 26.08.2010 mit 5:2 Stimmen die "derzeit existierende Verhandlungskommission" beauftragt, sondern die Vertreter in der Einigungsstelle darauf hingewiesen, dass das Konstrukt der Beteiligte zu 2 wegen Verstoßes gegen einen für den Standort in A-Stadt gültigen Organisationstarifvertrag hinfällig sei. Der Beteiligte zu 1 hält den Einigungsstellenspruch vom 16.09.2010 für offensichtlich rechtsunwirksam, weil er in mehrerer Hinsicht ermessensfehlerhaft sei. Es sei nicht berücksichtigt worden die Tatsache, dass die betroffenen Arbeitnehmer auf Grund der Zusammenlegung des Hauptwerkes mit der Niederlassung und der anschließenden Schließung des Hauptwerkes in H. künftig arbeitstäglich zweimal eine Fahrtstrecke von jeweils knapp 180 Kilometer im morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr zurückzulegen hätten oder die Alternative hätten, mit ihren Familien umzuziehen. Dies sei ebenso ein wesentlicher Faktor wie der Umstand, dass die Zahlung von Abfindungen gemäß dem Sozialplan an vier unüberwindbare Hürden gebunden sei, - im Übrigen auf Grund des Sozialplanes nicht kalkulierbar (sei): 19 Zunächst würden Arbeitnehmer, die nicht bereit seien, Änderungsverträge hinsichtlich des künftigen Arbeitsortes abzuschließen, mit fristgebundenen formbedürftigen begründungsbedürftigen Antragserfordernissen konfrontiert. Im Rahmen derartiger Anträge müssten sie nicht nur eigene persönliche Daten, sondern auch Daten von Angehörigen offen legen und hierzu Nachweise vorlegen. Sodann enthalte der Sozialplan, aus dem der Beteiligte zu 1 jeweils zitiert, keine Regelung der Höhe der Abfindung selbst. Der Sozialplan sehe vor, dass über alle Anträge der Arbeitgeber entscheide. Könne ein Arbeitgeber dem Grunde nach darüber entscheiden, ob er bei einer Betriebsänderung, die zum Arbeitsplatzverlust des Arbeitnehmers führe, eine Abfindung zahle oder nicht, brauche er keinen Sozialplan. Nach Lage der Dinge werde die in der zweiten Stufe vorgesehene paritätische Kommission auch nicht (positiv) über vom Arbeitgeber abgelehnte Anträge entscheiden. Allenfalls werde ein Patt in der Kommission zu verzeichnen sein. Sodann bestehe - theoretisch - auch die Möglichkeit, dass die paritätische Kommission weiterhin einen vom Arbeitgeber ganz bzw. teilweise abgelehnten Abfindungsantrag ablehne, - insoweit die Entscheidung des Arbeitgebers bestätige. In diesem Falle könne der Betroffene noch nicht einmal die Einigungsstelle nach § 7 Ziffer 2 Abs. 4 S. 2 des Sozialplanes anrufen. Auch bezüglich der Einigungsstelle nach § 7 Ziffer 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Sozialplanes bleibt nach Ansicht des Beteiligten zu 1, der diesbezüglich Fragen aufwirft, etliches im Unklaren. Der Beteiligte zu 1 hält den "Instanzenweg" für Abfindungen weder zeitlich noch inhaltlich für kalkulierbar. Abfindungsansprüche seien mehrfach bedingt. Unter Berufung auf das Bundesarbeitsgericht ist der Beteiligte zu 1 der Meinung, dass die Kalkulierbarkeit von Abfindungsansprüchen sich aus dem Sozialplan selbst ergeben müsse, - dies sei (aber) beim Sozialplan vom 16.09.2010 nicht der Fall. 20 Weiter ergänzt hat der Beteiligte zu 1 sein Vorbringen im Schriftsatz vom 08.04.2011 (Bl. 418 ff d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. 21 Der Beteiligte zu 1 beantragt, 22 unter Abänderung des Beschlusses des ArbG Koblenz vom 05.01.2011 Herrn R. L., Frankfurt, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Thema: "Sozialplan wegen der vollständigen Schließung des Werks H. zum 31.12.2010" zu bestellen und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 3 festzusetzen. 23 Die Beteiligte zu 2 beantragt, 24 die Beschwerde zurückzuweisen. 25 Die Beteiligte zu 2 verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 18.03.2011 (Bl. 379 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird. 26 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 27 1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. 28 2. Der Antrag des Beteiligten zu 1 erweist sich derzeit bereits als unzulässig. 29 a) Allerdings ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde bzw. des damit weiterverfolgten Antrages nicht daraus, dass es an dem erforderlichen Beschluss des Beteiligten zu 1 für die Einleitung und Durchführung des Beschwerdeverfahrens fehlen würde. Auf Grund der von dem Beteiligten zu 1 im Anhörungstermin vorgelegten Unterlagen ist eine entsprechende ordnungsgemäße Beschlussfassung festzustellen. Die Einladung der Betriebsratsmitglieder erfolgte demgemäß mit dem Schreiben vom 24.01.2011 für den 27.01.2011. An der Sitzung vom 27.01.2011 nahmen dann 4 (von 7) Betriebsratsmitgliedern und ein Ersatzmitglied teil. Die Anträge zu den aus der Ladung vom 24.01.2011 ersichtlichen Tagesordnungspunkten 3 und 4 wurden jeweils mit dem Abstimmungsergebnis von 5 Ja-Stimmen angenommen. 30 b) Der Antrag erweist sich aber deswegen als unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine neue Einigungsstelle zu errichten, zu verneinen ist. Hilfsweise wird die Zurückweisung des Antrages darauf gestützt, dass eine neue Einigungsstelle derzeit offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG wäre. 31 aa) In einem Fall der vorliegenden Art bedeutet Rechtsschutzbedürfnis ein berechtigtes Interesse des Antragstellers daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes eine Einigungsstelle in Anspruch zu nehmen. Die von Reichold/Thomas/Putzo 31. Auflage ZPO § 253 Vorbemerkung S. 414 Rz. 26 gegebene Definition gilt vorliegend entsprechend. Demgemäß fehlt das Rechtschutzbedürfnis dann, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf einfacherem Wege erreichen kann, - z.B. durch Fortsetzung eines früher bereits eingeleiteten Verfahrens (vgl. Reichold a.a.O. Rz. 27). Unterstellt man die vom Beteiligten zu 1 vorgetragene Argumentation (- insbesondere: das Mitbestimmungsrecht gemäß den §§ 111 und 112 BetrVG sei noch nicht verbraucht -) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als richtig - was vorliegend letztlich dahingestellt bleiben kann -, so bestünde die entsprechende Rechtsfolge keineswegs darin, dass nunmehr eine neue Einigungsstelle (mit einem neuen Einigungsstellenvorsitzenden) zu errichten wäre. Es ist anerkanntes Recht, dass die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle verpflichtet ist, den jeweiligen Verfahrensgegenstand auszuschöpfen. Die Einigungsstelle hat den Konflikt vollständig zu lösen. Die Einigungsstelle hat anerkanntermaßen den Spielraum, den ihr vorgelegten Sachverhalt vollständig einer Entscheidung zuzuführen und ihn dadurch sachgerecht zu regeln, ohne dabei streng an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (BAG 30.01.1990 - 1 ABR 2/89 - juris Rz 47 = BAG AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung = NZA 1990, 571 = BAGE 64, 117). Ist die Einigungsstelle ihrem Auftrag zur vollständigen Lösung des Konflikts zwischen den Betriebspartnern im Rahmen des bestehenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in einer Weise nicht nachgekommen, dass der Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam ist, fehlt es an einer wirksamen Beendigung des Einigungsstellenverfahrens. In einem derartigen Fall ist die nach wie vor bestehende Einigungsstelle unter Fortsetzung des Verfahrens zur Lösung des zwischen den Betriebspartnern bestehenden Konflikts verpflichtet (BAG a.a.O.; LAG Düsseldorf 24.01.1978 - 8 TaBV 33/77-; Däubler/Kittner u.a. 11. Auflage BetrVG § 76 Rz. 95 S. 1248; Fitting u.a. 24. Auflage BetrVG § 76 Rz. 108 S. 1047). Der zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.1990 gehört zur veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, so dass es eines richterlichen Hinweises darauf nicht bedurfte (vgl. BGH 29.03.1983 - VI ZR 172/81 -). 32 bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass - falls der Einigungsstellenspruch vom 16.09.2010 rechtsunwirksam sein sollte - das Verfahren vor der Einigungsstelle, die gemäß Vergleich vom 04.08.2010 - 4 BV 18/10 - errichtet wurde, fortzusetzen ist. Das bisherige Einigungsstellenverfahren wäre dann noch nicht rechtswirksam beendet. Die Bildung einer neuen Einigungsstelle kommt deswegen derzeit nicht in Betracht. 33 cc) Dies gilt auch insoweit, als der Beteiligte zu 1 den Wegfall der Geschäftsgrundlage einwendet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Umstände, die der Beteiligte zu 1 insoweit vorbringt, als rechtserhebliche Geschäftsgrundlage zu qualifizieren sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist zu beachten, dass das Fehlen bzw. der Wegfall einer Geschäftsgrundlage idR nicht zur Auflösung eines Vertragswerkes bzw. eines privatrechtlichen kollektiven Normenvertrages (hier: Einigungsstellenspruch/Sozialplan) führt. Vielmehr besteht in erster Linie die Verpflichtung zur Anpassung des (Normen-)Vertrages an die geänderten Verhältnisse (vgl. § 313 Abs. 1 BGB; Stadler/Jauernig 13. Auflage BGB § 313 Rz. 27). Es bestünde dann ein Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen über die etwaige Anpassung der im Sozialplan getroffenen Regelungen. Dies bedeutet, dass gerade auch im Falle der weggefallenen bzw. veränderten Geschäftsgrundlage keine neue Einigungsstelle zu errichten ist, sondern dass in der bereits am 04.08.2010 - 4 BV 18/10 - errichteten Einigungsstelle von den insoweit Beteiligten eine Verhandlungslösung zu suchen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die ursprüngliche (bzw. "die nach wie vor bestehende") Einigungsstelle unter Fortsetzung des Verfahrens dann zur Lösung des zwischen den Betriebspartnern bestehenden Konflikts verpflichtet, wenn der Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam ist (BAG vom 30.01.1990 a.a.O.). Diese Verpflichtung der ursprünglichen Einigungsstelle besteht demgemäß erst recht dann, wenn es nicht um einen rechtsunwirksamen Einigungsstellenspruch geht, sondern um einen Spruch, der lediglich - wegen veränderter bzw. weggefallener Geschäftsgrundlage - der Anpassung bedarf. 34 dd) Sollte dagegen der Einigungsstellenspruch vom 16.09.2010 nicht rechtsunwirksam oder nicht anpassungsbedürftig sein, würde die Errichtung einer neuen Einigungsstelle daran scheitern. Das Mitbestimmungsrecht gemäß den §§ 111 f. BetrVG wäre dann jeweils verbraucht. 35 Die Errichtung einer neuen Einigungsstelle, über die dann aber nicht die rheinland-pfälzische Arbeitsgerichtsbarkeit zu befinden hätte, käme evtl. dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich in A-Stadt/Odenwald ein anderer Lebenssachverhalt (im Sinne einer neuen Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG) ergeben würde bzw. ergeben hätte, der von dem Lebenssachverhalt bzw. von der Betriebsänderung zu unterscheiden wäre, für den am 04.08.2010 - 4 BV 18/10 - die Einigungsstelle errichtet worden war. 36 c) Aus den oben ausgeführten Gründen ergibt sich zugleich die derzeitige offensichtliche Unzuständigkeit der vom Beteiligten zu 1 begehrten neuen Einigungsstelle. Lediglich ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG im Übrigen Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1 rechtfertigt es jedenfalls im Ergebnis nicht, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beteiligten zu 1 rechtlich anders zu beurteilen, als dies im Beschluss vom 05.01.2011 - 4 BV 49/10 - geschehen ist. Hiernach musste der verfahrensgegenständliche Antrag des Beteiligten zu 1 und demgemäß auch die Beschwerde des Beteiligten zu 1 erfolglos bleiben. Die Rechtsbeschwerde kann in einem Fall der vorliegenden Art nicht zugelassen werden (§ 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG).