Beschluss
1 Ta 70/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0418.1TA70.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.03.2011 - 3 Ca 1282/10 - wird zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe 1 I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Streitwertes des Verfahrens. 2 Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten auf eine Stelle beworben, die für einen Diplom Ingenieur FH oder Bachelor für das Aufgabengebiet „Vertragswesen“ ausgeschrieben worden war. Nachdem die Klägerin das Bewerbungsverfahren durchlaufen hatte, besetzte die Beklagte die ausgeschriebene Stelle mit einem Mitbewerber der Klägerin. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Antrag, die Auswahlentscheidung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft zu wiederholen. 3 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.2010 abgewiesen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat es den Streitwert des Verfahrens mit Beschluss vom 01.03.2011 auf 3.800,- Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht einem für die Entgeltgruppe E 10 im einschlägigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vorgesehenen Bruttomonatsgehalt, welches die Klägerin bei Einstellung bei der Beklagten erhalten hätte. 4 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02.03.2011 zugestellten Beschluss hat der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte mit einem am 16.03.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Streitwertes von 11.400,- Euro entsprechend 3 Bruttomonatsgehältern der Entgeltgruppe E 10 nach TV-L analog des für Bestandsstreitigkeiten geltenden § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer angeführt, mit dem Gegenwert von nur einem Bruttomonatsgehalt werde weder die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin noch sein eigener Arbeitsaufwand angemessen bewertet. 5 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine Bewertung nach den Maßstäben des § 42 Abs. 3 GKG komme mangels Einschlägigkeit der Norm nicht in Betracht. Der Rechtsstreit habe sich nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses gedreht, sondern lediglich um die Verpflichtung der Beklagten zur Wiederholung einer Auswahlentscheidung. Entscheidend für die Bewertung sei damit gem. § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an ihrem Rechtsbegehren, welches vorliegend mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten sei. 6 II. Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 und Abs. 3 GKG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200, 00 Euro und ist auch sonst zulässig. 7 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. 8 Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend mit 3.800,- Euro bewertet. 9 Die Wertfestsetzung richtet sich im vorliegenden Fall nach den gesetzlichen Vorschriften von § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Wert des Verfahrens war damit gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die im Urteilsverfahren auszutragen sind, das anhand von objektiven Kriterien ermittelte Interesse der Klägerin an der Durchsetzung ihres Anspruchs, nicht jedoch die mit der Klage verfolgten Fernziele oder der Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen sind. 10 Die Sonderregelung des § 42 Abs. 3 GKG ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da die Parteien nicht um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses stritten. Die in § 42 Abs. 3 GKG getroffenen gesetzgeberischen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 3 ZPO zu berücksichtigen. § 42 Abs. 3 GKG normiert für die Bewertung von Bestandsstreitigkeiten keinen Regelwert, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur eine Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2009 - 1 Ta 264/09). Bestandsstreitigkeiten sind also nicht regelmäßig mit 3 Bruttomonatsgehältern zu bewerten, sondern ihr Wert ist je nach Umständen des Einzelfalls maximal mit bis zu 3 Bruttomonatsgehältern anzusetzen. Beträgt aber bereits der Wert von Klagen, welche auf den Erhalt des mit Kündigungsschutz ausgestatteten Arbeitsplatzes gerichtet sind, höchstens 3 Bruttomonatsgehälter, so muss der Wert einer Klage, die auf ein "Weniger" als den Erhalt oder die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, geringer als 3 Bruttomonatsgehälter sein. 11 Vorliegend hat die Klägerin lediglich auf Wiederholung der Auswahlentscheidung durch die Beklagte und nicht auf Einstellung geklagt. Somit hätte die Klägerin also auch mit einer erfolgreichen Klage nicht unmittelbar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erreichen können. Ihr Interesse an der Durchsetzung ihrer Klage hat das Arbeitsgericht daher in nicht zu beanstandender Weise mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. 12 Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei, eine Kostenentscheidung war daher entbehrlich. 13 Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).