Beschluss
10 Ta 69/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung eines Beschlussverfahrens nach § 148 ZPO ist zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Gericht eine sachliche Verbindung zu einem anderen anhängigen Beschlussverfahren dargelegt hat.
• Zur Aussetzung nach § 148 ZPO genügt, dass die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung eines Beschlussverfahrens nach §148 ZPO wegen vorgreifendem gleichgelagertem Verfahren • Die sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung eines Beschlussverfahrens nach § 148 ZPO ist zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Gericht eine sachliche Verbindung zu einem anderen anhängigen Beschlussverfahren dargelegt hat. • Zur Aussetzung nach § 148 ZPO genügt, dass die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen. Der Betriebsrat einer Filiale klagte gegen einen Einigungsstellenspruch, der seine Zuständigkeit für die Mitbestimmung beim Einsatz des Kassensystems und der darauf aufbauenden Software verneint hatte. Die Arbeitgeberin ist die deutsche Tochter eines Textileinzelhandels mit mehreren Filialen; strittig ist, ob die Fragen der Einführung und Nutzung des Kassensystems lokaler Betriebsratssache oder Gesamtbetriebsratsangelegenheit sind. Parallel läuft vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein Verfahren, in dem die Zuständigkeit für ein ähnliches Kassensystem in einer anderen Filiale geklärt wird. Das Arbeitsgericht Trier setzte das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens in Berlin-Brandenburg aus. Dagegen legte der Betriebsrat sofortige Beschwerde ein und begehrte außerdem Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Er rügte, die Verfahren seien nicht vorgreifend und behandelten verschiedene Systeme, sodass keine Aussetzung gerechtfertigt sei. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 252, 567 ff. ZPO. • Anknüpfungspunkt § 148 ZPO: Nach § 148 ZPO kann ein Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist. • Sachliche Verknüpfung: Das hiesige Beschlussverfahren hängt teilweise vom Ausgang des Verfahrens vor dem LAG Berlin-Brandenburg ab, weil dort die Kompetenzfrage (örtlicher Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) für das Kassensystem und die Loss-Prevention-Software entschieden wird. • Vorfragewirkung: Wird im anderen Verfahren festgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat zustehen, würde dies die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats in vergleichbaren Fragen entfalten; bei Zurückweisung würde feststehen, dass der örtliche Betriebsrat hierfür nicht zuständig ist. • Ermessensausübung: Das Arbeitsgericht hat sein Aussetzungsrecht nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt, da bereits eine teilweise Entscheidungsabhängigkeit vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind. • Rechtskostenfrage: Auch der Antrag auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten ist insoweit nicht vorzeitig, als die Entscheidung zumindest zum Teil von der Vorfrage in dem anhängigen Verfahren abhängt. • Rechtsbeschwerde: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, daher ist die Entscheidung nicht weiter anfechtbar. Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen die Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht Trier durfte das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Verfahrens vor dem LAG Berlin-Brandenburg aussetzen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Zuständigkeitsfrage für das Kassensystem und die zugehörige Software im anderen Verfahren eine Vorfrage bildet, die auch den Ausgang des hiesigen Verfahrens zumindest zum Teil beeinflussen kann. Eine Aussetzung war daher rechtlich geboten und nicht ermessensfehlerhaft. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen.