Beschluss
1 Ta 344/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0830.1TA344.11.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits um Urlaubsabgeltung im Hinblick auf das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen des LAG Hamm vom 15.04.2010 – 16 Sa 1176/09.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.05.2011 – 2 Ca 290/11 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits um Urlaubsabgeltung im Hinblick auf das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen des LAG Hamm vom 15.04.2010 – 16 Sa 1176/09. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.05.2011 – 2 Ca 290/11 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn. Der Kläger macht mit seiner Mitte Februar 2011 anhängig gemachten Klage einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 16.103,92 € brutto für insgesamt 193 nicht genommene Urlaubstage aus dem Zeitraum 2005 bis 2010 geltend, nachdem er sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 selbst gekündigt hat. Der im Dezember 1958 geborene Kläger war seit November 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Helfer tätig. Sein Arbeitsvertrag sah einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen vor. Nr. 12 des Arbeitsvertrages enthält eine dreimonatige Verfallklausel für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die an die Fälligkeit bzw. das Entstehen des Anspruchs anknüpft. Seit 02.05.2005 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt zunächst Entgeltfortzahlung, später bis zum 27.10.2005 Krankengeld. Ab 28.10.2006 bezog er Arbeitslosengeld. Seit 05.11.2007 ist der Kläger mit einem GdB von 70 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Mit Kammerbeschluss vom 11.05.2011 hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit "bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. April 2010 – AZ: 16 Sa 1176/09 – analog § 148 ZPO" ausgesetzt. Gegen diesen ihm am 30.05.2011 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat der Kläger mit am 24.05.2011 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.07.2011 nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen. II. Die statthafte (vgl. BAG 28.01.2008 – 3 AZB 30/07 – NZA 2008, 489), form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers (§§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, 46 Abs. 2, 78 S. 1 ArbGG) ist unbegründet. Die Aussetzung des Rechtsstreits in analoger Anwendung des § 148 ZPO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit geeignet ist, den Rechtsstreit, der ausgesetzt werden soll, rechtlich zu beeinflussen (BGH 30.03.2005 – X ZB 20/04, juris). Dies kommt bei einem Vorlageverfahren zum EuGH nach Art. 267 AEUV in Betracht, weil wegen des Gebots der einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht die Entscheidung für andere Verfahren unmittelbare rechtliche Bedeutung hat (BAG 26.10.2009 – 3 AZB 24/09). Das Arbeitsgericht begründet in dem angefochtenen Beschluss eingehend, weshalb es von der Vorgreiflichkeit des vom LAG Hamm mit Beschluss vom 15.04.2010 – 16 Sa 1176/09 – eingeleiteten Vorlageverfahrens zum EuGH nach Art. 267 AEUV (AZ des EuGH: C 214/10) im Sinne des analog herangezogenen § 148 ZPO ausgeht. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der vom Kläger erhobene Abgeltungsanspruch für 2005 und 2006 von der Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens durch den EuGH abhängt. Diese materiell-rechtliche Beurteilung des Streitstoffs durch die Vorinstanz hat das Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen, da eine Überprüfung dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten ist (BAG 28.01.2008 a.a.O.; Thüringer OLG 02.03.2001 – 2 W 53/01; OLG Celle 27.05.1975 – 2 W 16/75 – NJW 1975, 2208). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht vorliegt (BAG 28.01.2008 a.a.O.). Von einer derartigen Ausnahme kann hier angesichts der ausführlichen rechtlichen Auseinandersetzung des Arbeitsgerichts mit dem Parteivorbringen nicht die Rede sein. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung geltend macht, der EuGH-Vorlage des LAG Hamm liege im Gegensatz zum streitgegenständlichen Verfahren eine tariflich ausdrücklich geregelte Befristung des Urlaubsanspruchs im Krankheitsfall zugrunde, hindert dies die Annahme der Vorgreiflichkeit durch das Arbeitsgericht nicht. Das Vorabentscheidungsersuchen ist allgemein auf die Frage gerichtet, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG zwingend eine unbegrenzte Urlaubskumulation zum Ergebnis hat und ob ggfs. eine zeitliche Begrenzung von mindestens 18 Monaten in Betracht kommt. Eine Differenzierung nach tariflichen oder anderweitigen Begrenzungsregelungen ist weder maßgeblicher Gegenstand der Vorlagefrage noch des inzwischen vorliegenden Schlussantrages der Generalanwältin vom 07.07.2011 (BeckRS 2011, 81075), in dem die gesetzliche (3 Monate) und tarifliche Begrenzung (6 Monate) lediglich erwähnt wird. Es mag sich nachfolgend die Frage stellen, welchen konkreten Inhalt eine von § 7 Abs. 3, 4 BUrlG abweichende Begrenzung haben kann (vgl. Pulz, jurisPR-ArbR 11/2011 Anm. 2). Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht abwarten will, ob der EuGH Anhaltspunkte für eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Form liefert. Dass das Vorabentscheidungsersuchen des LAG Hamm nur für einen Teil des Urlaubsabgeltungsanspruchs rechtliche Bedeutung erlangt, hindert die Aussetzung nicht, da nach § 148 ZPO eine nur teilweise Vorgreiflichkeit ausreicht (LAG Rheinland-Pfalz 04.05.2011 – 10 Ta 69/11, juris Rn 13). Wenn der Kläger darauf verweist, das Arbeitsgericht könne durchaus – wie das LAG Hessen (07.12.2010 – 19 Sa 339/10 – NZA-RR 2011, 120) durchentscheiden, lässt er unberücksichtigt, dass das Arbeitsgericht eben anders als das LAG Hessen den Erwägungen des Vorlagebeschlusses des LAG Hamm folgt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Paderborn ist auch nicht ermessensfehlerhaft, denn eine Alternative zur Aussetzung bestand – wie das Arbeitsgericht zutreffend hervorhebt – nicht. Das Arbeitsgericht hätte von seinem Rechtsstandpunkt aus zwar selbst ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten können, da es eben die Fragestellung, wie sie im Beschluss des LAG Hamm enthalten ist, für entscheidungserheblich hält. Hängt aber die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage ab, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH vorgelegt wurde, ist eine Aussetzung grundsätzlich zulässig. Eine doppelte Prüfung derselben Rechtsfrage in mehreren Verfahren soll durch § 148 ZPO gerade verhindert werden. Die Aussetzung bewirkt gerade keine Verzögerung des Rechtsstreits, denn ein weiteres Vorlageverfahren würde die Entscheidung des EuGH nicht beschleunigen, eher verzögern (vgl. BAG 20.05.2010 – 6 AZR 481/09 (A) – NZA 2011, 710; LAG Schleswig-Holstein 04.01.2011 – 3 Ta 191/10, juris; BVerwG 10.11.2000 – 3 C 3/00 – DVBl 2001, 915). Die sofortige Beschwerde des Klägers war somit zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die durch die Beschwerde entstandenen Kosten einen Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits bilden, über die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Entscheidung zur Hauptsache gemäß §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist (BGH 12.12.2005 – II ZB 30/04 – NJW-RR 2006, 1289). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 72, 78 ArbGG besteht kein Anlass. Streitwertmitteilung für das Beschwerdeverfahren: 3.220,-€ (1/5 des Wertes der Hauptsache).