Urteil
2 Sa 423/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Auslegung von § 12 TVÜ-Länder ist maßgeblich die bei der Überleitung am 01.11.2006 tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe; ein zuvor erfolgter Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg schließt den Strukturausgleich nicht ohne weiteres aus.
• Ergibt Wortlaut und Systematik keinen eindeutigen Auslegungserfolg und lässt sich kein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien feststellen, ist zugunsten der Normadressaten die Auslegung vorzuziehen, die die Regelung transparent und praktisch handhabbar macht.
• Die tarifvertragliche Anspruchsprüfung des Strukturausgleichs richtet sich nach den Voraussetzungen der Anlage 3 TVÜ-Länder (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) mit Stichtag 01.11.2006.
Entscheidungsgründe
Strukturausgleich nach TVÜ‑Länder: Auslegung des Merkmals "Aufstieg – ohne" • Bei der Auslegung von § 12 TVÜ-Länder ist maßgeblich die bei der Überleitung am 01.11.2006 tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe; ein zuvor erfolgter Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg schließt den Strukturausgleich nicht ohne weiteres aus. • Ergibt Wortlaut und Systematik keinen eindeutigen Auslegungserfolg und lässt sich kein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien feststellen, ist zugunsten der Normadressaten die Auslegung vorzuziehen, die die Regelung transparent und praktisch handhabbar macht. • Die tarifvertragliche Anspruchsprüfung des Strukturausgleichs richtet sich nach den Voraussetzungen der Anlage 3 TVÜ-Länder (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) mit Stichtag 01.11.2006. Der Kläger, Angestellter des beklagten Landes und früher nach BAT vergütet, wurde infolge Überleitung dem TV‑L der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Am Stichtag 01.11.2006 war er in BAT‑Vergütungsgruppe III, mit Ortszuschlag Stufe 2 und Lebensaltersstufe 41; ein weiterer Aufstieg aus dieser Vergütungsgruppe war nicht mehr möglich. Streitgegenstand ist der Anspruch auf den in Anlage 3 TVÜ‑Länder vorgesehenen monatlichen Strukturausgleich von 85,00 EUR für November 2008 bis August 2009 (insgesamt 850,00 EUR). Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Land legte Berufung ein mit der Auffassung, das Merkmal "Aufstieg – ohne" setze voraus, dass die maßgebliche Vergütungsgruppe originär (nicht durch Aufstieg) erreicht worden sei. Zur Klärung wurden Auskünfte der tarifschließenden Parteien eingeholt. Die Tarifparteien äußerten unterschiedliche Auffassungen; eine übereinstimmende Auslegung ergab sich nicht. • Anspruchsgrundlage ist § 12 Abs.1,2 TVÜ‑Länder in Verbindung mit Anlage 3; maßgeblicher Stichtag ist der 01.11.2006. • Wortlaut und Systematik der Regelungen sind nicht eindeutig; die Bezeichnung "Aufstieg – ohne" kann sowohl das Fehlen zukünftiger Aufstiegsmöglichkeiten als auch das Fehlen eines früheren Aufstiegs meinen. • Bei unklarem Wortlaut sind der tarifvertragliche Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und mögliche Tarifauskünfte heranzuziehen; praktisch brauchbare, transparente Auslegungen sind vorzuziehen. • Eingeholtene Auskünfte der Tarifvertragsparteien ergaben kein übereinstimmendes Verständnis, vielmehr divergierende Auffassungen, sodass ein gemeinsamer Regelungswille nicht festgestellt werden kann. • Mangels eindeutiger Auslegungsergebnisse ist aus Gründen der Normenklarheit und Praktikabilität zugunsten derjenigen Auslegung zu entscheiden, die den Normadressaten eine klare Anspruchsprüfung ermöglicht: maßgeblich ist die bei der Überleitung tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe am 01.11.2006, also auch dann, wenn sie zuvor durch Aufstieg erreicht worden war. • Die Kammer folgt damit der Rechtsprechung des BAG und des LAG Baden‑Württemberg und bestätigt den Anspruch des Klägers auf den geltend gemachten Strukturausgleich. • Die Berufung des beklagten Landes ist daher in der Sache unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO und die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleichs in Höhe von 85,00 EUR monatlich für den Zeitraum November 2008 bis August 2009 (insgesamt 850,00 EUR), weil die Anspruchsvoraussetzungen der Anlage 3 TVÜ‑Länder vorliegen und maßgeblich die bei der Überleitung am 01.11.2006 tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe ist. Ein zuvor erfolgter Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg schließt den Anspruch nicht aus, wenn am Stichtag kein weiterer Aufstieg mehr möglich war. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen.